Zur Gründung einer Gesellschaft ist die Aufstellung eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung erforderlich.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann frei gestaltet werden, wobei allerdings bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber eine Mustersatzung vorgegeben, die nicht abgeändert werden darf, wenn man in den Genuss besonders günstiger Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kommen möchte. Auch bei den übrigen Formen der Körperschaften bleibt verhältnismäßig wenig Raum für Gestaltungsmöglichkeiten, weil die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung einen engen Rahmen setzen, der auch bei der Gründung einer Gesellschaft beachtet werden muss.
Gesellschaftsverträge enthalten üblicher Weise Regelungen zum Firmennamen, zum Gegenstand einer Firma, zur Haftung, zur Gewinnbeteiligung, zur Geschäftsführung, zur Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, zur Kündigung und zu Wettbewerbsverboten.
Für den Gesellschaftsvertrag bei den Personengesellschaften ist keine bestimmte Form vorgesehen, aus Gründen der Rechtssicherheit sei allerdings die Schriftform empfohlen. Bei den Kapitalgesellschaften muss die Satzung notariell beurkundet sein.