Bestellung zum Verwalter

von | Sonntag, 31.08.2014 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

1. Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer. Die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen.

2. Der Umstand, dass die Versammlung zeitweise durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirats geleitet wurde, ist unschädlich, da die Bestimmung des § 24 V WEG, wonach den Vorsitz in der Eigentümerversammlung der Verwalter führt, abdingbar ist und in der Eigentümerversammlung vom 2.10.2012 offenbar von den anwesenden Wohnungseigentümern abbedungen wurde, wozu kein formeller Geschäftsordnungsbeschluss erforderlich ist.

AG Riesa, Urteil vom 29.11.2013 – 6 C 779/12 WEG