Fällung eines großen Baumes ist keine Instandsetzung

von | Donnerstag, 16.01.2014 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Das Landgericht Lüneburg hat in einem vom 30.04.2013 zum Aktenzeichen 5 S 111/12 entschieden, dass die Fällung eines großen Baumes keine Instandsetzung ist. Unter Instandsetzung sind bezogen auf die Pflege des gemeinschaftlichen Gartens nach Auffassung des Gerichts zweifellos die normalen Pflegemaßnahmen zu verstehen wie Rasen mähen, Hecke schneiden, sicherlich auch das Pflanzen von Sträuchern oder die Entfernung von Sträuchern oder kleineren Gehölzen.

Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist schon vom Wortlaut her schwerlich unter Instandsetzung oder Instandhaltung zu fassen. Eine solche Maßnahme sprengt den üblichen Rahmen. Von der Bedeutung vergleichbar ist eine solche Maßnahme eher einer baulichen Maßnahme wie der Errichtung oder dem Abbau eines Schuppens. Wegen der Bedeutung von großen Bäumen für das Gesamtbild einer Wohnungseigentumsanlage ist es auch sinnvoll, wenn das Fällen großer Bäume von den Wohnungseigentümern in Ausübung gemeinschaftlicher Verwaltung beschlossen werden muss. Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass eine Fällgenehmigung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden kann.