Heilungsmöglichkeit bei Zahlungsrückständen bei der Entziehung des Wohnungseigentums

von | Sonntag, 25.02.2018 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht

Wenn einem Miteigentümer das Wohnungseigentum wegen wiederholter und langjähriger Zahlungsrückstände aus wichtigen Grund entzogen wird, kann die Entziehung durch den Ausgleich der Rückstände nicht abgewendet werden. Dies hat das Landgericht Berlin (Az: 53 S 46/16 WEG) entschieden

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Eigentümergemeinschaft betreibt die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Klägers auf der Grundlage von Urteilen gegen den Kläger wegen der Zahlung von Wohngeldrückständen bzw. einer Entziehungsklage nach §§ 18, 19 WEG. Der Kläger hat durch eine Zahlung von ca. 20.000 € die rückständigen Wohngelder und Prozesskosten ausgeglichen und wegen der beglichenen Forderungen der Eigentümergemeinschaft Vollstreckungsgegenklage gegen die WEG mit dem Ziel erhoben, dass auch die Zwangsversteigerung gemäß § 19 Abs. 2 WEG aufgehoben wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der KLäger die Berufung eingelegt.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nur dann, wenn die Entziehung des Eigentums allein auf rückständigen Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft beruht, kann die Zwangsversteigerung des Eigentums durch nachträgliche Zahlung auch noch bis zum Zuschlag an den Ersteigerer (!) abgewendet werden. Anders ist es aber, wenn der Wohnungseigentümer sich wegen eineir so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch auf einer dauernden Nichtzahlung von Wohngeldrückständen beruhen. Abgesehen davon waren unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch noch nicht alle Zahlungsrückstände beglichen.

Wie im Mietrecht kann der Mieter die auf Zahlungsrückstände gestützte Räumungsklage durch Zahlung der Rückstände auch während des Prozesses noch abwenden. Dies gilt an sich auch bei der Entziehung von Wohnungseigentum, nicht aber, wenn in langjährigen wiederholten Zahlungsrückständen zugleich eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses vorliegt (BGHZ 170, 369 = NJW 2007, 1353).