Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO für eine Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stützen, wenn sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: Sozialversicherungsträger) von der Liquiditätslage des Schuldners darauf beschränkt, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einer Verspätung von drei bis sieben Wochen zahlt. Hieraus folgt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zweifelsfrei die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. (Leitsatz des Gerichts)
Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 05.02.2015 – I-12 U 22/14, entschieden. Der Wortlaut der Entscheidung lautet wie folgt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14.03.2014 (2 O 297/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G (Schuldnerin) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Bezug auf Beitragszahlungen an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in dem Zeitraum zwischen dem 18.02.2008 und dem 30.03.2011 – soweit es eingangs der Klageschrift und im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heißt „21.02.2011“, trifft dies ausweislich der Klagebegründung nicht zu -, Nutzungsersatz, Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Schuldnerin beschäftigte 129 Arbeitnehmer, für die sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen abführte, unter anderem auch an die ehemalige A Kasse und die B Kasse, die am 01.01.2010 zur jetzigen Beklagten fusionierten. Die Schuldnerin zahlte an die A bzw. die Beklagte zwischen dem 23.04.2008 und dem 15.06.2011 insgesamt 108.260,64 EUR und an die B bzw. die Beklagte zwischen dem 18.02.2008 und dem 05.05.2011 insgesamt 235.638,77 EUR. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 27.06.2011 am 01.08.2011 eröffnet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Betrag von insgesamt 19.008,74 EUR (Beiträge für März und April 2011, gezahlt am 05.05.2011 bzw. 15.06.2011) vorgerichtlich erfolgreich zurückgefordert (Anl. K 3 bis K 6). Er hält die weiteren in den angegebenen Zeiträumen erfolgten Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung für anfechtbar und hat dazu geltend gemacht, die Schuldnerin sei spätestens ab dem 31.12.2007 zahlungsunfähig gewesen. Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt, da in strafrechtlich relevanter Weise in 42 Fällen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zu den jeweiligen Fälligkeiten gezahlt worden seien. Der Beklagten sei offenbar gewesen, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsrückstand wie eine Bugwelle (be)ständig vor sich her geschoben habe, denn es sei ihr seit August 2007 zu keinem Zeitpunkt gelungen, pünktlich zur Fälligkeit einen Beitrag zu leisten. Sie habe daher erkennen müssen, dass die Rückstände kein unwesentlicher Teil der Verbindlichkeiten hätten sein können und dass ein solches Verhalten ein ständiges Operieren am finanziellen Abgrund impliziert habe. Da die Rückstände zum Teil mehr als einen bzw. zwei Monate betragen hätten, müsse es zu Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen gekommen sein. Dies könne die Beklagte nicht in zulässiger Weise bestreiten, da sie eingeräumt habe, dass ihre Akten teilweise wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr existierten. Die Beklagte hat eine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten und geltend gemacht, allein der Umstand, dass fällige Beiträge nicht immer fristgerecht gezahlt worden seien, wobei sich die Verspätungen in einem moderaten Zeitfenster bewegt hätten, rechtfertige nicht zwingend die Annahme, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen. Da die Verspätung bei der Schuldnerin zum „Normalfall“ geworden sei, habe sie sich eher als unverdächtig dargestellt und aus ihrer Sicht durchaus auf Nachlässigkeit beruhen können. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen, die für einen Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darzulegen. Zwar könne die verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der damit verbundenen Strafandrohung ein wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und entsprechend auch für die Kenntnis der Beklagten darstellen, hier müsse man jedoch berücksichtigen, dass der Rückstand sich auch nach dem Vortrag des Klägers insgesamt in einem überschaubaren Rahmen gehalten habe und grundsätzlich die Zahlungen nach vier bis fünf Wochen durch die Schuldnerin erfolgt seien. Ohne das Hinzutreten weiterer Indizien ließen diese zeitlich sehr überschaubaren Verzögerungen, die allesamt weit unterhalb von sechs Monaten lägen, nicht den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es in dem anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum zu Mahnungen oder Vollstreckungshandlungen gegen die Schuldnerin gekommen sei; die von ihm vorgelegten Unterlagen beträfen allesamt den Zeitraum nach den hier angefochtenen Zahlungen. Aus einem Schreiben vom 20.04.2011 an die Schuldnerin lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits während des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums getroffen worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung, da die Kammer keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob eine – wie von ihm vorgetragene – eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen vorgelegen habe. Insoweit verletze das Urteil auch materielles Recht, denn die Feststellung einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Kenntnis von einer (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit sei ohne die Feststellung, ob und was für eine Zahlungsunfähigkeit denn überhaupt vorgelegen habe, nicht möglich. Das Landgericht habe auch übersehen, dass die Beklagte selbst hinsichtlich der jeweils zuletzt geleisteten Zahlungen bereits vorgerichtlich von einer Rückgewährverpflichtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO wegen der Anfechtbarkeit aufgrund der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen sei. Die Erwägung, dass sich der Rückstand insgesamt in einem überschaubaren Rahmen gehalten habe und grundsätzlich die Zahlungen nach vier bis fünf Wochen erfolgt seien, berücksichtige fehlerhaft nicht, dass es für die Kenntnis auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ankomme und im Jahr 2008 noch niemand habe wissen können, ob künftige Raten in einem überschaubaren Rahmen zu spät erfolgen würden. Es habe auch nicht ein systematischer, um vier bis fünf Wochen verschobener Zahlungsfluss vorgelegen, sondern sich das Bild eines Schuldners ergeben, der einfach dann gezahlt habe, wenn genügend Geld da gewesen sei. Auch habe es keine Zahlungs- oder Einstandszusagen der Schuldnerin an die Beklagte gegeben. Die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass es unbedingt mehrerer Indizien zur Feststellung einer Zahlungseinstellung bedürfe, finde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Begründung. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Maßstab eines Rückstandes von mindestens 6 Monatsbeiträgen sei vom Bundesgerichtshof auch gerade nicht für eine
Zahlungsunfähigkeit entwickelt worden; zu deren Feststellung hätte das Landgericht vielmehr prüfen müssen, ob eine sogen. Zeitraumilliquidität vorgelegen habe, die Schuldnerin zu den von ihm benannten Zeitpunkten also voraussichtlich nicht in der Lage gewesen sei, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, weitere – von der Beklagten nicht zulässig bestrittene – Indizien vorgetragen habe, nämlich Ratenzahlungsvereinbarungen und Druckzahlungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine inkongruente Deckung darstellten. Wie sich aus der ihm erst jetzt überlassenen Verwaltungsakte der A ergeben habe, sei der Sachvortrag der Beklagten insoweit falsch, als diese behauptet habe, es seien bei ihr keine Stundungsbitten der Schuldnerin in dem anfechtungsrelevanten Zeitraum festzustellen. Bereits im Juli 2008 habe die Schuldnerin der A mitgeteilt, dass sie sich in derartigen Liquidationsproblemen befinde, dass es ihr nicht möglich sei, die Beiträge für Juni und Juli pünktlich zu entrichten und habe um Stundung bis 31.07.2008 bzw. Ende August 2008 gebeten (Anl. BK 1). Eine mit Liquiditätsproblemen begründete Stundungsbitte sei auch für den Monat August 2008 erfolgt (Anl. BK 2). Da die entsprechenden Zahlungsdaten mit denen bei der B übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass sich in der Akte der B entsprechende Schreiben befunden hätten. Ferner sei der Beklagten seit dem 30.09.2010 das Schreiben (Anl. BK 4) bekannt gewesen, mit dem die Bundesagentur für Arbeit gegen die Schuldnerin einen Anspruch in Höhe von 8.077,20 EUR wegen übergegangener Ansprüche des Arbeitnehmers K geltend gemacht habe. Auch habe sie spätestens am 14.01.2011 Kenntnis von dem gegen die Schuldnerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anl. BK 5) wegen einer Forderung von 6.532,01 EUR des Arbeitnehmers K gehabt. Das Landgericht habe schließlich nicht gewürdigt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin sich mehr als 60 mal der Strafbarkeit gemäß §§ 266a, 14 StGB und der zivilrechtlichen Haftung im Falle einer erfolgreichen Anfechtung ausgesetzt hätten und dass dies nur jemand mache, wenn es wirklich nicht anders gehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal (2 O 297/13) die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. einen Betrag i. H. v. 99.668,67 EUR nebst Nutzungen i. H. v. 7.205,52 EUR und weiteren Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 99.668,67 EUR seit dem 01.08.2011,
2. weiterhin einen Beitrag i. H. v. 225.118,00 EUR nebst Nutzungen i. H. v. 14.116,66 EUR sowie weiteren Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 225.118,00 EUR seit dem 01.08.2011 sowie
3. außergerichtliche Kosten i. H. v. 5.750,08 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen – hilfsweise das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14.03.2014 (2 O 297/13) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dem Kläger sei es – wie das Landgericht richtigerweise erkannt habe – nicht gelungen, zu irgendeinem Zeitpunkt ihre Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schlüssig darzulegen. Dass Zahlungsverzögerungen vorgelegen hätten, die möglicherweise auch aus ihrer Sicht für kurzfristige Liquiditätslücken hätten sprechen können, möge richtig sein, reiche jedoch für die Annahme einer bereits eingetretenen oder auch nur drohenden Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 10.10.2014 erörterten Gründen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 13.10.2014 festhält, in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil sich die subjektiven Voraussetzungen des in zeitlicher Hinsicht allein in Betracht kommenden Rückgewähranspruchs aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO nicht feststellen lassen.
1. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet (BGH, Urt. v. 07.11.2013 – IX ZR 49/13 = NZI 2014, 23, 24 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2013 – IX ZR 28/12 = NZI 2013, 253, 255 f. Tz. 27).
2. Das Landgericht konnte, ohne Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und ihrem Benachteiligungsvorsatz treffen zu müssen, davon ausgehen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz mangels Wissens um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls nicht erkannt hatten (BGH, Urt. v. 07.11.2013 – IX ZR 49/13 = NZI 2014, 23, 24 Tz. 10). Hierin liegt keine Rechtsverletzung. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Verneinung der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht die positive Feststellung voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit im nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen objektiv vorlag. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagten (bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen) aufgrund der ihr (ihnen) – unstreitig oder bewiesen – bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte, möglich war (BGH, a. a. O. Tz. 12). Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss – soweit es um seine Kenntnis von der (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht – darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 70/08 = BeckRS 2010, 19843). Dies hat das Landgericht zutreffend verneint.
a) Die Kenntnis der A von der Liquiditätslage der Schuldnerin im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Handlung (23.04.2008) beschränkte sich auf den Umstand, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober und Dezember 2007 mit einer Verspätung von 26 bzw. 22 Tagen gezahlt hatte und dass der Beitrag für März 2008 seit 26 Tagen fällig war. In der Folgezeit bis zum 19.03.2009 wurden die Beiträge für April 2008 bis Februar 2009 jeweils mit Verspätungen zwischen 21 und 37 Tagen gezahlt, wobei die Schuldnerin bezüglich der Beitragsmonate Juni, Juli und August 2008 ausdrücklich um Stundung gebeten und diese Bitte mit Liquiditätsproblemen und einem „erheblichen Sommerloch“ begründet hat; danach erfolgte die Zahlung der Beiträge bis einschließlich Januar 2010 – mit Ausnahme des Beitrags für Dezember 2009, der mit einer 14tägigen Verspätung gezahlt wurde – im Wesentlichen pünktlich. Bei der B stellt sich die Situation ähnlich dar. Im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung (19.02.2008) waren die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober bis Dezember 2007 mit einer Verspätung zwischen 12 und 25 Tagen gezahlt worden, der Beitrag für Januar 2008 war im Zeitpunkt der Zahlung 20 Tage fällig. Die nachfolgenden Beiträge bis einschließlich September 2008 wurden jeweils mit Verspätungen zwischen 22 und 46 Tagen gezahlt, wobei der Septemberbeitrag, wie sich aus der Aufstellung auf Bl. 8 der Klageschrift ergibt, in drei Raten gezahlt wurde. Daran anschließend wurden die Beiträge bis einschließlich Januar 2010 – mit Ausnahme des Beitrags für Dezember 2009, der mit einer 11tägigen Verspätung gezahlt wurde – im Wesentlichen pünktlich gezahlt.
Dieses Zahlungsverhalten rechtfertigte aus der Sicht der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht zwingend den Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Zwar bildet die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266 a StGB) ein Beweisanzeichen, das den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestatten kann. In Fällen einer verspäteten Zahlung wird jedoch angenommen, dass erst eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O. Tz. 13). Das war hier nicht der Fall, vielmehr wurden über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten die Sozialversicherungsbeiträge zwischen drei und fünf Wochen – in je einem Einzelfall auch darüber hinaus (37 bzw. 46 Tage) – verspätet gezahlt. Es kam zu keinem Zeitpunkt zu ständig anwachsenden Rückständen. Der Ausgleich erfolgte innerhalb dieses Zeitraums stets vollständig und einschließlich der angefallenen Säumniszuschläge. Unstreitig mussten in keinem Fall Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung tatsächlich eingeleitet werden. Angesichts dessen erschien die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin trotz der teilweisen Strafbewehrung der Forderungen noch nicht als derart gewichtig, dass daraus zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden musste. Die Verspätungen konnten ebenso gut als Zeichen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses verstanden werden (BGH, Urt. v. 17.06.2010 – IX ZR 134/09 = BeckRS 2010, 16355 Tz. 9). Die Rückstände gegenüber der A waren mit Beträgen zwischen rund 2.000 und 3.000 EUR schon absolut gesehen geringfügig; bei der B lagen die monatlichen Beiträge in dem Zeitraum, in dem es zu Verspätungen gekommen ist, zwar mit einer Spanne von rund 3.800 bis 8.300 EUR teilweise deutlich höher, waren jedoch in Anbetracht der Größe des Betriebes – es wurden 129 Mitarbeiter beschäftigt – und der aus der Anl. K 2 ersichtlichen Umsätze nicht so erheblich, dass daraus auf eine mehr als geringfügige Liquiditätslücke geschlossen werden musste. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2014 zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte auf und erfordert bereits deshalb nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Unzutreffend ist insbesondere die Schlussfolgerung, da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen allein die bei ihr (ihnen) bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin gekannt hätten, hätten sie aus der Tatsache, dass diese mehr als drei Wochen unbeglichen geblieben sind, den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen müssen, da sie nicht hätten beurteilen können, ob es sich um einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten gehandelt habe. Vielmehr muss der Kläger die positive Kenntnis der Beklagten von Umständen nachweisen, aus denen sich für sie ergab, dass die Schuldnerin einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (s. auch OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2014 – I-27 U 25/14 = NZI 2014, 1015, 1016 f. Tz. 20, 22). Hierfür hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Schreiben der Schuldnerin vom 16.07.2008 und 15.09.2008 an die A, in denen diese die verspätete Zahlung von drei Monatsbeiträgen angekündigt und jeweils um Stundung gebeten hat, keine hinreichenden Umstände vorgetragen. Angesichts der relativ geringen Beitragshöhe (zwischen rund 2.200 EUR und 2.670 EUR) musste die A daraus, dass die Liquiditätsprobleme nicht jeweils innerhalb von drei Wochen behoben waren, nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen, zumal die Beiträge dann jeweils wie angekündigt gezahlt worden sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf die B auch im Hinblick auf die Zahlung des Beitrags für September 2008 in Raten. Hier kommt hinzu, dass mit der Zahlung der ersten September-Rate der Beitrag für Oktober 2008 vollständig am Fälligkeitstag gezahlt wurde. Dass es auch gegenüber der B Stundungsbitten der Schuldnerin gab, wie der Kläger mutmaßt, lässt sich nicht feststellen, wäre bei gleicher Sachlage aus den im Zusammenhang mit der A dargestellten Gründen auch nicht entscheidungserheblich. Dass die Schuldnerin am Rande des wirtschaftlichen Abgrunds operiert hätte, war für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten angesichts dessen nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, a. a. O. Tz. 22). Ihnen musste sich, weil die Beitragsforderungen einschließlich der Säumniszuschläge vollständig erfüllt wurden, auch nicht zwingend der Schluss aufdrängen, dass Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unbeglichen blieben.
b) Für die Zeit nach der Fusion der B und der A gilt nichts anderes. Hier wurden die Sozialversicherungsbeiträge ab Februar 2010 bis einschließlich Februar 2011 jeweils mit Verspätungen von 9 bis zuletzt 33 Tagen vollständig gezahlt. Auch insoweit offenbarte das Zahlungsverhalten – nach einer relativ langen Phase mit im Wesentlichen pünktlichen Zahlungen – (erneute) Liquiditätsprobleme der Schuldnerin, ließ aber allein noch nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung schließen.
c) Dass der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen weitere auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen bekannt waren, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Die von ihm vorgelegte Mahnung betrifft, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, ebenso wie die Vollstreckungsankündigungen nicht den Zeitraum der hier angefochtenen Zahlungen. Soweit der Kläger mutmaßt, es müsse weitere Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Rückstände gegeben haben, genügt dies nicht für einen substantiierten Sachvortrag. Abgesehen davon ist seine Schlussfolgerung, bei den daraufhin geleisteten Zahlungen handele es sich um Druckzahlungen und damit um inkongruente Deckungen, die den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin indizierten, unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in dem vom Kläger selbst angeführten Urteil vom 27.05.2003 (IX ZR 169/02 = NJW 2003, 3347, 3349) entschieden, dass eine Leistung, die ein Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (ebenso: BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 272/03 = NZI 2003, 597, 598; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl. Rn. D 65). Aus dem Umstand, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin bereits mit einer Vorgängergesellschaft ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, musste die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend den Rückschluss ziehen, dass die verspäteten Zahlungen auf (zumindest drohender) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beruhten.
Der Umstand, dass die Beklagte selbst hinsichtlich der zuletzt geleisteten Zahlungen vorgerichtlich von einer Rückgewährpflicht ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn insoweit handelte es sich um Zahlungen in dem kritischen Drei-Monats-Zeitraum vor der Insolvenzantragstellung und die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 20.04.2011 (Anl. K 14 = Bl. 93 GA) nachweislich erstmals die zwangsweise Beitreibung des kompletten Rückstands angedroht, falls sie nicht bis zum 27.04.2011 über die ausstehende Beitragszahlung verfügen könne. Gleichwohl war die Schuldnerin zur Zahlung erst am 05.05.2011 in der Lage (Anlage K 15 = Bl. 94 und Aufstellung in der Klageschrift Bl. 8).
3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die der Beklagten (bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen) bekannten Umstände zwingend zumindest auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Auch insoweit kann die Frage, ob objektiv Zahlungsunfähigkeit drohte, dahin stehen. Jedenfalls lassen die bloßen Zahlungsverzögerungen auch mit Blick auf den Umfang angesichts der zeitnahen Tilgung ohne vorangegangene Mahnung bzw. Zwangsvollstreckung ebenso wenig den zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu. Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Klägers zu teilen, die Beklagte habe aufgrund der Kenntnis von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Arbeitnehmer K gegen die Schuldnerin im März 2010 erwirkt hat, zwingend auf eine jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen müssen. Hintergrund der Übersendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte im Januar 2011 war offenbar – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert -, dass die Schuldnerin ihrem Arbeitnehmer das Bruttogehalt nachgezahlt hatte, was schließlich zu einer Forderung der Beklagten gegen K und der von der Beklagten behaupteten Ratenzahlungsvereinbarung führte. Rückschlüsse auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Januar 2011 ergaben sich daraus für die Beklagte nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ob die Beitragsrückstände so erheblich sind, dass die Beklagte allein aus der ständig verspäteten Zahlung innerhalb eines gewissen Zeitraums auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend schließen musste, ist eine Wertung des Einzelfalls, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.