Überraschung im privaten Wohnraum – so können Mieter mit Asbest umgehen

von | Sonntag, 14.02.2021 | Allgemein, Mietrecht

Viele Jahre wurde er als Baustoff verwendet. Heute ist er für viele Mieter der blanke Graus. Asbest gilt als krebserregende Bausubstanz, die noch heute in zahlreichen Wohnungen präsent ist. Nicht immer ist Asbest auf den ersten Blick erkennbar. Die Gefahr, die von ihm ausgeht, wird viel zu häufig verkannt. Denn er schlummert dort, wo man ihm bei einer Wohnungsbesichtigung nicht unmittelbar auf die Schliche kommt. Meist taucht er als unwillkommene Überraschung bei Modernisierungsmaßnahmen auf. So kann er beispielsweise beim Austausch eines alten Bodenbelags zum Vorschein kommen. Eine Situation, in der guter Rat teuer ist.

Warum wurde Asbest als Baumaterial verwendet?

Asbest galt lange Zeit als günstiger Baustoff mit wärmedämmenden, brandhemmenden und säurebeständigen Eigenschaften. Daher kam er in rauen Mengen in vielen Wohnbereichen zum Einsatz. Erst im Jahr 1993 wurde Asbest für Baumaßnahmen in Deutschland komplett verboten.

Was ist das Gefährliche an Asbest?

Die krebserregenden Stoffe befinden sich in den Asbestfasern, die im Baustoff fest miteinander verbunden sind. Erst, wenn Asbest aufbricht, reißt oder abgeschliffen wird, werden die gefährlichen Substanzen freigesetzt. Ob es sich tatsächlich um Asbest handelt, können Mieter meist nicht ohne Weiteres feststellen. Eine Untersuchung im Labor gibt Aufschluss und kann Asbeststaub vom üblichen Baustaub differenzieren. Wurde Asbest zweifelsfrei festgestellt, können Mieter ihre Rechte ausüben.

Welche Rechte haben Mieter bei Asbest?

Vermieter sind dazu verpflichtet, dem Mieter bei einem Asbestverdacht eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Laut dem Berliner Mieterverein ist Mietern zu raten, sich schriftlich an ihren Vermieter zu wenden. Sollte dieser eine Auskunft verweigern oder die Anfrage ignorieren, sind Mieter berechtigt, eigenständig ein Institut mit der Probenentnahme zu beauftragen. Sollte bei der Untersuchung der Verdacht auf Asbest bestätigt werden, hat der Vermieter sämtliche Analysekosten zu übernehmen.

Darüber hinaus können Mieter ihre Miete mindern, sofern die Wohnung ohne jegliche Gesundheitsgefährdung nicht mehr genutzt werden kann. Allerdings sind sie verpflichtet, dem Vermieter durch Aufforderung die Chance zur Beseitigung des Mangels zu geben. Die Höhe der Mietminderung ist von der Beeinträchtigung abhängig. Einem Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 65 S 419/10) nach seien 10 Prozent Mietminderung angemessen.

Mieter haben weiterhin das Recht, das umgehende Entfernen des beschädigten Asbest-Materials zu verlangen. Sind beispielsweise asbestverseuchte Bodenplatten unbeschädigt, wird es schwierig, den Anspruch auf Mängelbeseitigung aufrecht zu erhalten. Der Grund hierfür ist, dass durch die Unversehrtheit keine unmittelbare Mietergefährdung vorliegt.

Wer darf die Asbestsanierung durchführen?

Die Sanierungsmaßnahmen dürfen bei Asbest ausschließlich von einer Fachfirma mit spezieller Zulassung durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, dass Mieter einen entsprechenden Ausweis von der Firma einfordern. Laut dem Deutschen Mieterbund ist das Verweigern des Wohnungszutritts zu empfehlen, wenn dieser Ausweis nicht vorgelegt werden kann.

Welche Rechte haben Mieter im Hinblick auf einen Ersatzwohnraum?

Sofern es sich um mehrere Räume handelt, die für die Asbestsanierung infrage kommen, steht Mietern das Anmieten einer Ersatzwohnung zu. Sowohl die Mietkosten, als auch die Aufwendungen für den Umzug sind vom Vermieter zu übernehmen, solange sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Asbestsanierungsmaßnahmen stehen. Außerdem haben Mieter ein Recht darauf, vom Vermieter das Messen der Raumluft zu verlangen. So kann festgestellt werden, dass sämtliche Asbestfasern aus der Wohnung verbannt wurden.

Was, wenn der Vermieter sich hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten weigert?

Mieter haben in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz beziehungsweise sogar auf Schmerzensgeld. Gleichwohl sind Mieter in der Pflicht, den direkten Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Schäden und Pflichtverletzung durch den Vermieter nachzuweisen. Dies ist schwierig umsetzbar, könnte grundsätzlich aber durch ein medizinisches Sachverständigengutachten realisiert werden.

Bestätigung der Asbestfreiheit bei Wohnungsübernahme

Grundsätzlich können Mieter sich vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass die Wohnung asbestfrei ist. Allerdings kann dies eine Hürde für den Erhalt der Wohnung darstellen.