Haftung von Wohnungseigentümern bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

von | Montag, 16.07.2018 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Der Bundesgerichtshof/BGH in Karlsruhe regelt in seinem Urteil vom 23.02.2018 die Übernahme von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht. (BGH, V ZR 101 / 16 LG München I, 23.02.2018)
In einer Wohnungseigentümerversammlung eines Mehrparteienhauses stellte der Kläger 2010 den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem die Ursachen für aufgetretene Schäden in einer Wohnung, die sein Eigentum ist, festgestellt werden sollten.
Resultieren die Schäden in seinem Sondereigentum, in diesem Fall der Wohnung des Klägers, aus Schäden des Gemeinschaftseigentums, sind die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese Schäden beseitigen. In diesem Rahmen entsteht ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht und sie sind dazu angehalten, ein Gutachten einzuholen, das die Ursachen der Schäden feststellt.
Verweigert die Versammlung durch Ablehnung des Antrags die Einholung des Gutachtens, entspricht dies nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. In der Folge haften jene Mitglieder, die sich der Stimme enthalten haben oder negativ stimmten, für alle Schäden, die ab dem Zeitpunkt des Beschlusses bis hin zur Beseitigung des Zustandes entstanden sind und werden zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger den Negativ-Beschluss anficht.

Zur Funktion des Verwaltungsbeirats, beschloss der BGH, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats, einem Gremium aus Wohnungseigentümern, nicht dazu verpflichtet sind, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen oder zu korrigieren. Das Gremium besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, wobei der Verwalter den Vorsitz innehat.
Auch unterlassene Hinweise zur Einhaltung seiner Pflichten sind nicht Teil der Funktion des Verwaltungsbeirats. Diese liege ausschließlich im unterstützenden Bereich und enthalte keine Weisungsbefugnis.
Die Verantwortung und Haftung für Beschlüsse des Verwalters liegt nach WEG §§ 21 IV, VIII, 24 I, 27 I Nr. 2, 29 II, III ausschließlich beim Verwalter selbst.
Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirats wegen Billigung von Mängeln in den Entscheidungen des Verwalters werden in diesem Sinne abgewiesen.