Die Überarbeitung der EuInsVO – Bericht aus Brüssel

von | Sonntag, 30.09.2012 | EU-Insolvenz

Seit rund zehn Jahren existiert die EuInsVO (Verordnung über Insolvenzverfahren). Zum 1. Juni 2012 nun sollte die EU-Kommission dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der EuInsVO Bericht erstatten.

Die COMI Diskussion (COMI = Center of Main Interest, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners)

Besonders umstritten ist die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren in einer Insolvenz, die in der EuInsVO geregelt ist. Generell richten sich die rechtlichen Fragen nach dem geltenden Recht im Hauptverfahrensstaat. Die Frage nach der Zuständigkeit wirkt sich daher auf das anzuwendende Insolvenzrecht aus. Daher wird auch der Ruf nach einer gesetzlichen Definition des COMI immer lauter. Bislang werden zu den zu berücksichtigenden Orten unter anderem die gezählt, an denen eine wirtschaftliche Tätigkeit durch den Schuldner oder die Schuldnergesellschaft ausgeübt wurde. Diese Orte müssen für Dritte erkennbar sein. Der satzungsgemäße Sitz des Schuldners in einem Staat ist widerlegt, wenn alle relevanten Faktoren darauf deuten, dass sich der Mittelpunkt von Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens in einem anderen Staat befinden. Hier muss jeweils der Einzelfall überprüft werden.
Auf der DAV in Düsseldorf wurde ein hilfreicher Ansatz diskutiert: Als Ausgangspunkt für die Überprüfung des Einzelfalls sollte die Geschäftstätigkeit nach Art des Unternehmensgegenstands herangezogen werden. Hier ließen sich die Punkte Verwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit klären, die je nach Tätigkeitsbereich des Unternehmens anders gelagert seien und folglich auch anders bewertet werden müssten. Hier müsse an den Begriff der Geschäftstätigkeit angeknüpft werden.

Keine Ergänzung zum Insolvenztourismus

Derzeit zeigt sich keine Notwendigkeit der Ergänzung der EuInsVO in Bezug auf den Insolvenztourismus. Problematisch sind nicht die Schuldner, die einen gewünschten Gerichtsstand erreichen wollen, indem sie Zuständigkeitsnormen verschieden auslegen. Die gezielte Auswahl von Zuständigkeiten ist legal. Es geht hier vielmehr um die Fälle, in denen natürliche Personen einen Wohnsitz entweder tatsächlich oder vorgetäuscht verlegen um sich dem Insolvenzverfahren zu entziehen. Als Ausgangspunkt für die Diskussion steht daher die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, durch die sich jeder seinen Wohnsitz selbst suchen kann und somit auch ein Schuldner seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern darf. Eine Gesetzesumgehung kann vorab schwer definiert werden. Eine zeitliche Veränderungssperre wäre wiederum zu wenig flexibel. Anknüpfungspunkte aus dem Zivilrecht können ebenfalls nicht herangezogen werden, weil sie sich nicht an der Zuständigkeit des internationalen Insolvenzrechts orientieren.

Grenzfälle, die sich im internationalen Insolvenzrecht zeigen und sich auf die neue Wohnsitzbegründung beziehen, sind daher hinzunehmen und müssen im Einzelfall identifiziert werden. Eine Änderung des EuInsVO ist daher nicht nötig. Seit rund zehn Jahren existiert die EuInsVO (Verordnung über Insolvenzverfahren). Zum 1. Juni 2012 nun sollte die EU-Kommission dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der EuInsVO Bericht erstatten.

Die COMI Diskussion (COMI = Center of Main Interest, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners)
Besonders umstritten ist die internationale Zuständigkeit für das Hauptverfahren in einer Insolvenz, die in der EuInsVO geregelt ist. Generell richten sich die rechtlichen Fragen nach dem geltenden Recht im Hauptverfahrensstaat. Die Frage nach der Zuständigkeit wirkt sich daher auf das anzuwendende Insolvenzrecht aus. Daher wird auch der Ruf nach einer gesetzlichen Definition des COMI immer lauter. Bislang werden zu den zu berücksichtigenden Orten unter anderem die gezählt, an denen eine wirtschaftliche Tätigkeit durch den Schuldner oder die Schuldnergesellschaft ausgeübt wurde. Diese Orte müssen für Dritte erkennbar sein. Der satzungsgemäße Sitz des Schuldners in einem Staat ist widerlegt, wenn alle relevanten Faktoren darauf deuten, dass sich der Mittelpunkt von Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens in einem anderen Staat befinden. Hier muss jeweils der Einzelfall überprüft werden.
Auf der DAV in Düsseldorf wurde ein hilfreicher Ansatz diskutiert: Als Ausgangspunkt für die Überprüfung des Einzelfalls sollte die Geschäftstätigkeit nach Art des Unternehmensgegenstands herangezogen werden. Hier ließen sich die Punkte Verwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit klären, die je nach Tätigkeitsbereich des Unternehmens anders gelagert seien und folglich auch anders bewertet werden müssten. Hier müsse an den Begriff der Geschäftstätigkeit angeknüpft werden.

Keine Ergänzung zum Insolvenztourismus
Derzeit zeigt sich keine Notwendigkeit der Ergänzung der EuInsVO in Bezug auf den Insolvenztourismus. Problematisch sind nicht die Schuldner, die einen gewünschten Gerichtsstand erreichen wollen, indem sie Zuständigkeitsnormen verschieden auslegen. Die gezielte Auswahl von Zuständigkeiten ist legal. Es geht hier vielmehr um die Fälle, in denen natürliche Personen einen Wohnsitz entweder tatsächlich oder vorgetäuscht verlegen um sich dem Insolvenzverfahren zu entziehen. Als Ausgangspunkt für die Diskussion steht daher die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, durch die sich jeder seinen Wohnsitz selbst suchen kann und somit auch ein Schuldner seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern darf. Eine Gesetzesumgehung kann vorab schwer definiert werden. Eine zeitliche Veränderungssperre wäre wiederum zu wenig flexibel. Anknüpfungspunkte aus dem Zivilrecht können ebenfalls nicht herangezogen werden, weil sie sich nicht an der Zuständigkeit des internationalen Insolvenzrechts orientieren.
Grenzfälle, die sich im internationalen Insolvenzrecht zeigen und sich auf die neue Wohnsitzbegründung beziehen, sind daher hinzunehmen und müssen im Einzelfall identifiziert werden. Eine Änderung des EuInsVO ist daher nicht nötig.