Wohnungseigentümerversammlung

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Notar, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung entscheiden Wohnungseigentümer über die Verwaltung ihres gemeinsamen Wohneigentums.

Zweck der Eigentümerversammlung

Im Rahmen der Eigentümerversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Wohneigentum getroffen. Das betrifft etwa die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Gebrauchsregelung, die Hausordnung und die Entscheidung über bauliche Veränderungen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Eigentümerversammlung auch der jährliche Wirtschaftsplan für das gemeinsame Wohneigentum erstellt, aus dem die voraussichtlichen Kosten für die kommenden Jahre hervorgehen. Aus dem Plan ergibt sich der Betrag, den jeder Eigentümer abtreten muss, um die Bewirtschaftung des Eigentums sicherstellen zu können.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Eigentümerversammlung ist durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Verwalter des gemeinsamen Wohneigentums mindestens einmal jährlich zur Eigentümerversammlung aufrufen muss.

Darüber hinaus muss der Verwalter eine Versammlung einberufen, wenn dies von mehr als ¼ der Eigentümer (gerechnet nach Köpfen) verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WEG). Dieses Minderheitenrecht ist gesetzlich vorgeschrieben. So sollen auch Minderheiten die Möglichkeiten haben, ihren Standpunkt ungeachtet der zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse darzulegen.

Stimmrecht

Bei Abstimmungen innerhalb der Eigentümerversammlung gilt das Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG). Das bedeutet, dass jeder Eigentümer nur eine einzige Stimme hat, auch wenn ihm mehrere Wohnungen gehören. Abweichungen vom Kopfprinzip sind grundsätzlich möglich, allerdings müssen diese in der Gemeinschaftsordnung festgehalten werden. Nach § 21 Abs. 3 WEG ist in Abstimmungen grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

Beschlüsse können gem. § 25 Abs. 3 WEG nur gefällt werden, wenn durch die anwesenden Miteigentümer mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten sind. Wenn das nicht der Fall ist, ist der jeweils gefasste Verschluss nicht bindend. Der Verwalter muss dann einen Wiederholungs- oder Ersatztermin einberufen.

Ladungsfrist

Die Ladung aller Eigentümer zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung und in schriftlicher Form erfolgen (§ 24 Abs. 4 WEG). In der Einladung müssen alle Tagesordnungspunkte enthalten sein, über die ein Beschluss gefasst werden soll. Auf diese Art ist gewährleistet, dass sich alle Eigentümer ausreichend auf die Versammlung vorbereiten können.

Für den Fristbeginn kommt es auf den Zugang der Einladung beim einzelnen Wohnungseigentümer an. Es gilt nicht der Zeitpunkt, an dem das Schreiben in den Postbriefkasten eingeworfen wurde.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner