Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrerer Ermahnungen seitens des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Qualms in den Hausflur zu verhindern. Dies zeigt der Fall des Mieters Friedhelm A., der nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 jetzt seine Wohnung räumen muss (Az.: 21 S 240/13).
Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrerer Ermahnungen seitens des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Qualms in den Hausflur zu verhindern. Dies zeigt der Fall des Mieters Friedhelm A., der nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 jetzt seine Wohnung räumen muss (Az.: 21 S 240/13).
In dem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner über eine starke Geruchsbelästigung beschwert. Die auf die Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht im Ergebnis angeschlossen.
Grundsätzlich ist Rauchen an sich kein Kündigungsgrund. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt zwar für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, so das Landgericht. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Beklagten im vorliegenden Fall jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.
Das Gericht lastet dem Mieter die Förderung der Geruchsbelästigung an. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Das LG war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Friedhelm A. muss die Wohnung bis zum 31.12.2014 räumen. Bei der Bemessung der Frist hat das LG berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit circa 40 Jahren in der Wohnung lebt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.