Ein Bevollmächtigter ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
Eine bestimmte Form ist für die Vollmacht nicht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht kann für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten erteilt werden und lässt sich im Voraus bestimmen, bevor es zu der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers kommt. Mit der Bestimmung eines Bevollmächtigten wird die Bestellung einer betreuenden Person durch das Betreuungsgericht vermieden.
Verschiedene Arten von Vollmachten
Vollmachten unterscheidet man vor allem hinsichtlich ihres Umfangs. Die umfassendste Art ist die Generalvollmacht. Sie ermächtigt den Empfänger zum Abschluss sämtlicher vertretungszulässiger Rechtsgeschäfte. Im Gegensatz dazu berechtigt die Einzelvollmacht nur zur Durchführung einer einzigen genau bestimmten Handlung. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Inkasso bei einer bestimmten Rechnung handeln.
Daneben gibt es noch zahlreiche Sondertypen. Einer davon ist die Gattungsvollmacht. Sie ermächtigt zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art. Auch zeitbedingte Vollmachten wie prä- oder transmortale Vollmachten, Vorsorgevollmachten und Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. Handlungsvollmachten) sind verbreitet.
Begründung der Vollmacht
Eine Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter. Sie kann auch stillschweigend (konkludent) begründet werden.
Abgrenzung
Eine Vollmacht ist von dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehenden Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis zu unterscheiden. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Arbeitsvertrag, einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder ähnliches handeln.
Formelle Vorschriften
Grundsätzlich können Vollmachten formfrei, also auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Es gibt allerdings Sonderfälle, in denen die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäfts von der Form der Vollmacht zum Schutz des Vollmachtgebers aufgehoben hat. Dies ist vor allem der Fall bei Vollmachten, die unwiderruflich erteilt worden sind und bei Vollmachten, durch die der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird.