Betreuungsgerichte

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Notar, Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Betreuungsgericht in Deutschland das für die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht.

Aufgaben

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes. Darüber hinaus trifft es Entscheidungen über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Ein großer Teil der Rechtshandlungen des Betreuers ist durch das Gericht zu genehmigen, das ihn außerdem berät und beaufsichtigt.

Das Gericht ist zur Aufhebung der Betreuung befugt, wenn der Betreute oder nahe Angehörige Beschwerde dagegen einlegen. Entfällt der Betreuungsgrund, wird die Betreuung gem. § 1901 Abs. 5 BGB aufgehoben. Sofern das Betreuungsgericht dem Rechtsmittel nicht stattgibt, ist das Landesgericht die nächste Instanz.

Mittels eines Einwilligungsvorbehalts kann das Betreuungsgericht zusätzlich zur Bestellung des Betreuers die Geschäftsfähigkeit des volljährigen Betroffenen einschränken. Früher bezeichnete man diesen Vorgang auch als Entmündigung wegen Verschwendung.

Zuständigkeiten

Die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts erstreckt sich auf:

  • Verfahren, bei denen ein Betreuer bestellt wurde (§ 272 Abs.1 Nr. 1 FamFG)
  • zu betreuende Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gerichtsbezirk haben
  • Eilentscheidungen, die hinsichtlich eines Betreuungsbedürfnisses getroffen werden müssen

Eingliederung

In Deutschland ist das Betreuungsgericht eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23c GVG). Entscheidungen werden hier von Richtern und Rechtspflegern vorgenommen. Im Rechtspflegergesetz sind die einzelnen Zuständigkeiten vorgeschrieben.

Eine Besonderheit galt bis zum 1. Januar 2018 im württembergischen Teil von Baden-Württemberg. Hier übernahm der zuständige Notar die Funktion des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit a. F.

Entstehung

Die Neueinrichtung des Betreuungsgerichts erfolgte zum 1.9.2009 durch das FamFG. Vor dem 1.9.2009 war das Vormundschaftsgericht mit Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger betraut.