Anfechtungsberechtigung bei nicht verkehrsüblicher Zahlungsweise

von | Mittwoch, 22.08.2012 | Insolvenzrecht

Mit Urteil vom 09. 03. 2012 (10 Sa 1033/11) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass dann, wenn ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau zahlt, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vorliegt, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt.

Dem vom LAG Hessen entschiedenen Rechsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war mit Beschluss des zuständigen AG vom 04. Februar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Der Firma A. (im Folgenden: Schuldnerin) ernannt worden. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin war bereits am 15. September 2009 gestellt und am 19. Oktober 2009 im Internet öffentlich bekannt gemacht worden. Die Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Schuldnerin unterhielt einen Betrieb des Baugewerbes und nahm am Sozialkassenverfahren teil. Sie war als Subunternehmerin für die Firma E. tätig, die am 19. Oktober 2009 Beitragsrückstände der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 auf deren Beitragskonto bei der Beklagten eingezahlt hatte. Der Kläger hatte diese Zahlung angefochten und dabei geltend gemacht, bei der Zahlung durch die Firma E. läge eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO vor, und dass der Beklagten der Insolvenzantrag der Schuldnerin bzw. die Umstände, die dem gleichstünden, und die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen, bekannt gewesen seien. Demgegenüber hatte die Beklagte behauptet, Beitragszahlungen zu den Baukassen würden regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs geleistet. Kenntnis von der Insolvenz der Schuldnerin habe sie nicht gehabt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte mit Urteil vom 29. Juni 2011 (6 Ca 2154/10) die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO. verpflichtet, die von der Firma E. auf Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 geleisteten Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zahlung der Firma D. an die Beklagte als Insolvenzgläubigerin schon deshalb inkongruent im Sinne von § 131 InsO sei, da der Beklagten nicht nur der von einem Bürgen gegebenenfalls geschuldete Urlaubskassenbeitrag, sondern der von der Schuldnerin zu zahlende gesamte Sozialkassenbeitrag für die Monate Juli und August 2009 zugeflossen ist.

Unabhängig davon war in dem Zahlungsvorgang nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch deshalb eine inkongruente Deckung zu sehen, da die Beklagte die Leistung in einer Art und Weise erhielt, die sie nicht zu beanspruchen hatte. Dem stehe nicht entgegen, dass – wie von der Beklagten vorgebracht – Beitragszahlungen zur Baukasse regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs erfolgen. Gegen derartige Zahlungen sei im Normalfall nichts einzuwenden. Wenn diese Zahlungen allerdings im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sogar erst nach diesem Antrag vorgenommen werden, sei davon auszugehen, dass es sich in der Regel um eine inkongruente Deckung handele.Diesen Artikel können Sie am Ende des Textes annehmen oder eine Abänderung beauftragen.
Anfechtungsberechtigung bei nicht verkehrsüblicher Zahlungsweise
Mit Urteil vom 09. 03. 2012 (10 Sa 1033/11) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass dann, wenn ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau zahlt, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vorliegt, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt.

Dem vom LAG Hessen entschiedenen Rechsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war mit Beschluss des zuständigen AG vom 04. Februar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Der Firma A. (im Folgenden: Schuldnerin) ernannt worden. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin war bereits am 15. September 2009 gestellt und am 19. Oktober 2009 im Internet öffentlich bekannt gemacht worden. Die Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Schuldnerin unterhielt einen Betrieb des Baugewerbes und nahm am Sozialkassenverfahren teil. Sie war als Subunternehmerin für die Firma E. tätig, die am 19. Oktober 2009 Beitragsrückstände der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 auf deren Beitragskonto bei der Beklagten eingezahlt hatte. Der Kläger hatte diese Zahlung angefochten und dabei geltend gemacht, bei der Zahlung durch die Firma E. läge eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO vor, und dass der Beklagten der Insolvenzantrag der Schuldnerin bzw. die Umstände, die dem gleichstünden, und die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen, bekannt gewesen seien. Demgegenüber hatte die Beklagte behauptet, Beitragszahlungen zu den Baukassen würden regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs geleistet. Kenntnis von der Insolvenz der Schuldnerin habe sie nicht gehabt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte mit Urteil vom 29. Juni 2011 (6 Ca 2154/10) die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO. verpflichtet, die von der Firma E. auf Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 geleisteten Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zahlung der Firma D. an die Beklagte als Insolvenzgläubigerin schon deshalb inkongruent im Sinne von § 131 InsO sei, da der Beklagten nicht nur der von einem Bürgen gegebenenfalls geschuldete Urlaubskassenbeitrag, sondern der von der Schuldnerin zu zahlende gesamte Sozialkassenbeitrag für die Monate Juli und August 2009 zugeflossen ist.

Unabhängig davon war in dem Zahlungsvorgang nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch deshalb eine inkongruente Deckung zu sehen, da die Beklagte die Leistung in einer Art und Weise erhielt, die sie nicht zu beanspruchen hatte. Dem stehe nicht entgegen, dass – wie von der Beklagten vorgebracht – Beitragszahlungen zur Baukasse regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs erfolgen. Gegen derartige Zahlungen sei im Normalfall nichts einzuwenden. Wenn diese Zahlungen allerdings im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sogar erst nach diesem Antrag vorgenommen werden, sei davon auszugehen, dass es sich in der Regel um eine inkongruente Deckung handele.