Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

von | Samstag, 22.11.2014 | Allgemein, Gewerbemietrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Der BGH hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag ein Kunde die Unwirksamkeit der Preisänderung nicht mehr einwenden kann, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2014 – VIII ZR 350/13)

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 III AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 IV AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) in der Weise geschlossen werden, dass ein Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 2002 (vgl. BGH, NZM 2012, 432) entschieden.