WEG-Reform – ab 2022 Anspruch auf zertifizierten Verwalter für Wohnungseigentümer

von | Freitag, 09.07.2021 | Allgemein

WEG-Reform – ab 2022 Anspruch auf zertifizierten Verwalter für Wohnungseigentümer

Im Rahmen der WEG-Reform sollen ab Dezember 2022 Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter erhalten. Eine Rechtsverordnung legt fest, welche Voraussetzungen ein Verwalter mitbringen muss, um eine solche Zertifizierung zu erhalten. Für diese Rechtsverordnung wurde nun ein Entwurf vorgelegt.

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Aus dem § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ergibt sich, dass Wohnungseigentümer ab 1. Dezember 2022 einen Sachkundenachweis von ihrem Verwalter verlangen dürfen. Es handelt sich bei diesem Anspruch um eine Novelle im Rahmen der WEG-Reform. Ein Verwalter darf sich dann als zertifiziert bezeichnen, wenn er vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat, welche bescheinigt, dass er rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse für die Verwaltertätigkeit besitzt. Dies geht aus einer im § 26 a Abs. 1 WEG verankerten Neuregelung hervor. Nach dem § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO (Gewerbeordnung) ist die Zertifizierung des Verwalters keine Voraussetzung im Sinne der Gewerbeordnung, um gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten zu dürfen. Im Klartext bedeutet das, dass Verwalter auch ohne den Sachkundenachweis durch eine Zertifizierung ihre Tätigkeit ausüben können. Jedoch entspricht die Bestellung eines Verwalters, der keine Zertifizierung vorweisen kann, einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung.

Was ist im Verordnungsentwurf zur Zertifizierung von Verwaltern vorgesehen?

Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt. Er ist noch nicht endgültig, sodass es weiterhin zu Änderungen kommen kann. Offiziell trägt er den Namen ZertVerwV – kurz für Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung.

Folgende Inhalte sind vorgesehen:

Zuständigkeit

Damit Verwalter ihre für den zertifizierten Verwalter erforderliche Prüfung ablegen können, ist die IHK Ansprechpartner. Es kann ein gemeinschaftlicher Prüfungsausschuss durch mehrere Industrie- und Handelskammern etabliert werden. Darüber hinaus haben Verwalter die Wahl, wo sie ihre Prüfung ablegen möchten. Dies muss nicht zwangsläufig die IHK des jeweiligen Firmensitzes oder Wohnortes sein. Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer stattfinden.

Form und zeitlicher Rahmen

Für den Erhalt der Zertifizierung gilt es, einen schriftlichen (90 min.) und mündlichen (15 min.) Prüfungsteil – entweder elektronisch oder auf herkömmliche Weise – zu absolvieren.

Inhalte

Hierbei geht es vor allem um immobilienwirtschaftliche Grundlagen, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie kaufmännische und technische Inhalte.

Bewertung

Verwalter erhalten nach Ablegen der Prüfung lediglich ein Prädikat, welches aussagt, ob bestanden bzw. nicht bestanden wurde. In letzterem Fall ist ein beliebig häufiges Wiederholen der Prüfung möglich.

Ausnahmen

Die Prüfungspflicht ist für Immobilienkaufleute, Studienabsolventen mit Schwerpunkt im Immobilienrecht sowie für Volljuristen durch ein Gleichstellen mit zertifizierten Verwaltern ausgehebelt. Obwohl keine Pflicht zur Prüfung besteht, gelten die Genannten erst als zertifizierter Verwalter, wenn sie die Prüfung abgelegt haben. Anderenfalls darf der Titel nicht geführt werden. Handelt es sich um Anlagen, die aus weniger als acht Sondereigentumseinheiten bestehen? Wurde ein Wohnungseigentümer gleichzeitig als Verwalter bestellt? Verlangt maximal ein Drittel aller Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter? In diesen Fällen muss nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG kein zertifizierter Verwalter bestellt werden.

Weiterbildungspflicht

Die bisher geltende Pflicht zur Weiterbildung (20 Stunden in drei Jahren) bleibt durch den vorgelegten Entwurf für den Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter unberührt.