Auferlegung der Kosten auf den Verwalter

von | Samstag, 12.12.2015 | WEG-Recht

Der Versammlungsvorsitzende darf einen positiven Beschluss nur verkünden, wenn die für den Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist. Die Verkündung eines positiven Beschlusses trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit kann ohne Weiteres die Kostenfolge des § 49 II WEG auslösen.

Dies hat das Landgericht Bamberg mit einem Beschluss vom 16.04.2015 – 11 T 8/15 WEG – entschieden. Hier der volle Wortlaut:

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde der Verwalterin gegen die in Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts Würzburg vom 22.01.2015, Az.: 30 C 1212/14 WEG, enthaltene Kostenbelastung wird zurückgewiesen.

2. Die Verwalterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts, der Verwalterin gemäß § 49 Abs. 2 WEG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.

1. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Stimmberechtigten mit der erforderlichen Mehrheit für einen Beschlussantrag stimmen und der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis feststellt und verkündet (vgl. Jennißen/Schultzky WEG, 4. Auflage 2015, § 25 Rn. 4). Das Mehrheitserfordernis war hier nicht erfüllt, weil der Beschluss 10/14 gemäß § 22 Abs. 1 WEG allstimmig hätte gefasst werden müssen. Aufgrund der beiden Nein-Stimmen und einer Stimmenthaltung war für den Versammlungsleiter offensichtlich, dass ein Beschluss nicht zu Stande gekommen war. Die Beschlussfassung erfolgte ausweislich des Versammlungsprotokolls gerade nicht – wie in der Beschwerdeschrift vom 06.02.2015 behauptet – einstimmig, geschweige denn allstimmig.

2. Der Versammlungsvorsitzende darf nach ganz h. M. einen positiven Beschluss nur verkünden, wenn die für den Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 10. Auflage 2013, § 23 Rn. 50). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Die Verkündung eines positiven Beschlusses trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit kann ohne weiteres die Kostenfolge des § 49 Abs. 2 WEG auslösen (vgl. Bärmann/Klein WEG, 12. Auflage 2013, § 49 Rn. 23; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 10. Auflage 2013, § 49 Rn. 32).

3. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers in der konkreten Situation für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verwalterhandelns ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Missachtung des Mehrheitserfordernisses wohl nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses und nicht dessen Nichtigkeit nach sich gezogen hat.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Kostenbelastung der Verwalterin. Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich auf ca. 4.400,00 € (Gerichtsgebühren: 879,00 €; Rechtsanwaltskosten Beklagte unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV zum RVG: ca. 3.500,00 €). Hiervon 30% ergeben einen Wert in der Gebührenstufe zwischen 1.000,00 € und 1.500,00 €.