Einholung von Alternativangeboten bei Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs nicht nötig

von | Mittwoch, 26.05.2021 | Allgemein

Soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, um einen Sanierungsbedarf an gemeinschaftlichem Eigentum festzustellen, ist hierfür regelmäßig keine Einholung von Alternativangeboten erforderlich. Dies entschied das Landgericht Frankfurt a. M am 5. März 2020 (91 C 3849/19 (78)).

Beschreibung des Falls

In dem Fall ging es um folgenden Sachverhalt. Im März 2020 erklärte das Amtsgericht Wiesbaden den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beauftragung eines öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Zweck der Ermittlung eines Sanierungsbedarfs von Betonschäden am gemeinschaftlichen Eigentum für ungültig. Das Gericht bemängelte die fehlende vorherige Einholung von Alternativangeboten. Das Landgericht Frankfurt a. M. sollte über den Fall entscheiden.

Keine Einholung von Alternativangeboten notwendig

Das Landgericht Frankfurt a. M. teilte seine Entscheidung mit, dass der Beschluss wirksam sei. Dabei führte es aus, dass Alternativangebote entbehrlich seien, wenn das Gutachten des Sachverständigen der Klärung der Frage dient, inwieweit das Gemeinschaftseigentum sanierungsbedürftig ist und welche Möglichkeiten dabei offen stehen. Wenn es um die Mängelaufklärung am Gemeinschaftseigentum geht, umfasste die von den Wohnungseigentümern zu ermittelnde Tatsachengrundlage, auf deren Grundlage über die Auswahl des Sachverständigen entschieden wird, dessen Qualifikation zur Durchführung des Gutachterauftrags und seine Preise. Diese sei bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen regelmäßig gegeben. Im Grundsatz dürfte entsprechend von einem gleichartigen Ergebnis auszugehen sein.