Zahlung des Kaufpreises

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilienrecht, Notar

Um den Käufer beim Abschluss eines Kaufvertrags abzusichern, ist die Fälligkeit des Kaufpreises von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Solange die Kaufpreisfälligkeit nicht eintritt, muss der Käufer nicht bezahlen und sollte dies im Interesse seiner eigenen Sicherheit auch nicht tun.

Vorliegen der Kaufpreisfälligkeit

Der Kaufpreis wird beim Vorliegen folgender Bedingungen fällig:

  • Die erforderlichen Genehmigungen liegen vor.
  • Die Eigentumsvormerkung für den Käufer ist im Grundbuch eingetragen.
  • Die für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden und Hypotheken erforderlichen Unterlagen liegen vor.
  • Die Gemeinde übt ihr Vorkaufsrecht nicht aus

Darüber hinaus können je nach Fall auch noch weitere Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass bestimmte Reparaturen durchgeführt sind und dass der Verkäufer aus dem von ihm selbst bewohnten Vertragsobjekt ausgezogen ist.

Mitteilung der Fälligkeit durch den Notar

Der Notar veranlasst alle notwendigen Schritte, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald dies der Fall ist, teilt er es allen Vertragsbeteiligten mit. Solange die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer nicht vorliegt, muss kein Kaufpreis gezahlt werden.

Art und Weise der Zahlung

Üblicherweise enthält die Fälligkeitsmitteilung des Notars Anweisungen, dass bestimmte Teile des Kaufpreises auf bestimmte Bankkonten zu überweisen sind. Diese Zahlungen sind notwendig, um die Grundschulden des Verkäufers im Grundbuch zu löschen.

Häufig wird die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto (Treuhandkonto) des beauftragten Notars durchgeführt. So soll sichergestellt werden, dass der Kaufpreis gegen die Übertragung des Eigentums und unter Löschung der bis dahin im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte gezahlt wird. Voraussetzung für die Einrichtung eines Notaranderkontos ist gem. § 54a Absatz 2 Nummer 1 ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ der beteiligten Vertragsparteien.

Die Zahlung über ein Notaranderkonto ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit einer Direktzahlung an den Verkäufer.

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