Während die Insolvenz läuft, ist jede Zwangsvollstreckung verboten, auch die Eidesstattliche Versicherung

von | Montag, 23.07.2012 | Mietrecht

Das Vollstreckungsverbot des § 89 I InsO erstreckt sich auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung

Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZB 275/10 ) gilt das ZwangsvollstreckungsVerbot für Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

In dem hier zugrunde liegenden Fall gab der Insolvenzschudner im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung ab. Im Jahr 2008 beantragte ein Gläubiger nochmals einen Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Im anberaumten Termin am 26.02.2008 widersprach der Schuldner der nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weil über sein Vermögen seit dem 08.04.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet war.

Nach BGH ist der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

Nach § 89 Abs. 1 InsO sind sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Vermögen des Schuldners gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Der BGH führte aus, dass es sich bei der Eidesstattlichen Versicherung nicht um eine die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme handelt, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung ist. Insbesondere bestehe kein Bedürfnis, es Insolvenzgläubigern zu ermöglichen, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung zu verpflichten.