Vom Vermieter zur Reinigung des Treppenhauses verdonnert? – Das sagt das Mietrecht

von | Dienstag, 12.10.2021 | Allgemein, Mietrecht

Vom Vermieter zur Reinigung des Treppenhauses verdonnert? – Das sagt das Mietrecht

Um ein Wohnen in einem angenehmen Umfeld zu ermöglichen, ist es erforderlich, sich um die gemeinschaftlich genutzten Bereiche außerhalb den eigenen vier Wänden zu kümmern. Dazu gehört vor allem die Reinigung des Treppenhauses, welche neben dem eigenen Wohlgefühl insbesondere einen repräsentativen Charakter für Besucher der Wohnimmobilie hat. In Häusern, in denen mehrere Mietparteien zusammenleben, ist die Treppenhausreinigung häufig Stein des Anstoßes für Streitigkeiten. Abgesehen von der Frage, wer sich in welcher Form zu welchem Zeitpunkt um die Treppenhausreinigung kümmern soll, sollten Sie zunächst hinterfragen, inwieweit Sie als Mieter überhaupt zum Kümmern verpflichtet sind. Der folgende Überblick liefert Ihnen Antworten zu den häufigsten Fragen.

Gesetzliche Grundlage für die Treppenhausreinigung

Im § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses grundsätzlich dem Vermieter obliegt. So soll ein vertragsmäßiger Gebrauch der vermieteten Sache sichergestellt werden können. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, sich die Kosten, die für die Reinigung des Treppenhauses entstehen, durch eine Umlage auf Sie als Mieter zurückzuholen. Dies ist im Rahmen der über die Nebenkostenabrechnung weitergereichten Betriebskosten möglich. Dieser Regelung liegt der § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (kurz: BetrKV) zugrunde.

Voraussetzungen für die Umlage der finanziellen Aufwendungen auf Mieter

Eine Umlage der Kosten für die Treppenhausreinigung auf den Mieter, ohne mit diesem eine Vereinbarung getroffen zu haben, ist unzulässig. Daher ist dies oft als separater Passus im Mietvertrag verankert. Mit Ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag stimmen Sie einer solchen Regelung zu. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Kosten für die Treppenhausreinigung als solche in der Nebenkostenabrechnung eindeutig bezeichnet und erkennbar sind.

Hausordnung als Alternative

Alternativ zur Aufnahme in den Mietvertrag kann der Vermieter eine Hausordnung etablieren. Diese ist kein Teil des Mietvertrags und somit für Sie als Mieter nicht verpflichtend. Sie dient der gerechten Aufteilung der zu übernehmenden Reinigungsarbeiten in einem Gebäude, welches von mehreren Parteien bewohnt wird, jedoch kann der Vermieter hieraus keine rechtliche Verpflichtung ableiten und somit keine Ansprüche geltend machen.

Begrenzte Auflagen für die Art der Treppenhausreinigung

Mit der Verpflichtung des Mieters zur Treppenhausreinigung über den Mietvertrag verfügt der Vermieter lediglich noch über ein eingeschränktes Mitspracherecht. Er kann Ihnen nicht vorschreiben, ob Sie die Reinigung selbst übernehmen oder diese von einem professionellen Reinigungsunternehmen durchführen lassen. Diese Entscheidung bleibt Ihnen selbst überlassen und Sie können dies danach entscheiden, inwieweit Ihnen die Reinigung körperlich selbst möglich ist oder ob Sie lieber Kosten in ein Reinigungsunternehmen investieren möchten.

Wohl aber kann der Vermieter über den Passus im Mietvertrag regeln, was konkret zu reinigen ist und wie häufig die Reinigung stattfinden soll. In der Regel handelt es sich neben dem Treppenaufgang um gemeinschaftlich genutzte Flächen und Räume. Dazu zählen der Eingangsbereich, Keller, Dachboden und ein separater Raum zum Trocknen der Wäsche. Auch Räumlichkeiten, in denen Waschmaschinen und Trockner gesammelt untergebracht sind, fallen unter die getroffenen Bestimmungen.

Treppenhausreinigung nachträglich verpflichten?

Es ist nicht gestattet, die Verpflichtung von Mietern zur Treppenhausreinigung nach dem Abschluss des Mietvertrags zu übertragen. Dies ist bei Vertragsabschluss erforderlich.