Grundbuch

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilienrecht, Notar

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Für jedes Grundstück, Erbbaurecht oder Wohnungseigentum gibt es ein gesondertes Grundbuchblatt, aus dem sich die Lage des Grundstücks, dessen Größe, der Name des/der Eigentümer(s), etwaige Belastungen mit sog. Grunddienstbarkeiten oder Vormerkungsrechten in der Abteilung II des Grundbuchs und die Belastung mit Grundschulden und Hypotheken in Abteilung III des Grundbuchs entnommen werden kann. Vor der Beurkundung wird der Notar das Grundbuch einsehen und die Vertragsparteien über den Inhalt des Grundbuchs unterrichten. Der Käufer wird nicht bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer der Immobilie, sondern erst, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.

Im Grundbuchverkehr gilt im Interesse der Rechtssicherheit die Vermutung der Vollständigkeit und der Richtigkeit des Grundbuchinhalt, d.h. die Parteien können darauf vertrauen, dass das, was im Grundbuch steht, auch so richtig ist. Hierdurch soll der Rechtsverkehr sicher werden. Hierdurch ist es auch möglich, ein Grundstück gutgläubig von einer Person zu erwerben, die in Wahrheit gar nicht Eigentümer ist (sog. gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten). Kaufen Sie also ein Grundstück von jemandem, dem das Grundstück in Wirklichkeit gar nicht gehört, obwohl er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, so kann das Grundstück dennoch wirksam erworben werden, da der öffentliche Glaube des Grundbuchs den Erwerber schützt.

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