Wohnungseigentümerversammlungen unter freiem Himmel in Corona-Zeiten zulässig

von | Montag, 26.10.2020 | WEG-Recht

Für Wohnungseigentümerversammlungen gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. So soll sichergestellt werden, dass die Willensbildung unbeeinflusst von äußeren Einwirkungen erfolgen kann. In Corona-Zeiten droht in geschlossenen Räumen allerdings eine erhöhte Ansteckungsgefahr. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Versammlung auch im Freien durchgeführt werden kann – etwa auf einem zur Anlage gehörenden Spielplatz. Das Amtsgericht Berlin-Wedding beantwortet diese Frage mit einem eingeschränkten Ja. Voraussetzung ist, dass keine Außenstehenden mithören können.

Einfluss Dritter auf die Eigentümerversammlung muss ausgeschlossen werden

Die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter freiem Himmel ist zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einflussnahme Dritter auf den Ablauf ausgeschlossen werden kann. Diese Entscheidung zu der besonderen Vorgehensweise in Corona-Zeiten hat das Amtsgericht Berlin Wedding getroffen (Urteil vom 13.07.2020, Az.: 9 C 214/20).

In dem Verfahren hatte eine Berliner Wohnungseigentümerin geklagt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Verwalter ihrer Wohnungseigentümergesellschaft im April 2020 entschieden, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu treffen. Die Eigentümer erteilten mehrheitlich ihre Zustimmung und waren auch in der Mehrheit mit den Beschlussvorlagen einverstanden. Daraufhin berief der Verwalter eine Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz in unmittelbarer Nähe der Anlage ein.

Corona-Situation rechtfertigt Eigentümerversammlung auf Spielplatz

Die klagende Miteigentümerin lehnte dies ab, da Unbefugte mithören könnten. Da sie das Gebot der Nichtöffentlichkeit verletzt sah, beantragte sie vor dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung. Diese erließ das Gericht jedoch nicht, da der fragliche Spielplatz nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich und die Nutzung nur den Wohnungseigentümern vorbehalten war.

Reformiertes Wohnungseigentumsgesetz eröffnet neue Möglichkeiten

Auch wenn eine Versammlung draußen rechtlich möglich ist, stellt sie doch in der kalten Jahreszeit keine angemessene Option dar. Allerdings tritt am 1. Dezember das reformierte Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Ab dann ist auch die Durchführung von digitalen Eigentümerversammlungen unter Zuhilfenahme von Video- oder Telefonkonferenztechnik möglich. Darüber hinaus sind aber immer noch die aktuellen Corona-Schutzverordnungen von Bund und Ländern zu beachten.

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