BGH: Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt Gläubigerantrag voraus

von | Samstag, 25.08.2012 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZB 215/11 (LG Hamburg), BeckRS 2012, 16677 entschieden, dass es ohne einen Antrag der Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzverfahren nicht geben kann.

Darstellung des Sachverhalts

Ein im Dezember des Jahres 2005 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners war nach Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits im Oktober des Jahres 2008 auf der Grundlage § 200 der Insolvenzordnung aufgehoben worden. Der Schuldner war selbstständig und hatte einem Bericht des Treuhänders zufolge im Oktober 2010 nicht die vereinbarten 50 Euro abgeführt. Der Schuldner machte allerdings gegenüber dem Insolvenzgericht auch nach der Belehrung über die weitreichenden Folgen einer fehlenden Mitwirkung keine Angaben zur Höhe seiner Einkünfte und zur Art der Erwerbstätigkeit. Daraufhin hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Das Landesgericht hatte die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen klagte der Schuldner dann erfolgreich mit einer Rechtsbeschwerde, die die Aufhebung der Beschlüsse forderte.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners war erfolgreich.

Rechtliche Wertung des BGH-Urteils

Unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 19.05.2011 (NZI 2011, 640) wies der BGH darauf hin, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nur versagt werden dürfe, wenn dem Verfahren vorher ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 der Insolvenzordnung vorausgegangen wäre. Nimmt man diesen Gesetzestext als Grundlage für Rechtsprechungen, kann ohne, dass ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung ausdrücklich beantragt, die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht nicht einfach versagt werden. Ohne entsprechenden Antrag eines Gläubigers, der dazu auch berechtigt sein muss, kann das Insolvenzgericht nicht ermitteln, inwieweit Gründe für ein Versagen der Restschuldbefreiung vorliegen. Die Auskunftspflicht eines Schuldners entsteht zudem auch erst dann, wenn ein berechtigter Gläubiger einen Antrag auf Versagen gestellt hat.

Im dargestellten Fall gibt es keinen Antrag eines Gläubiger und deswegen hat der Beschluss der Versagung keinen Bestand.

Hinweis für die Praxis

Vonseiten des BGH wurde noch einmal klargestellt, dass das Verfahren auf die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich auf Ersuchen der Gläubiger geführt werden dürfe. Von daher müssen erst die Gläubiger tätig werden und dann kann ein Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht eröffnet werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZB 215/11 (LG Hamburg), BeckRS 2012, 16677 entschieden, dass es ohne einen Antrag der Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzverfahren nicht geben kann.

Darstellung des Sachverhalts

Ein im Dezember des Jahres 2005 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners war nach Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits im Oktober des Jahres 2008 auf der Grundlage § 200 der Insolvenzordnung aufgehoben worden. Der Schuldner war selbstständig und hatte einem Bericht des Treuhänders zufolge im Oktober 2010 nicht die vereinbarten 50 Euro abgeführt. Der Schuldner machte allerdings gegenüber dem Insolvenzgericht auch nach der Belehrung über die weitreichenden Folgen einer fehlenden Mitwirkung keine Angaben zur Höhe seiner Einkünfte und zur Art der Erwerbstätigkeit. Daraufhin hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Das Landesgericht hatte die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen klagte der Schuldner dann erfolgreich mit einer Rechtsbeschwerde, die die Aufhebung der Beschlüsse forderte.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners war erfolgreich.

Rechtliche Wertung des BGH-Urteils

Unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 19.05.2011 (NZI 2011, 640) wies der BGH darauf hin, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nur versagt werden dürfe, wenn dem Verfahren vorher ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 der Insolvenzordnung vorausgegangen wäre. Nimmt man diesen Gesetzestext als Grundlage für Rechtsprechungen, kann ohne, dass ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung ausdrücklich beantragt, die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht nicht einfach versagt werden. Ohne entsprechenden Antrag eines Gläubigers, der dazu auch berechtigt sein muss, kann das Insolvenzgericht nicht ermitteln, inwieweit Gründe für ein Versagen der Restschuldbefreiung vorliegen. Die Auskunftspflicht eines Schuldners entsteht zudem auch erst dann, wenn ein berechtigter Gläubiger einen Antrag auf Versagen gestellt hat.

Im dargestellten Fall gibt es keinen Antrag eines Gläubiger und deswegen hat der Beschluss der Versagung keinen Bestand.

Hinweis für die Praxis

Vonseiten des BGH wurde noch einmal klargestellt, dass das Verfahren auf die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich auf Ersuchen der Gläubiger geführt werden dürfe. Von daher müssen erst die Gläubiger tätig werden und dann kann ein Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht eröffnet werden.