Willkommen auf meiner Blog-Seite zum Thema "Insolvenzrecht"
Auf meinen Blog-Seiten werde ich sie künftig regelmäßig über die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung und Neuerungen der Gesetze zu den Themen
Mietrecht,
Wohnungseigentumsrecht,
Zwangsversteigerungsrecht und
Insolvenzrecht
informieren.
Ich wünsche viel Spaß beim Lesen und hoffe, Ihnen in diesem Block
wertvolle Informationen zur Verfügung stellen zu können.
Achtung: Seit dem 1. Juli 2010 gibt es den Pfändungsschutz durch das neue P-Konto
Am 01.07.2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Bisherige Rechtslage
Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.
Neuerungen
Einrichtung eines P-Kontos
Ab dem 01.07.2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
Höhe des Pfändungsfreibetrages
Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.
Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.
Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.
Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.
Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.
Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
Bis zum 31.12.2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
Gerichtliche Entscheidung des OLG Hamm:
Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Treuhänders bei Immobilienveräußerung
Die Verfügungsbefugnis des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung einer Immobilie des Insolvenzschuldners wird durch § 313 Abs. 3 S. 1 InsO nicht beschränkt. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2011 - I-15 W 698/10
Neuere Rechtsprechung des BGH:
BGH: Zulässigkeit eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung nur bei konkret messbarer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung unter anderem, dass durch die Obliegenheitsverletzung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 133/08 (LG Mosbach))
In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31.01.2006 dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und am 13.03.2006 das Insolvenzverfahren nach § 211 InsO eingestellt. Der Schuldner war bis einschließlich März 2006 als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig gewesen. In diesem Zusammenhang hatte er am 15.03.2006 einen Provisionsvorschuss in Höhe von 2.650 EUR erhalten. Neben diesem Betrag hatte er im März 2006 anderweitig ein Honorar von 350 EUR für „kaufmännische Dienstleistungen“ bezogen. Von April bis Juni 2006 war er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Seit Oktober 2006 ist er abhängig beschäftigt.
Auf Gläubigerantrag hin hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen des Verschweigens der im März 2006 aus selbstständiger Tätigkeit vereinnahmten Beträge versagt. Seine sofortige Beschwerde war erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seinen Zurückweisungsantrag weiter. Im Ergebnis mit Erfolg.
Rechtliche Wertung
Der BGH betonte, dass ein Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO nur zulässig sei, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, welche sich aus § 296 Abs. 1. S. 1 und 2 InsO ergeben. Danach müsse der Schuldner eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt haben. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genüge für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr müsse bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (zuletzt bereits BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09, NZI 2010, 911). Das in § 296 Abs. 1 S. 3 bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung beziehe sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 01.07.2010, a.a.O.). Dazu müsse im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Vermögensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden. Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten müsse eine pfändbare Summe verbleiben. Der an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag müsse durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein (BGH, Beschluss vom 01.07.2010, a.a.O.).
Diesen Anforderungen genüge ein Versagungsantrag nicht, wenn in diesem lediglich geltend gemacht werde, der Schuldner habe Einkünfte verheimlicht, die er als selbstständiger Versicherungsvertreter erzielt habe und dass pfändbare Beträge an den Treuhänder nicht abgeführt worden seien. Versagungsanträge, bei denen die Gläubigerbenachteiligung ohne Mitteilung entsprechend aussagekräftiger Unterlagen lediglich vermutet werde, reichten für einen zulässigen Versagungsantrag ebenso wenig aus wie die Geltendmachung einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2010, a.a.O.).
Der BGH hat zwischenzeitlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72), dass Einnahmen eines selbstständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 S. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die der Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 287 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Ob dies für Scheinselbstständige ebenfalls gilt, hat der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.
Kein Erwerb im Voraus abgetretener künftiger Forderung im Insolvenzverfahren, InsO §§ 91 I, 96 I Nr. 1, 166 II
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglicht die Vorausabtretung künftig entstehender Forderung keinen wirksamen Erwerb der Forderung, wenn die Forderung erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 8/07 (OLG Oldenburg), BeckRS 2010, 12575
Die (Insolvenz-)Schuldnerin betrieb einen Geflügelmastbetrieb. Die Beklagte lieferte die Küken, nahm diese bei Schlachtreife wieder ab und führte auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien den Schlachterlös nach Abzug bestimmter vereinbarter Posten, darunter Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, welche die Schuldnerin bei der D-Bank aufgenommen hatte, ab. Die Darlehen waren dadurch gesichert, dass die Schuldnerin den Anspruch auf den Schlachterlös in Höhe der jeweiligen Zins- und Tilgungsraten an die D-Bank abgetreten hatte, ferner hatte die Beklagte eine Bürgschaft gegenüber der D-Bank übernommen. Der Kläger führte den schuldnerischen Betrieb sowohl im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter weiter, als auch im eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte nach Verfahrenseröffnung mit gemästeten Tieren. Von dem Erlös für Lieferungen nach Verfahrenseröffnung setzte die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen der D-Bank ab, wobei unklar blieb, ob sie diese Beträge auch abführte, und setzte ferner Beträge ab für ein von ihr der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung gewährtes, bei Verfahrenseröffnung noch nicht zur Rückzahlung fälliges Darlehen, sowie die Beträge in der Höhe, in der sie von der D-Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Soweit der Kläger den Anspruch auf Zahlung einbehaltener Beträge in der vom Neunten Zivilsenat des BGH zugelassenen Revision weiter verfolgt hat, war er erfolgreich, die Beklagte, die mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage anstrebte, hingegen nicht.
Rechtliche Wertung
Der BGH bestätigt seine schon zu Konkurszeiten als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Schicksal des Erwerbs einer im Voraus abgetretenen künftigen Forderung. Wie schon § 15 KO, schließe auch § 91 Abs. 1 InsO bei der Abtretung einer künftigen Forderung aus, dass der Gläubiger die erst nach Verfahrenseröffnung entstehende Forderung – erst damit könne der Rechtsübergang erfolgen, nicht schon mit der mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung abgeschlossenen Verfügung, für deren Wirksamkeit die Entstehung der Forderung nicht notwendig sei – zu Lasten der Masse erwerbe, wenn er nicht schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt habe (vgl. BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 32, 367, 369; BGH NZI 2010, 220 m. Anm. De Bra, FD-InsR 2010, 298838; NZI 2009, 253, Anmerkung Buck, FD-InsR 2009, 276470). Da der Anspruch der Schuldnerin auf den Kaufpreis als Teil der Schlachterlöse erst mit der nach Verfahrenseröffnung erfolgten Lieferung des gemästeten Federviehs an die Beklagte entstanden sei, habe auch erst zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der D-Bank und Zessionarin auf Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch § 91 Abs. 1 InsO den Erwerb von Ansprüchen auf Teile der Schlachterlöse verhindert. Der Beklagten habe daher die Berechtigung gefehlt, von ihren Auszahlungsbeträgen die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zessionarin D-Bank abzusetzen (unabhängig davon, ob sie diese Beträge tatsächlich an die Zessionarin abgeführt habe). Hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte zur Tilgung des von ihr der Schuldnerin gewährten Darlehens abgesetzt habe, sei die Aufrechnung mit dem erst nach den Kaufpreisforderungen des Klägers fällig gewordenen Darlehenrück-zahlungsanspruch gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, weil die Forderung des Klägers erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sei. Aus diesem Grund unzulässig sei auch die Aufrechnung mit einem Regressanspruch aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, den die Beklagte aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch die D-Bank auch erst nach Verfahrenseröffnung erworben haben könnte.
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