Notaranderkonto

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilienrecht, Notar

Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um eine besondere Form des Treuhandkontos, das der Notar speziell für die Abwicklung eines Kaufvertrags einrichtet. Außer ihm darf keine der beteiligten Parteien darüber verfügen.

Funktion eines Notaranderkontos

Der Zweck dieser besonderen Form des Kontos besteht darin, die Zahlung des Kaufpreises gegen Übertragung des Eigentums und unter Löschung der bisher im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte sicherzustellen. Der Notar übernimmt hierbei die Funktion einer neutralen Instanz, auf die sich sowohl Käufer als auch Verkäufer verlassen können.

Voraussetzung für die Einrichtung eines Notaranderkontos

Gem. § 54a Abs. 2 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes ist für die Einrichtung eines Notaranderkontos ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ der beteiligten Vertragsparteien erforderlich. Im Einzelfall entscheidet die sachliche Notwendigkeit, ob ein Notaranderkonto eingerichtet wird oder ob die Zahlung direkt an den Verkäufer erfolgt.

Die Einschätzung, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt, obliegt dem Natur. Gegeben kann es zum Beispiel dann sein, wenn die Übergabe der Immobilie bereits vor Vollendung des Eigentümerübergangs (Grundbucheintrag) erfolgen soll. Auch wenn der Käufer den Kaufpreis über mehrere Kreditinstitute finanziert, ist die Einrichtung eines Notaranderkontos denkbar.

Funktionsweise

Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Notaranderkontos vorliegen, wird es vom Notar eröffnet. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Girokontos. Der Notar darf nicht auf das Geld zugreifen, außer es handelt sich um die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Bis dahin fungiert er ausschließlich als Verwalter.

Alternative zur Nutzung eines Notaranderkontos

Es ist nicht zwingend erforderlich, die Zahlung über ein Notaranderkonto abzuwickeln. Ebenso möglich ist eine Direktzahlung an den Verkäufer.