Brütende Hitze in Mietwohnungen: Ist eine Mietminderung rechtlich durchsetzbar?

von | Montag, 18.07.2022 | Immobilien, Immobilienrecht, Mietrecht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Mit steigenden Temperaturen bei sommerlichem Sonnenschein kann das Leben in den eigenen vier Wänden zur Qual werden. Dies begünstigen Baumaterialien wie Beton und eine unzureichende Fassadendämmung. Einige Mieter betrachten einen Hitzestau in den Räumen als Mietmangel und behalten einen Teil der Mietzahlung ein. Kommt es aufgrund dessen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind sich nicht alle Gerichte einig. Wie so oft, bleibt die rechtliche Durchsetzbarkeit eines Mietmangels auch hier eine Einzelfallentscheidung und hängt auch von den technischen Gegebenheiten der Mietwohnung ab.

Sachmangel legt Grundstein für Mietminderung

Im verhandelten Fall nach dem Aktenzeichen 46 C 108/04 wurde ein Mieter von seiner Vermieterin aufgrund einer Mietminderung verklagt. Es handelte sich um eine Wohnung im Obergeschoss, in der auch nachts die Temperaturen über 25 Grad Celcius stiegen. Am Tag lagen sie bei über 30 Grad Celcius. Der verklagte Mieter strebte eine Widerklage an und forderte einen Wärmeschutz – mit Erfolg. Die Richter argumentierten, dass eine Mietwohnung im Obergeschoss nicht allein die Mietminderung rechtfertige, das Recht dazu aber aufgrund des vorliegenden Sachmangels bestünde. In die Waagschale wurde auch die von der Vermieterin eingeforderte, verhältnismäßig hohe Miete von rund 1.000 Euro geworfen. Da sich die Wohnung in einem Neubau befand, der ansonsten sehr gut ausgestattet war, sahen die Richter den fehlenden Wärmeschutz als Sachmangel an. Grundsätzlich jedoch seien Maßnahmen für einen ausreichenden Wärmeschutz in Abstimmung mit den Vorgaben des Baurechts vorzunehmen und zwar zu dem Zeitpunkt, als der Bau entstand. Im verhandelten Fall hätte ein Wärmeschutz beim Bau berücksichtigt werden müssen. Das allerdings wurde versäumt. Des Weiteren läge in diesem Fall ein Mangel und somit ein Grund zur Mietminderung vor, da die Wohnung bei derart erhöhten Temperaturen nicht bestimmungsgemäß genutzt werden könne und Risiken für die Gesundheit des Mieters bestünden.

Hohen Temperaturen sind Grenzen gesetzt

Die Vermieterin argumentierte, dass es sich bei dem Mieter um eine Wohnung mit Ausrichtung gen Süden und um eine große Glasfront handele. Das damit verbundene Risiko eines sommerlichen Aufheizens sei ihrer Meinung nach dem Mieter vor dem Eingehen des Mietvertrags bekannt gewesen. Die Richter folgten ihrer Auffassung nur bedingt und wiesen darauf hin, dass es Grenzen für hohe Temperaturen gäbe. Ihrer Klage wurde daher nicht stattgegeben. Hinzu kam: Durch die Widerklage des Mieters wurde die Vermieterin verpflichtet, einen vernünftigen Wärmeschutz zu verbauen.

Gegensätzliche Auffassung der Gerichte

Anders als das Amtsgericht Hamburg, welches dem Mieter Recht gab, urteilte das Amtsgericht Leipzig im Falle des Aktenzeichens 164 C 6049/04. Hier verklagte ein Mieter seinen Vermieter und forderte das Installieren elektrischer Außenjalousien für die großen Fenster seiner Maisonette-Wohnung ein. Die innen bereits vorhandenen Rollos böten keinen ausreichenden Sonnenschutz. Der Mieter klagte über ähnlich hohe Temperaturen, wie es im Hamburger Fall gegeben war. Das Gerichte wies die Klage ab, da dem Mieter nach § 536 b BGB der Mietmangel bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei und somit kein Anspruch auf Mangelbeseitigung bestünde. Außerdem habe er höhere Temperaturen nicht nachgewiesen.

Sie sind von hohen Raumtemperaturen betroffen? Wir empfehlen Ihnen, mit dem Vermieter eine Lösungsfindung anzustreben.

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