Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst “für sich” und ist nicht an einen anderen Vertrag (z.B. Immobiliendarlehen) gebunden, auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvereinbarung, die den Gläubiger in der Verwertung auf den Zweck eines weiteren begleitenden Vertrages einschränken soll.
Kategorie: Notar
“2-Wochen-Frist” gemäß § 17 Absatz 2a BeurkG
Nach § 17 Absatz 2a BeurkG soll bei Verbraucherkaufverträgen der beabsichtigte Text dem Verbraucher im Regelfall zwei Wochen vor Beurkundung zur Verfügung stehen. Diese Zeitspanne zwischen dem Erhalt des Entwurfstextes, der den Parteien vom Notar und nicht vom Vertrieb oder vom Makler übersandt werden muss und der Beurkundung soll den Verbraucher vor Übereilung schützen und ihm gleichzeitig eine Prüfungsmöglichkeit zu allen Belangen eröffnen, die der Notar nicht für den Verbraucher prüft (z. B.: Werthaltigkeit der Immobilie, Steuerbelastungen, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit des Objekts, technische Aspekte).
Grunderwerbsteuer wurde zum 1.1.2014 erhöht
Die Immobilienpreise steigen in vielen Regionen Deutschlands seit geraumer Zeit deutlich. Insbesondere in Berlin entwickelt sich der Markt dynamisch. Zum Anstieg der Kosten trägt aber auch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer ab 2014 in vier Bundesländern bei. In...
Aufgaben des Notars
Der Notar hat als Organ der Rechtspflege eine von Staat und Auftraggeber unabhängige Position. In dieser Eigenschaft berät er die Beteiligten umfassend. Er sorgt bei Verträgen für Ausgewogenheit in der Vertragsgestaltung. Er überwacht Zahlungen und sorgt für die Eintragungen im Grundbuch und sonstigen Registern. Bei Rechtsgeschäften, die für die Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich weit reichende Folgen haben, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgeschrieben. Ohne die Form der notariellen Beurkundung ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.
Kaufpreisfälligkeit
Ist die Auflassungsvormerkung eingetragen, ist die Löschung etwaiger Belastungen gesichert, d.h. dem Notar liegen Löschungsunterlagen (unter erfüllbaren Treuhandbedingungen vor) und sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt (z.B. erforderliche Genehmigungen oder die Fälligkeit hängt von einer weiteren Voraussetzungen ab, die nicht vom Notar, sondern von den Vertragsparteien selbst zu prüfen sind, ein häufiges Beispiel dafür ist die Räumung der Immobilie durch den Verkäufer).
Vertragsabwicklung
Nach der Beurkundung verschickt der Notar zunächst die Vertragsabschriften an Verkäufer, Käufer, weitere Vertragsbeteiligte, an etwaige Genehmigungsstellen sowie an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts (hierzu ist er gesetzlich verpflichtet). Sofern der...