Aktiengesellschaft (AG)

von | Dienstag, 31.12.2013 | GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Auch die Aktiengesellschaft ist als juristische Person rechtsfähig und haftet ihren Gläubigern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Sie entsteht mit der Eintragung im Handelsregister. Das wesentliche Merkmal der AG ist das in Aktien zerlegte Grundkapital, welches mindestens 50.000 Euro betragen muss. Aufgebracht wird das Kapital durch die Mitglieder der AG, welche die Aktien kaufen.

Wie die GmbH, so kann auch die AG jeden beliebigen Zweck verfolgen und ist unabhängig von ihrer Zwecksetzung Handelsgesellschaft und damit den Regeln der Kaufleute unterworfen.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung der Aktionäre, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

In der Hauptversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen getroffen, die das Unternehmen betreffen. Die Aktionäre verfügen kraft ihrer Mitgliedschaft über ein Stimmrecht in der Versammlung. Dabei wiegt dies umso schwerer, je höher die Kapitalbeteiligung an der AG ist. Das Stimmrecht darf auf andere Personen übertragen werden.

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung der AG zuständig. Er muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen. Bei größeren Gesellschaften gehören dem Vorstand regelmäßig mehrere Personen an. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Der Aufsichtsrat bestellt nicht nur den Vorstand, er überwacht ihn auch. Ansonsten vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand und hat unter anderem das Recht, gesellschaftsrelevante Unterlagen und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Aktionäre und aus Arbeitnehmervertretern zusammen (sofern das Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat). Erstere werden von der Hauptversammlung gewählt, letztere von der Belegschaft.

Gegründet werden darf die Aktiengesellschaft insbesondere von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften. Die Feststellung der Satzung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form.