Mit dem Elektroauto in die Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft: Verbot unzulässig

von | Donnerstag, 17.03.2022 | Allgemein, Mietrecht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Sie möchten der Umwelt etwas Gutes tun und Ihren Geldbeutel schonen? Das Elektroauto gewinnt immer mehr begeisterte Anhänger. Dazu zählt aber nicht unbedingt jede Eigentümergemeinschaft, denn in einem Fall verbot sie die Einfahrt in die Tiefgarage. Lesen Sie hier, aus welchem Grund die Eigentümergemeinschaft ein Problem mit dem besagten Elektroauto in der Tiefgarage hatte und was Ihre Rechte beim dortigen Parken eines E-Autos sind.

Ungebetener Gast in der Tiefgarage: Elektroauto schürt Angst vor einem Brand

Dem Elektroauto wird immer wieder ein erhöhtes Risiko für einen Akku-Brand nachgesagt. Die Sorge, dass sich in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft ein Brand ausbreiten kann, ist daher groß. Da im Falle eines Brandes die giftigen Dämpfe nur schwer aus der Tiefgarage entweichen können, ist die Gefahr für Leib und Leben nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass es aufgrund der baulichen Gegebenheiten für die Feuerwehr recht schwierig ist, an den Brandherd zu gelangen. Diese Angst veranlasste eine Eigentümergemeinschaft, ein Verbot für die E-Auto-Einfahrt in die Tiefgarage zu verhängen. Wird ein solches Verbot seitens einer Eigentümergemeinschaft ausgesprochen, sollten Sie das aktuelle Gerichtsurteil vom 04.02.2022 (Az. 92 C 2541/21) hierzu kennen.

Urteil zum Verbot der Eigentümergemeinschaft für das Abstellen eines Hybridfahrzeugs

Ein pauschales Verbot zu verhängen, dass Elektroautos nicht in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft parken dürfen, wurde gerichtlich als unzulässig entschieden. Diese Entscheidung resultierte aus einer Klage, mit welcher die Eigentümerin einer Wohnung, welche an einen Besitzer mit Hybridfahrzeug vermietet war, die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft anfocht. Das Gericht verweist hierbei auf das Wohnungseigentumsgesetz, welches im Jahr 2020 reformiert wurde. Diesem Gesetz zufolge können Wohnungseigentümer darauf bestehen, eine Ladesäule für ein E-Auto zu installieren. Wenn die Möglichkeit, das Elektrofahrzeug in der Tiefgarage abzustellen, verboten wird, können Eigentümer das aus dem Wohnungseigentumsgesetz resultierende Recht nicht mehr ausüben. Die Reform dieses Gesetzes hatte jedoch zum Ziel, die E-Mobilität zu fördern, um die Umwelt zu entlasten. Ein Verbot stünde diesem Gedanken entgegen und ist somit rechtlich nicht zu halten. Demzufolge darf der Mieter der Eigentumswohnung sein E-Auto weiterhin in der Tiefgarage abstellen.

Auffassung der Richter im verhandelten Fall

Im vorliegenden Fall war man sich einig, dass die Eigentümergemeinschaft die Regeln für eine Nutzung von Gemeinschaftseigentum grundsätzlich festlegen darf. Dies gelte auch für das Sondereigentumsrecht, welches durch einen solchen Beschluss nicht ausgehöhlt sei. Der Verstoß richte sich in diesem Fall allerdings gegen die Grundsätze, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung geltendem Recht unterliegen. Da mit dem Wohnungseigentumsgesetz die Nutzung von Elektromobilität gefördert werden sollte, könne dieser Grundsatz nicht durch ein solches Verbot aufgehoben werden. Der Eigentümer einer Wohnung hat das Recht, eine Möglichkeit zum Laden von Elektrofahrzeugen einzurichten. Die Kosten dafür hat der Wohnungseigentümer selbst zu tragen. Die Auffassung des Gerichts ist in dem verhandelten Fall, dass bei einem Verbot – wie es seitens der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen wurde – zwar der Besitz einer solchen Lademöglichkeit vorhanden, die Nutzung aber ausgehebelt sei. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, weshalb in diesem Fall der Klage der Wohnungseigentümerin stattgegeben wurde.

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