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Willkommen auf meiner Blog-Seite zum Thema "Zwangsversteigerungsrecht"
 
Auf meinen Blog-Seiten werde ich sie künftig regelmäßig über die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung zu den Themen

Mietrecht,

Wohnungseigentumsrecht,

Zwangsversteigerungsrecht und

Insolvenzrecht

informieren. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen und hoffe, Ihnen in diesem Block wertvolle Informationen zur Verfügung stellen zu können.

Neuere Rechtsprechung im Zwangsversteigerungsrecht:

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - Zwangsversteigerung: Ablösung der bevorrechtigten Wohngeldforderungen durch den Grundpfandgläubiger

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - V ZB 129/09, ZMR 2010,383

Betreibt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung einer Wohneigentumseinheit aus Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG, kann der im Grundbuch eingetragene Grundpfandgläubiger die bevorrechtigte Forderung der Eigentümergemeinschafl gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB ablösen. Erreicht die abgelöste Forderung 5% des Verkehrswerts der zu versteigemden Wohnungseigentumseinheit, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wegen    neuer    (bevorrechtigter)    Wohngeldrückstände    dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten, solange die Beschlagnahme noch fortwirkt. Die von der Grundpfandgläubigenn abgelöste Forderung ist gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Grundpfandgläubigenn übergegangen, die wegen der abgelösten Forderung Rangklasse 2 besetzt, solange die Beschlagnahme des Grundstücks fortwirkt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 155 ZVG Wohngeldzahlungspflicht des Zwangsverwalters

BGH, Urteil vom 13.11.2009 - V ZR 10/09, ZMR 2010, 298

Die laufenden Wohngeldbeiträge stellen Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG dar. Der Zwangsverwalter haftet für diese Wohngeldforderungen    der    Eigentümergemeinschaft mit der Zwangsverwaltungsmasse. Reichen die Erträgnisse der Eigentumswohnung für die Begleichung der Ausgaben der Verwaltung nicht aus, hat der Zwangsverwalter beim Zwangsverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers anzufordern. Aus diesem Kostenvorschuss dürfen auch die laufenden Wohnbeiträge bestritten werden. Die    T atsache,    dass    die    laufenden Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, ändert daran nichts.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Wohngeldforderungen

BGH, Urteil vom 12.2.2009 -IX ZB 112/06, NZM 2009, 439

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht wegen Wohngeldforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO gegen die Insolvenzmasse zu, soweit die Wohngeldforderungen dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fallen. Der Insolvenzverwalter hat die Zwangsversteigerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Eigentumswohnung zu dulden. Die unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fallenden Wohngeldforderungen stellen quasi eine dingliche Last der Eigentumswohnung dar.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - Duldung der Zwangsversteigerung

Landgericht Berlin, Urteil vom 22.7.2009 - 85 S 18/09, ZMR 2010,142

Der Insolvenzverwalter ist zur Duldung der Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumseinheit wegen Wohngeldrückständen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verpflichtet, soweit diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Die Duldungspflicht besteht auch dann, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.






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