Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

von | Dienstag, 31.12.2013 | GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so entsteht eine GbR. Um welchen Zweck es sich handelt, spielt keine Rolle. Wollen sie allerdings gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben, unterliegen sie den Regeln der Kaufleute und müssen eine OHG oder KG gründen.

Die GbR verfügt als Personengesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach langem Streit wurde zwar inzwischen ihre Rechtsfähigkeit anerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr auftritt; sie verfügt aber weder über eine körperschaftliche Struktur, noch existiert sie unabhängig von den Gesellschaftern. Kennzeichnend ist vielmehr, dass jeder einzelne Gesellschafter von Bedeutung ist und alle Gesellschafter jeweils gemeinsam handeln und entscheiden. Soll etwas anderes gelten, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Da die GbR keine juristische Person ist, gehört das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern – und zwar „zur gesamten Hand“. Dies bedeutet zunächst, dass das Vermögen von dem privaten Vermögen jedes Einzelnen zu trennen ist. Darüber hinaus ist kennzeichnend für die Gesamthand, dass dem Einzelnen ein ideeller Anteil am Gesellschaftsvermögen zusteht und kein konkreter Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen. Die Gesellschafter können deshalb nur gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Welche Einlagen die Gesellschafter leisten bzw. in welcher Weise sie den Gesellschaftszweck fördern wollen, entscheiden sie selbst. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.

Für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft eingehen, haften alle Gesellschafter sowohl mit ihrem gemeinsamen Vermögen als auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen.

Die Gewinne der Gesellschaft werden gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt. Sofern gewünscht, kann aber auch etwas anderes vereinbart werden.

Die Gesellschaftsgründung bei der GbR bedarf keiner besonderen Form. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch empfohlen, die vertraglichen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Die Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich.

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