Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO

von | Samstag, 28.02.2015 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Das Kammergericht (Urteil vom 11.04.2014 – 14 U 49/12) hat entschieden, dass gemäß § 133 I 1 InsO Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar sind, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Zahlungen müssen die Gläubiger der Schuldnerin durch Verkürzung der Masse iSv § 129 InsO objektiv benachteiligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zur Zeit der Zahlungen bereits weitere Gläubiger vorhanden waren oder solche erst später hinzugetreten sind.