Aufnahme von Flüchtlingen in Mietwohnung – grundlegende Rechte und Pflichten für Mieter

von | Dienstag, 01.11.2022 | Allgemein

Die weltpolitische Lage sorgt vielerorts dafür, dass immer mehr Menschen Schutz in anderen Ländern suchen. Dabei führen die Flüchtlingsströme immer häufiger nach Deutschland. Da Wohnraum dünn gesät ist, erklären sich zahlreiche Menschen zur Aufnahme Geflüchteter bereit. In einer Mietwohnung hat grundsätzlich der Vermieter ein Wörtchen mitzureden, wenn sich über einen längeren Zeitraum in der Wohnung mehr Menschen, als im Mietvertrag vereinbart, aufhalten. Kann der Vermieter die Aufnahme von Flüchtlingen verweigern? Welche Rechte haben Mieter und wozu sind sie im Gegenzug bei der Aufnahme von Flüchtlingen verpflichtet?

Flüchtlinge mit Verwandtschaftsgrad vs. unbekannte Flüchtende

Grundsätzlich hat der Vermieter ein Mitspracherecht, wenn es um die Belegung seines zur Vermietung gestellten Eigentums geht. Sie möchten eine flüchtende Person in Ihrer Mietwohnung aufnehmen, die in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen steht? Ganz gleich, ob es sich um Ihr Kind, Ihren Partner oder Ihre Eltern handelt: In diesem Fall muss keine Zustimmung des Vermieters vorliegen.

Anders verhält es sich, wenn es sich um Ihnen unbekannte Flüchtlinge handelt. Eine Aufnahme ohne Erlaubnis des Vermieters ist nur für einen begrenzten Zeitraum legitim. Flüchtlinge haben dann im rechtlichen Sinne den gleichen Status wie Besuch. Erst, wenn die Geflüchteten länger als sechs Wochen in Ihrer Mietwohnung verbleiben, benötigen Sie seitens Ihres Vermieters eine offizielle Legitimation. Um sich keinen Ärger einzuhandeln, ist es ratsam, Ihren Vermieter von vornherein über Ihre Absicht zu informieren.

Mögliche Einschränkungen von Mieter-Rechten

Die Aufnahme geflüchteter Personen darf sich auf den Hausfrieden nicht nachteilig auswirken. Dies gilt insbesondere in einem Mehrfamilienhaus. Fühlen sich andere Mieter durch die Aufnahme von Flüchtlingen aus berechtigten Gründen gestört, kann der Vermieter von seinem Recht, die Erlaubnis zur Aufnahme zu entziehen, Gebrauch machen. Wird das Eigentum des Vermieters nachweislich durch die aufgenommenen Personen beschädigt, kann er grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Des Weiteren muss die vertragsmäßige Nutzung der Mietwohnung beibehalten werden. Eine Überbelegung in signifikantem Ausmaß kann einen Mietvertragsbruch bedeuten. Hierbei kommt es jedoch ebenso auf den Zeitraum an, in dem die Mietwohnung überbelegt ist. Als Faustregel gilt, dass jede in der Mietwohnung lebende Person rund zehn Quadratmeter zur Verfügung haben sollte.

Das sagt die Rechtsprechung zu berechtigten Mieter-Interessen aus humanitären Gründen

Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob humanitäre Gründe zu Ihren berechtigten Interessen als Mieter zählen dürfen, liegt bislang noch nicht vor. Bisher bewerteten die Gerichte diesen Sachverhalt sehr unterschiedlich. Daher sollte eine Aufnahme geflüchteter Personen idealerweise im Einvernehmen mit dem Vermieter geschehen und von diesem als Zeichen der humanitären Hilfe wohlwollend anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um keine Untervermietung im klassischen Sinne handelt und Sie Ihren Wohnraum für Geflüchtete sowie den damit verbundenen Mehraufwand bei den Nebenkosten kostenfrei zur Verfügung stellen. Empfehlenswert ist es außerdem, sich mit einem Schriftstück rechtlich abzusichern. Auch wenn hierzu keine formalen Vorgaben existieren, lohnt es sich, rein aus beweisrechtlichen Gründen von Ihrem Vermieter eine schriftliche Erlaubnis einzuholen.

Berücksichtigen Sie stets, dass Sie die Verantwortung für die bei Ihnen lebenden Personen gegenüber Ihrem Vermieter übernehmen. Sichern Sie sich daher als Mieter mit großem Herzen ab!