Betreuung

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Notar, Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung

Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

Einordnung

Bei einer Betreuung im rechtlichen Sinne handelt es sich nicht um eine soziale, gesundheitliche oder pflegerische Betreuung. Vielmehr ist sie an Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und auf die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenbereiche beschränkt. Durch die rechtliche Betreuung ist die Durchführung von Rechtshandlungen stellvertretend im Namen von Betreuten möglich, die diese nicht mehr selbstständig vornehmen können (§ 164 BGB).

Anordnung eines Betreuungsverhältnisses

Gem. § 1896 BGB kann eine Betreuerbestellung entweder auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung zur Bestellung eines Betreuers kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Einreichung der Anregung ist bei den Betreuungsbehörden oder bei jedem anderen Gericht möglich. Die Entscheidung darüber, ob letztendlich die Bestellung eines Betreuers erfolgt, liegt beim Betreuungsgericht.

Bevor eine Betreuung angeordnet werden kann, ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 1896 BGB in Verbindung mit § 278 und § 280 FamFG vorliegen:

  • Der Betroffene ist volljährig
  • Der Betroffene ist nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen
  • Ursache ist eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Erkrankung
  • Hilfe durch Nachbarn, soziale Dienste oder Bevollmächtigte kann nicht zur Verfügung gestellt werden
  • Der Betroffene ist mit der Betreuerbestellung einverstanden. Eine Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen ist nur möglich, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann.

Aufgabenbereiche des Betreuers

Gem. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute auf Hilfe angewiesen ist. Wenn der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt ist, muss die Betreuung auf diese beschränkt werden. Das können zum Beispiel Bereiche wie Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sein.

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