BGH: Zahlungen eines Dritten aus eigenen Mitteln sind nicht anfechtbar

von | Dienstag, 14.08.2012 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Der BGH hat entschieden, dass (Urteil vom 21.07.2012 – IX ZR 59/11 OLG München), Zahlt ein Geschäftsführer Rechnungen der insolventen Firma aus eigenen Mitteln, können diese Zahlungen später nicht angefochten werden. Derartige “freiwillige” Zahlungen sind nicht gläubigerbenachteiligend, was wiederum Voraussetzung für die Anfechtung ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer des später in die Insolvenz geratenen Unternehmens hatte sich für das Unternehmen verbürgt und kurz vor der Insolvenz einen Betrag in Höhe von 35.000 EUR an den Gläubiger überwiesen. Später im Insolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter diese Zahlung zurück, mit der Begründung, das die Zahlung ein treuhänderisch gebundenes Darlehen des Geschäftsführers an die Schuldnerin gewesen sei und dieser nur durch eine Zahlung auf die Bürgschaft von seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung habe frei werden können.

Hierzu stellte der Senat fest, dass Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem eigenen Vermögen auf eine eigene Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren nicht anfechtbar gewesen wären. Weil die Überweisung mit dem Vermerk „Teilzahlungsvereinbarung“ versehen war, hat sich die Teilzahlungsvereinbarung nur auf die Hauptforderung des Geschäftsführeres gegen das Unternehmen bezogen.

Hintergrund der Entscheidung ist der Grundsatz, dass die Zahlung einer hierzu nicht verpflichteten Person aus eigenen Mitteln auf die Verbindlichkeiten eines späteren Insolvenzschuldners deren Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln nicht die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt.

Allerdings sollte dieser “Sponsor” auf seinen Überweisungsbelegen klar hervorheben, das der Zahlungszweck allein dem Ausgleich einer Schuld des Unternehmens dient. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf eine mögliche Anfechtbarkeit, sondern gilt insbesondere in seinem eigenen Interesse, wenn er von einer eigenen (Bürgschafts-)Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger frei werden will.