Bauträgervertrag

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Immobilienrecht, Notar

Wenn Sie ein Haus von einem Bauträger erwerben, so schließen Sie einen Bauträgervertrag, dem als Rechtsgrundlagen das BGB und die Makler- und Bauträgerverordnung zugrunde liegen. Der Bauträgervertrag ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dem für den Käufer ein Gebäude errichtet werden soll. Der Käufer gibt also mit dem Grundstückskauf zugleich eine Werkleistung in Auftrag. Für den Erwerb des Grundstückes ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag nötig. Wie bei jedem Vertrag, kommt es beim Bauträgervertrag vor allem auf den Inhalt an, den Sie möglichst mit kompetenter Hilfe überprüfen sollten.

Wichtigster Bestandteil des Vertrages ist eine umfangreiche, detaillierte und eindeutige Baubeschreibung, die exakt festlegt, welche Arbeiten, Qualitäten und Produkte geleistet werden. Was hier fehlt, braucht vom Bauträger nicht erbracht zu werden und kann u.U. nicht eingefordert werden oder kann zu zusätzlichen Kosten und weiteren Verträgen mit möglicherweise anderen Vertragspartnern führen! Das sollte vermieden werden.
Exakte Pläne im Maßstab von mindestens 1:50 von Grundrissen, Schnitten und Grundstück aus denen maßgenau sämtliche Festlegungen der Hausanlage, wie Lage und Größe der Türen oder Fenster nachzuvollziehen sind, sollten der Baubeschreibung beiliegen.
Der Vertrag sollte einen transparenten Kostenplan enthalten, der ergänzend zur Baubeschreibung genau festlegt, welche Leistungen der Preis enthalten wird. (z.B. Welche Erschließung auf dem Grundstück, Bodengutachten). Es sollte eine Pauschalpreisbindung bis zur Abnahme und möglichst für einen fest zu vereinbarenden Zeitraum überreiche ich beiliegend eine Abschrift des oben genannten Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Vertragsschluss vereinbart werden.

Der Bauträger darf vom Käufer nur Zahlungen entgegennehmen, deren Höhe sich nach dem Baufortschritt richtet. Bei Mängelfeststellung oder unvollständigen Bauphasen kann das Geld zurückgehalten werden bis zur vertraglichen Erfüllung. Die Höhe der Abschlagszahlungen für einzelne Bauabschnitte sind in der MaBV geregelt und stellen sich folgendermaßen dar:

nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten 40%
nach Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen 8%,
nach Rohinstallation der Heizungsanlagen 3%,
nach Rohinstallation der Sanitäranlagen 3%,
nach Rohinstallation der Elektroanlagen 3%,
nach Fenstereinbau, einschließlich Verglasung 10%,
nach Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten 6%,
nach Estricharbeiten 3%,
nach Fliesenarbeiten im Sanitärbereich 4%,
nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe 12%,
nach Fassadenarbeiten 3% und
nach der vollständigen Fertigstellung 5%.

Beachten Sie, dass diese Zahlungen immer vom Baufortschritt abhängen und nicht zeitlich abhängig vereinbart werden!

Treffen Sie verbindliche Festlegungen des Baubeginns und der Baufertigstellung. Dabei muss der Zustand bei Baufertigstellung klar definiert sein. Wird etwa nur “bezugsfertig” oder “schlüsselfertig” vereinbart, so kann das bedeuten, dass die Fenster und Türen eingebaut sind und das Haus dicht ist, der Ausbau aber noch nicht komplett beendet ist. Das Haus ist dann aber schon bezugsfertig und wird Ihnen übergeben obwohl noch einige Bauarbeiten getätigt werden. Sie müssten also einige Zeit auf der Baustelle leben.

Verlangen Sie eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft von der Bank der Bauträgers und nehmen Sie diese in den Vertrag auf.

Die Gewährleistungsfrist bei Bauträgerverträgen richtet sich nach dem BGB und beträgt fünf Jahre.

Nicht fehlen darf eine Kopie des amtlich genehmigten Bauantrages. Dies sichert sie vor dem Erwerb eines illegal errichteten Bauwerks ab, welches sie im schlimmsten Fall wieder abreißen müssten. In der Regel wird vereinbart, dass das Haus erst nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises in das Eigentum des Käufers übergeht. Erst dann wird die Eintragung im Grundbuch geändert und erst dann gehört das schon bezahlte Haus wirklich dem Käufer. Schließlich sind Fragen der Abschreibung und sonstige steuerrechtliche Fragen zu klären.