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Anwalt für Insolvenzrecht in Berlin-Charlottenburg

Anwalt Insolvenzrecht Berlin-Charlottenburg

Jedermann kann durch widrige Umstände völlig unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. Der Druck der Gläubiger und der wachsende Schuldenberg rauben dem Betroffenen jede positive Zukunftsperspektive.

Die Privatinsolvenz mit daran anschließender Restschuldbefreiung bietet verschuldeten Personen einen Weg aus der Überschuldung. Aus dieser Sichtweise kann die Privatinsolvenz durchaus positiv gewertet werden: Es ist der Beginn eines finanziellen Neubeginns.

Die Möglichkeit der Schuldbefreiung ist inzwischen überall als Chance für einen Neuanfang anerkannt und wird auch vom Gesetzgeber nicht in Zweifel gezogen.

Gesetz zur Verbraucherinsolvenz

Zum 01.07.2014 ist das neue Gesetz zur Verbraucherinsolvenz in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung ist die Verkürzung der Insolvenzzeit von 6 auf 3 Jahre. Die Verkürzung gibt es allerdings nicht umsonst. Die Restschuldbefreiung in drei Jahren erhält nur, wer in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann.

Wenn Sie Glück haben, werden die festgestellten Schulden, aus denen sich die aufzubringenden 35% errechnen, also gar nicht so hoch sein. Allerdings werden zu den 35% Schuldendienst die Gerichtskosten hinzuaddiert. Sie müssen in den drei Jahren also zusätzlich auch die Gerichtskosten erwirtschaften. Hinzu kommt, dass Steuerschulden nicht mehr ohne weiteres restschuldbefreit werden und Gläubiger werden mehr Rechte besitzen, Schuldnern die Restschuldbefreiung abspenstig zu machen.

Folgen einer Verbraucherinsolvenz

Die Pfändungsgrenze beginnt bei 1.179,99 € netto und steigt um ca. 300 EUR pro Unterhaltsverpflichtung. Von dem darüber hinausgehenden Einkommen werden Ihnen ca. zwei Drittel abgezogen.

Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle oder Sie nutzen Sie unseren Pfändungsrechner und lassen sich automatisch ausrechnen, wie viel im Insolvenzverfahren zum Leben bleibt.

Vorhandenes Vermögen wie beispielsweise Lebensversicherungen oder das eigene Fahrzeug verwertet der Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens. Einrichtungsgegenstände, Kleider und Schmuck bleiben verschont. Wohnungseinrichtung wird nur gepfändet, wenn sie hochwertig ist.

Ansonsten können Sie nach wie vor alles tun und lassen was Sie wollen und niemand wird sich in Ihr Leben einmischen.

Die Pflichten der Insolvenz

  • Übersenden Sie dem Insolvenzverwalter sofort jeden neuen Einkommensnachweis.
  • Benachrichtigen Sie den Insolvenzverwalter schriftlich über jede wesentliche Änderung bei Ihrem Arbeitsplatz, wie beispielsweise Wechsel, Verlust, usw.
  • Informieren Sie ihn schriftlich, wenn Sie sonst noch irgendwie Geld bekommen, wie Steuerrückerstattung, Betriebskostenrückerstattung, Erbschaft, Auszahlung einer Versicherung, usw.
  • Schließlich benachrichtigen Sie den Insolvenzverwalter über jeden Wohnungswechsel.

Erfüllen Sie diese Pflichten, werden Sie gut durch die Insolvenz kommen. Ansonsten lassen Sie den Insolvenzverwalter in Ruhe und reagieren immer nur dann, wenn er etwas von Ihnen will.

Sie dürfen sich selbständig machen und die Wohnung beziehen, die Ihnen beliebt. Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, ist nach wie vor Ihnen überlassen. Niemand darf sich in Ihr Privatleben einmischen.

Einen Kredit erhalten Sie schon wegen der negativen Schufa die nächsten Jahren nicht mehr, aber von Schulden haben Sie sicherlich erst einmal genug.

Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen bei Kenntnis der Zahlungseinstellung des Schuldners

Zahlt ein Schuldner auf eine verhältnismäßig geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt dabei die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. (Leitsatz des Gerichts)

Keine Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei regelmäßig verspäteter Zahlung

Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO für eine Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stützen, wenn sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: Sozialversicherungsträger) von der Liquiditätslage des Schuldners darauf beschränkt, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einer Verspätung von drei bis sieben Wochen zahlt. Hieraus folgt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zweifelsfrei die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. (Leitsatz des Gerichts)

Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 05.02.2015 – I-12 U 22/14, entschieden.

Anfechtungsberechtigung bei nicht verkehrsüblicher Zahlungsweise

Mit Urteil vom 09. 03. 2012 (10 Sa 1033/11) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass dann, wenn ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau zahlt, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vorliegt, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt.

Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14, hat entschieden, dass Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 InsO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

Oberlandesgericht Brandenburg: Vollstreckung erst nach Restschuldbefreiung (02.05.2012)

Das OLG Brandenburg stellte mit seinem Urteil vom 02.05.2012 fest, dass Insolvenzgläubiger die nicht am Insolvenzverfahren ihres Schuldners teilnehmen, ihren Schuldner trotz Ankündigung einer Restschuldbefreiung nach § 291 I InsO verklagen können. Falls die Klage gewonnen wird, kann diese aber erst nach Ablehnung der Restschuldbefreiung vollstreckt werden.

Der 7. Zivilsenat des OLG Brandenburg stellte mit seinem Urteil einen neuen Grundsatz auf. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin aus § 823 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 263 StGB (Strafgesetzbuch) Schadensersatz. Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und leaste von der Klägerin Computer. Die erste Leasing-Rate wurde vom Beklagten gezahlt, weitere Forderungen wurden nicht beglichen. In der Zwischenzeit wurden 3.741,63 Euro vom Geschäftskonto der GmbH auf das Privatkonto des Beklagten überwiesen, das Konto wies kurze Zeit später nur noch 0,00 Euro auf. Durch Veräußerung der Geschäftsanteile wurde der Beklagte kurze Zeit später als Geschäftsführer abberufen.

Die Klägerin kündigte nach den ausbleibenden Zahlungen die Leasing-Verträge und forderte die Rückgabe der Computer. Da diese nicht vom Beklagten zurückgegeben wurden, klagte die Klägerin auf Herausgabe. Nach dem Versäumnisurteil und einer erfolglosen Zwangsvollstreckung wurde Strafanzeige wegen Betruges bzw. Unterschlagung gestellt. Der Beklagte wurde wegen Betruges an der Klägerin in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beklagte wurde verurteilt der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Dieser teilte der Klägerin jedoch mit, dass er sich im Insolvenzverfahren befindet und eine Restschuldbefreiung nach § 291 InsO (InsolvenzOrdnung) angekündigt wäre. Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte sie über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe und sie daher in den Zustand einer Neugläubigerin zurückzusetzen sei.

Der Beklagte streitet den Vorwurf der Täuschung ab. Er habe darauf vertraut durch das Leasing monatliche Einnahmen von 5.000 Euro zu erhalten. Durch das Insolvenzverfahren seien die Ansprüche der Klägerin außerdem nach § 301 InsolvenzOrdnung ausgeschlossen. Nachdem der Beklagte vor Gericht unterlag, ging dieser in Berufung. Der Schadensersatzanspruch blieb bestehen, ebenfalls wurde eine Täuschung über die Finanzsituation der GmbH hervorgerufen. Die Klage kann nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht abgewiesen werden, da bei dem Beklagten nur eine Restschuldbefreiung angekündigt, aber eine solche nicht erteilt wurde.

Sperrfrist von drei Jahren für einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung

Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1 Million EUR) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Dies hat der BGH mit einem Beschluss vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen IX ZB 17/13 entschieden.

In dem entschiedenen Fall war der Schuldner Facharzt für Dermatologie und betrieb eine eigene Praxis. Am 15.05.2000 war ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Er hatte Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 25.07.2006 war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Am 07.09.2010 hatte der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 08.09.2010 hatte er erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7,6 Millionen EUR, wovon ein Betrag von 6,75 Millionen EUR aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammte. Das Verfahren war am 13.10.2010 eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte dem Insolvenzgericht gegenüber berichtet, dass der Schuldner monatlich Umsätze von etwa 16.000 EUR bei Kosten von etwa 8.100 EUR erzielte und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 EUR bezog. Er hatte die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden waren. Der Schuldner hatte monatlich 1.964,05 EUR an die Masse abgeführt. Im Schlusstermin am 12.07.2012 hatte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Mit Beschluss vom 12.11.2012 verwarf das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb erfolglos. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanz, soweit sie nicht den Versagungsantrag betrafen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig sei, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen habe (BGH, NZI 2011, 544; BGH, NZI 2011, 948). Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Verfahrenstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginne in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, NZI 2011, 544).

Es komme auch nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden sei, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den Versagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners stehe in klarem Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen sei, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden sei. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liege darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung solle als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). So liege der Fall hier.
Sei der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

§ 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGB l. I S. 2379) regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO) und drei Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO) beginnen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Regelungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der BGH. Die Rechtsprechung des BGH zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Auch war im vorliegenden Fall § 287a InsO nicht anwendbar. Eine „Vorwirkung“ dieser Regelung hat der BGH (NZI 2013, 846) bereits abgelehnt. Hierauf wurde in der Entscheidung nochmals ausdrücklich hingewiesen.

BGH: Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt Gläubigerantrag voraus

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZB 215/11 (LG Hamburg), BeckRS 2012, 16677 entschieden, dass es ohne einen Antrag der Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzverfahren nicht geben kann.

Ein im Dezember des Jahres 2005 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners war nach Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits im Oktober des Jahres 2008 auf der Grundlage § 200 der Insolvenzordnung aufgehoben worden. Der Schuldner war selbstständig und hatte einem Bericht des Treuhänders zufolge im Oktober 2010 nicht die vereinbarten 50 Euro abgeführt. Der Schuldner machte allerdings gegenüber dem Insolvenzgericht auch nach der Belehrung über die weitreichenden Folgen einer fehlenden Mitwirkung keine Angaben zur Höhe seiner Einkünfte und zur Art der Erwerbstätigkeit. Daraufhin hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Das Landesgericht hatte die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen klagte der Schuldner dann erfolgreich mit einer Rechtsbeschwerde, die die Aufhebung der Beschlüsse forderte.

BGH: Internationale Zuständigkeit für Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Auslandsgesellschaft mit eingestellter Geschäftstätigkeit

Wenn eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ohne jedoch zuvor im Handelsregister gelöscht worden zu sein, ist – gemäß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – für die Ermittlung des Fokus der hauptsächlichen Interessen nicht nur der Ort von ihrem satzungsmäßigen Sitz entscheidend, sondern auf den letzten Fokus der hauptsächlichen Interessen abzustellen. Alleine die Tätigkeit des Geschäftsführers stellt noch keinen ausreichenden Personaleinsatz dar, damit eine Niederlassung angenommen werden kann. BGH vom 21.06.2012 hervor (IX ZB 287/11 (LG Bielefeld).

  • Sachverhalt: Von der Entscheidung betroffen ist eine Rechtsbeschwerde einer Bank. Konkret ging es um die Abweisung eines Gläubigerantrags auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um die spanische Bank Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL). Diese ist im Handelsregister von Palma de Mallorca eingetragen. Zudem besteht ein weiterer Eintrag im deutschen Handelsregister einer Zweigniederlassung der SL in Gütersloh. Ein Schweizer sowie der deutsche Alleingeschäftsführer waren die Gesellschafter. Zu den geschäftlichen Aktivitäten der Bank zählten der Erwerb, die Bebauung sowie eine anschließende Vermietung des Baugrundstücks in Deutschland. Zu diesem Zweck wurden zwei Darlehen von der antragstellenden Bank aufgenommen. Am 4. April 2011 stellte die Bank einen Insolvenzantrag. Am 9. April 2010 jedoch verstarb der deutsche Alleingeschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt konnte keine Verwaltungstätigkeit der SL innerhalb Deutschlands festgestellt werden. Wirtschaftliche Aktivitäten der SL in Spanien waren unbekannt. Nach der Rechtsbeschwerde der Bank erfolgte die Aufhebung und Zurückweisung an das zuständige Insolvenzgericht.
  • Rechtliche Bewertung: Zunächst werden die internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten hinsichtlich der Eröffnung eines Partikularverfahrens sowie anschließend die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens geprüft. Eine Niederlassung setzt grundsätzlich den Einsatz von Vermögen und Personal voraus, nebensächlich hingegen ist die Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister. Die Tätigkeit des Geschäftsführers alleine reicht für die SL nicht aus, da ein wahrnehmbarer Personaleinsatz fehlt. Entscheidend ist, dass das Personal nicht nur für eine gewisse Dauer, sondern dauerhaft tätig ist. Der Senat sah jedoch einen feststellbaren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der SL und daher eine internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Die Vermutung, dass sich der satzungsmäßige Sitz der SL in Spanien befindet, wird durch die Tatsache entkräftet, dass jegliche Geschäftsaktivitäten in Spanien fehlen. Auch die zwischenzeitliche Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund des Todes des Geschäftsführers ändert an dieser Tatsache nichts.
  • Fazit: Es ist Gläubigern für künftige Insolvenzanträge sehr zu empfehlen, detaillierte und umfassende Anknüpfungspunkte für den Interessenmittelpunkt der Auslandsgesellschaft zu ermitteln und entsprechend dem Insolvenzantrag vorzutragen. Wenn eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ohne jedoch zuvor im Handelsregister gelöscht worden zu sein, ist – gemäß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – für die Ermittlung des Fokus der hauptsächlichen Interessen nicht nur der Ort von ihrem satzungsmäßigen Sitz entscheidend, sondern auf den letzten Fokus der hauptsächlichen Interessen abzustellen. Alleine die Tätigkeit des Geschäftsführers stellt noch keinen ausreichenden Personaleinsatz dar, damit eine Niederlassung angenommen werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des BGH vom 21.06.2012 hervor (IX ZB 287/11 (LG Bielefeld).

Die Regelinsolvenz

Den Insolvenzantrag unvorbereitet bei Gericht einreichen, empfehlen wir dem bedrängten Unternehmer ausdrücklich nicht!! Nach einer Marktanalyse von Creditreform wird in den kommenden Jahren mit jährlich rund 40.000 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen sein. Creditreform kritisiert, dass unfähige Insolvenzverwalter die Unternehmen vorzugsweise liquidieren, anstatt sie zu sanieren. Insbesondere Kleinbetriebe und Freiberuflerpraxen gehen zu Tausenden jährlich verloren. Unsere Erfahrungen in der Insolvenzberatung bestätigen diese Beobachtungen. Einzelunternehmer und Freiberufler gelten unter Insolvenzverwaltern als nicht lukrativ und werden als Masseware abgewickelt.

Als spezialisierte Anwälte verfügen wir, d.h. mein Sozius Rechtsanwalt Jörg Franzke und ich, über das erforderliche Fachwissen zu einer professionellen Insolvenzberatung und stellen dies anhand der vielen Insolvenzmandate immer wieder unter Beweis. Zusätzlich kommt Ihnen unsere Erfahrung als Insolvenzverwalter zugute. Unsere Beratung schließt sowohl die Privatinsolvenz, die Regelinsolvenz sowie die EU-Insolvenz in England mit ein. Im Back-Office unserer Kanzlei befasst sich ein rund zehnköpfiges Spezialistenteam ausschließlich mit Insolvenzberatung.

Weil Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Vermögen haften, kann die Begegnung mit dem Insolvenzverwalter schmerzhaft sein. Auch die Restschuldbefreiung ist in der Regelinsolvenz schwerer durchzusetzen als in der Verbraucherinsolvenz. Je komplexer der Fall, desto mehr Angriffspunkte.

Die Regelinsolvenz dient der maximalen Gläubigerbefriedigung. Ihr Interesse auf Restschuldbefreiung hingegen ist absolut nachrangig. Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger und nicht Ihre Interessen. Ihre Restschuldbefreiung ist ihm völlig egal. Sein Erfolg wird ausschließlich an der Insolvenzmasse bemessen, die er aus Ihnen und aus Ihrem Umfeld herausholen wird. .

Die Restschuldbefreiung am Schluss des Insolvenzverfahrens ist kein Hexenwerk, aber sie muss gut vorbereitet sein und man muss darum kämpfen.

Hierzu beraten wir Sie gerne und übernehmen ein weiterführendes Mandat. Bereits die Investition in ein ausführliches Beratungsgespräch wird Sie vor teuren Fehlern schützen.

Tipps vor der Regelinsolvenz

Damit Sie sich schon jetzt bestmöglich auf die Insolvenz Ihres Unternehmens vorbereiten können, berücksichtigen Sie bitte die folgenden Tipps. Wichtig ist es, dass Sie versuchen gelassen zu bleiben und als Einzelunternehmer das Gewerbe vorher wenn es irgendwie geht, abzumelden. Alle anderen Tipps verrate ich Ihnen im Beratungstermin:

  1. Erst vorbereiten, dann Insolvenz: Der Einzelunternehmer oder Freiberufler hat keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Deshalb kann er den Geschäftsbetrieb zunächst nur einstellen. Der Insolvenzantrag wird später gestellt. So vorzugehen, ist vorteilhaft. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft die bisherige Tätigkeit fortsetzen, benötigt man eine gewisse Überbrückungszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb ist außerdem Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, was weitaus vorteilhafter ist, als eine Regelinsolvenz.
  2. Gründen Sie eine Auffanggesellschaft: Wollen Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz und versuchen anschließend beim Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs gegen Geldzahlung durchzusetzen. Oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind. Danach beantragen als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren. Welcher Weg für Sie der bessere ist, werden wir Anwälte mit Ihnen im Termin besprechen.
  3. Trennen Sie Vermögen von Schulden: Wichtig ist es, dass Sie Überschneidungen von Vermögen und Schulden entflechten. Besitzen Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Ehegatten eine Immobilie und haben Sie beide zusammen das Hausdarlehen unterschrieben, sind Ehegatte und Immobilie in höchster Gefahr. Als Folge Ihrer Insolvenz wird die Bank das Darlehn kündigen. Nicht nur Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem Ehegatten. Dann ist auch dieser pleite. Dies müssen wir für Sie unbedingt vermeiden.
  4. Das Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz und setzt die Insolvenzantragspflicht aus. Das heißt, der Unternehmer gewinnt drei Monate, um bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen (=Haircut). Oder er stellt einen Insolvenzplan auf, welcher die Gläubiger zum Einlenken zwingt.

Sanierungsinstrumente

  • Kündigung unwirtschaftlicher Miet- Pacht und Leasingverträgen: Haben Sie beispielsweise in guten Zeiten teure Gewerberäume angemietet und drohen diese Mietkosten Sie jetzt zu ruinieren, kann mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens der Mietvertrag kurzfristig beendet werden.
  • Beendigung verlustreicher Verträge: Bedroht ein unrentabler Auftrag die Existenz Ihres Unternehmens, beispielsweise weil Sie versehentlich falsch kalkuliert haben, ermöglicht der Schutzschirm den sofortigen Ausstieg aus allen verlustreichen Verträgen.
  • Personalabbau ohne Sozialplan und Kündigungsfristen: Ist ein Personalabbau Voraussetzung für das Überleben Ihres Unternehmens, geben Schutzschirm und Insolvenzplan die Möglichkeit, den Personalabbau kostenneutral und ohne Sozialplan und Kündigungsfristen binnen drei Monaten durchzusetzen.
  • Von ungünstigen Betriebsvereinbarungen lösen: Droht Ihr Unternehmen an all zu großzügigen Betriebsvereinbarungen zu ersticken, kann die Betriebsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden.
  • Dem Unternehmen mit dem Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes Wettbewerbsvorteile verschaffen: Lassen Sie das Unternehmen drei Monate ohne Lohnkosten produzieren. Der dabei entstehende Liquiditätseffekt ist gewaltig.
  • Zusätzliche Liquidität mittels Vorfinanzierungseffekt der Betriebsausgaben schaffen: Ein Großteil der monatlichen Betriebsausgaben kann für drei Monate ausgesetzt werden, was Ihrem Unternehmen zusätzliche Liquidität und Wettbewerbsvorteile verschafft.
  • Befreiung des Unternehmens von Verbindlichkeiten: Zwingen Sie die Gläubiger zu einem Forderungsverzicht, indem Sie diese dennoch besser stellen, als in einer Abwicklung per Insolvenz.
  • Haftungsfreistellung von persönlich haftenden Gesellschaftern: Versteckt in den Vorschriften der Insolvenzordnung und weitgehend unbekannt, haben persönliche haftende Gesellschafter von GbR OHG, KG usw. die Möglichkeit, ihre persönliche Haftung auszuschließen.
  • Verhinderung von Anfechtungsprozessen: Durch ein schnelles Sanierungsverfahren wird ein Insolvenzverwalter gehindert sein, von seinen schmerzhaften Anfechtungsrechten Gebrauch zu machen.
  • Sanierung in Eigenverwaltung: Eine Eigenverwaltung wird die Gläubiger auf jeden Fall billiger kommen, als ein Insolvenzverwalter und Sie bleiben Herr Ihres Unternehmens.

Das Schutzschirmverfahren funktioniert in etwa so:

Der Unternehmer sucht sich zunächst einen Experten, mit dem er die Sanierung seines Unternehmens mittels Schutzschirmverfahren plant. Der Experte ist die Vertrauensperson des Unternehmers und wird ihm loyal zur Seite stehen. Steht das Konzept, beantragt das Sanierungsteam die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens bei Gericht. Der Experte wird zum „vorläufigen Sachwalter“ bestellt.

Das Schutzschirmverfahren darf maximal drei Monate dauern. In der Regel wird der vorläufige Sachwalter zunächst versuchen, bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen. Weil der vorläufige Sachwalter im Schutzschirmverfahren gegenüber den Gläubigern besser Druck aufbauen kann, bestehen gute Erfolgsaussichten. Gelingt das Schuldenmoratorium, ist das Unternehmen schon dadurch gerettet. Der Schutzschirm wird aufgehoben. Eine Insolvenz gibt es nicht.

Scheitert das Schuldenmoratorium oder sprechen andere Vorteile für eine Insolvenz, wird als nächster Schritt im Schutzschirmverfahren ein Insolvenzplanverfahren vorbereitet. Hierzu erarbeitet das Sanierungsteam einen Insolvenzplan und läßt ihn von den wichtigsten Gläubigern genehmigen. Danach setzt der vorläufige Sachwalter ein Insolvenzplanverfahren in Gang. Im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter an die Vorgaben des Insolvenzplans gebunden. Er muss die Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzplans durchführen, anstatt das Unternehmen einfach – und wie sonst üblich – „planlos“ zu zerschlagen.

Das heißt, über den Insolvenzplan setzt das Sanierungsteam einzelne Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens gezielt zum Vorteil des Unternehmens ein. Der Unternehmer und sein Schutzschirm-Experte behalten das Zepter in der Hand und müssen keine Zerschlagung des Unternehmens befürchten.

Zu den neuen Sanierungsmöglichkeiten im Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan berate ich Sie gerne. Kernkompetenz eines jeden Schutzschirmverfahrens wird letztendlich das Aushandeln des Forderungsverzichts mit den Gläubigern und der Insolvenzplan sein. Auf diesem Gebiet bin ich seit Jahren erfolgreich tätig.

Unterbrechung eines Rechtsstreits durch ausländisches Insolvenzverfahren

Eine Überprüfung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts findet bei Art. 16 EuInsVO auch dann nicht statt, wenn vorgebracht wird, bei dem ausländischen Wohnsitz des Schuldners handele es sich um einen Scheinwohnsitz, der lediglich in der Absicht begründet worden sei, das Insolvenzverfahren dort und nicht in Deutschland durchzuführen. Auch über Art. 26 EUInsVO kann der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts nicht vorgebracht werden. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15. 12. 2011 − 1 U 2/11)

Sachverhalt

Das Verfahren gegen die Beklagte war auf Beschluss des Senates unterbrochen worden, da über ihr Vermögen in Großbritannien ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger hatte daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung beantragt, bei dem in Großbritannien eröffneten Verfahren handele es sich um ein Scheinverfahren. Tatsächlich seien die die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung in Großbritannien nicht gegeben, da die Beklagte ihren Wohnsitz nach wie vor n Deutschland habe und es sich bei ihren Anschriften in Großbritannien um Briefkastenadressen handele. Der Antrag wurde abgewiesen.

Rechtliche Bewertung

Nach Ansicht de Senats sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 240 S. 1 ZPO, § 352 I 1 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn weder sei das Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter aufgenommen worden, noch habe der Kläger dargelegt, dass nach dem englischen Insolvenzverfahrensrecht das Insolvenzverfahren beendet ist oder eine Fortführung gegen den Insolvenzverwalter nach englischem Recht zulässig wäre.

Auch auf die Behauptung des Klägers, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien nicht anzuerkennen sei, könne eine Fortführung des unterbrochenen Verfahrens in Deutschland nicht gestützt werden. Denn die Entscheidung des britischen Gerichts, über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, war wirksam und habe, weil es die Insolvenzmasse betraf, zur Aussetzung des in Deutschland anhängigen Verfahrens führen müssen, wie der Senat in der Begründung seines Beschlusses ausgeführt hatte (Art. 15, 2 a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 [EuInsVO] in Verbindung mit Anlage A, Durchführungsverordnung [EU] Nr. 210/2010 Anhang I, § 352 I 1 InsO).
Daher sei auch unerheblich, ob die Beklagte nur einen Scheinwohnsitz in Großbritannien habe und die Zuständigkeit des britischen Insolvenzgerichts daher nicht gegeben sei, wie der Kläger behauptet. Denn die Zuständigkeit des deutsche Insolvenzgericht bleibe von einer Wohnsitzverlagerung des Schuldners ins Ausland nach der Eröffnung des Verfahrens gemäß §§ 3, 4 InsO, § 261 III Nr. 2 ZPO unberührt.

Zudem sei bei Art. 16 EUInsVO das deutsche Gericht nicht befugt, die Zuständigkeit des britischen Insolvenzgerichts zur Eröffnung des Verfahrens zu überprüfen, wenn dieses seine Zuständigkeit nach der EuInsVO angenommen hat. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts sei alleine, ob dieses seine Zuständigkeit nach Art. 3 EUInsVO annehme. Die Auffassung des Gerichts eines anderen Staates sei demgegenüber rechtlich unerheblich. Eine Überprüfung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts findet bei Art. 16 EuInsVO auch dann nicht statt, wenn vorgebracht wird, bei dem ausländischen Wohnsitz des Schuldners handele es sich um einen Scheinwohnsitz, der lediglich in der Absicht begründet worden sei, das Insolvenzverfahren dort und nicht in Deutschland durchzuführen. Auch über Art. 26 EUInsVO kann der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts nicht vorgebracht werden. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15. 12. 2011 − 1 U 2/11)

Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Wie lange speichert die SCHUFA die Angaben zur Insolvenz?

Die Schufa speichert die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz drei Jahre lang in ihrem Register und später werden die einzelnen Verfahrensschritte vermerkt – erst zehn Jahre nach Insolvenzbeginn wird der Schufa-Eintrag gelöscht.

Das klingt harmlos, aber die Betroffenen wissen: Ein negativer Vermerk in der Schufa und die Teilnahme am modernen Zahlungsverkehr ist versagt. Sie werden geradezu Menschen zweiter Klasse. Schon der Abschluss eines Handyvertrages oder die Eröffnung eines Bankkontos stellen eine nahezu unüberwindliche Hürde dar. Eingetragen werden in die Schufa insbesondere nicht erfüllte Kreditgeschäfte, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw. und selbstverständlich auch die Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz.

Die Schufa erfährt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus den öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte. Je nach Bundesland werden die Insolvenzverfahren in einer regionalen Tageszeitung veröffentlicht und selbstverständlich im Bundeanzeiger und auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de.

  • Die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz und deren Beendigung zum Schlusstermin jeweils 3 Jahre zum Jahresende.
  • Falls ein Insolvenzantrag abgewiesen wurde, jeweils 5 Jahre zum Jahresende.
  • Während der Wohlverhaltenszeit ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung gespeichert.
  • Am Schluss des sechsjährigen Gesamtverfahrens speichert die Schufa den erfolgreichen Abschluss nochmals für 3 Jahre.

Im Ergebnis bedeutet dies: Erst zehn Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzen Sie wieder eine saubere Schufa-Bilanz.

Was ist unter dem Begriff Insolvenzanfechtung zu verstehen?

Ein Insolvenzverwalter kann nach den Regelungen zum Insolvenzanfechtungsrecht in den §§ 129 ff. InsO bestimmte Rechthandlungen in einem Zeitraum zwischen einem Monat vor der Insolvenzantragstellung bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung rückgängig zu machen. Erfasst sind sowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Leistungen, die angefochten werden können.

Für welche Zeiträume sind anfechtungsrechtliche Handlungen durch den Insolvenzverwalter am einfachsten anzufechten?

Alle Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind mit den höchsten Risiken belastet, weil beispielsweise bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung eine Anfechtung unabhängig von der Kenntnis der wirtschaftlichen Situation möglich ist. Unter einer inkongruenten Deckung versteht man alle Rechtshandlungen, die ein Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, in der er sie vom Schuldner erhalten hat. Es handelt sich in der Praxis häufig um Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Hier besteht ein besonders hohes Anfechtungsrisiko, da gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Anfechtung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner überhaupt Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners hatte.

Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung?

Der Anfechtungsgegner muss die Zahlung oder sonstige Leistung, die er aus der Insolvenzmasse erhalten hat, gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an den Insolvenzverwalter zurückgewähren, wobei der Anspruch nach der Rechtsprechung ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen ist.

Kann man sich vor einer Insolvenzanfechtung schützen?

Grundsätzlich ist es kaum möglich, sich vor einer Insolvenzanfechtung zu schützen. Lediglich sogenannte Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, bei denen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, sind von der Anfechtung ausgenommen, wobei auch hier Ausnahmen möglich sind, beispielsweise wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat, § 133 InsO.

Können auch Schenkungen angefochten werden?

Auch Schenkungen des Schuldners, die er in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, können angefochten werden, § 134 Abs. 1 InsO. Davon ausgenommen sind gemäß § 134 Abs. 2 InsO lediglich gebräuchliche Gelegenheitsgeschenk.

Welche Personen oder Gesellschaften sind besonders anfechtungsgefährdet?

Gemäß § 138 InsO ergibt sich eine Aufzählung von verschiedenen Personen, bei denen das Gesetz grundsätzlich vermutet, dass sie die wirtschaftliche Lage des Schuldners kannten. Hierzu zählen Ehegatten, Verwandte, Lebenspartner und Personen, mit denen der Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebt. Weiter zählen hierzu auch Gesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist.

Kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren angefochten werden?

In allen Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Aktenzeichen), die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden, kann grundsätzlich jeder Insolvenzgläubiger anfechten, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO. Alternativ kann die Gläubigerversammlung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auch den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. In den Verfahren, die nach dem 01.07.2014 eröffnet worden sind, kann der Insolvenzverwalter anfechten, da § 313 InsO ersatzlos aufgehoben worden ist.

Rufen Sie entweder unter 030/306 123 45 an oder nutzen Sie mein Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren.

Mein Angebot als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Berlin-Charlottenburg

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist für jeden Schuldner eine sein weiteres Leben entscheidend beeinflussende Angelegenheit. Ich halte deshalb die anwaltliche Beratung und Vertretung bei der Vorbereitung und während des kompletten Verfahrens für dringend empfehlenswert. Aus diesem Grund biete ich eine Beratung bei der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens gegen einen Pauschalpreis an.

Ich biete Ihnen eine professionelle Schuldenberatung und eine schnelle und unkomplizierte Hilfe zur Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz oder Schuldenvergleich.

Wie verläuft die Rechtsberatung?

Bevor es zu einem Insolvenzantrag kommt, sollten wir klären, welche Vermögenswerte Sie für sich behalten dürfen und welche nicht. Dann bearbeiten wir den Insolvenzantrag.

Im Einzelnen:

Sie vereinbaren mit mir einen Termin. Bringen Sie bitte Ihre Gläubigerunterlagen mit, wie: Zahlungsaufforderungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Kontoauszüge, Versicherungspolicen, usw.
Im Termin analysieren wir Ihre Vermögenssituation. Haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, werde ich diese für Sie beantragen.
Sind Sie Verbraucher, führe ich vor dem Insolvenzantrag das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren für Sie durch.
5 Wochen nach dem Gesprächstermin kann Ihr Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden.

Welche Kosten fallen an?

Alle Gebühren zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz verstehen sich als Festpreis.

In dem Gespräch klären wir, ob eine Entschuldung per Verbraucherinsolvenz überhaupt möglich und für Sie sinnvoll ist, wie man sich darauf vorbereitet, wie das Verfahren abläuft und all Ihre sonstigen Fragen.

Entscheiden Sie sich darauf hin für eine Verbraucherinsolvenz, gilt folgende Preisliste:

  • Grundgebühr Antrag auf Verbraucherinsolvenz: 500,00 EUR
  • Einzelgebühr pro Gläubiger: 30,00 EUR
  • Einzelgebühr pro Immobilie: 90,00 EUR

Diese Preise beinhalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Mit Ausgleich in drei Raten maximal vier Raten bin ich einverstanden.

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Beratung bei Sonderfällen

Schrottimmobilen:

In den letzten Jahren mehren sich Fälle mit sogenannten Schrottimmobilien und notleidenden Immobilienfonds. Gutverdienende Personen bekamen in den 80er und 90er Jahren als Altersabsicherung vorzugsweise Eigentumswohnungen, Immobilienfonds o.ä. aufgeschwatzt. Nach dem Erwerb stellt sich die Immobilie als Verlustgeschäft heraus und als nicht veräußerbar. Besonders in Berlin sind viele Immobilien notleidend geworden, nachdem das Land Berlin sich weitgehend aus der öffentlichen Förderung zurückgezogen hat.

Die Insolvenz gefährdet das Eigenheim: Erfahrungsgemäß wünscht sich der in Geldnot geratene Ehegatte nichts sehnlicher, als das Eigenheim aus seiner Insolvenz herauszuhalten. Doch wie kann das Eigenheim gerettet werden? Durch Umschuldung oder Herauslösen aus der Insolvenzmasse? Auch hierzu berate ich Sie gerne.

Insolvenzanfechtung

Sie werden von einem Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtungsklage in Anspruch genommen und müssen sich hiergegen verteidigen?

Erfahren Sie hier mehr zu dem Thema Insolvenzanfechtung. Auch hier berate und vertrete ich Sie gerne auf diesem schwierigen Rechtsgebiet.

Tipps vor dem Insolvenzantrag

Damit Sie sich schon jetzt bestmöglich auf die Private Insolvenz vorbereiten können, beherzigen Sie bitte die folgenden vier Tipps. Wichtig ist es, dass Sie gelassen bleiben und dass Sie darauf achten, nicht mehr Einkommen abzugeben, als Sie vom Gesetz her müssen.

Nehmen Sie Gehaltspfändungen halbwegs gelassen

Zunächst müssen Sie wissen, dass Ihnen nicht das gesamte Einkommen gepfändet wird, sondern nur ein Teil davon. Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten ab. Über den Freibetrag können Sie auch in der Verbraucherinsolvenz nach Belieben verfügen. Eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber müssen Sie nicht befürchten, dies ist kein Entlassungsgrund.

Eröffnen Sie ein Konto bei einer anderen Bank

Falls Ihr Girokonto bei Eröffnung der Verbraucherinsolvenz im Minus ist oder bereits gesperrt, wird die Bank Ihnen das Konto wahrscheinlich fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn Ihr Girokonto zwar ein Plus aufweist, Sie aber bei der gleichen Bank anderweitig Schulden haben. Suchen Sie sich eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto. Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger.

Stellen Sie die Zahlungen an Gläubiger ein. Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die Gläubiger ein. Miete, Strom usw. bedienen Sie natürlich weiter. Ansonsten gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite! Auch die Androhung des Gerichtsvollziehers oder gar Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann Ihnen gleichgültig sein. Haben Sie sich für die Verbraucherinsolvenz entschieden, verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Rechtslage nicht.

BGH: Zahlungen eines Dritten aus eigenen Mitteln sind nicht anfechtbar

Der BGH hat entschieden, dass (Urteil vom 21.07.2012 – IX ZR 59/11 OLG München), Zahlt ein Geschäftsführer Rechnungen der insolventen Firma aus eigenen Mitteln, können diese Zahlungen später nicht angefochten werden. Derartige “freiwillige” Zahlungen sind nicht gläubigerbenachteiligend, was wiederum Voraussetzung für die Anfechtung ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer des später in die Insolvenz geratenen Unternehmens hatte sich für das Unternehmen verbürgt und kurz vor der Insolvenz einen Betrag in Höhe von 35.000 EUR an den Gläubiger überwiesen. Später im Insolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter diese Zahlung zurück, mit der Begründung, das die Zahlung ein treuhänderisch gebundenes Darlehen des Geschäftsführers an die Schuldnerin gewesen sei und dieser nur durch eine Zahlung auf die Bürgschaft von seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung habe frei werden können.

Hierzu stellte der Senat fest, dass Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem eigenen Vermögen auf eine eigene Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren nicht anfechtbar gewesen wären. Weil die Überweisung mit dem Vermerk „Teilzahlungsvereinbarung“ versehen war, hat sich die Teilzahlungsvereinbarung nur auf die Hauptforderung des Geschäftsführeres gegen das Unternehmen bezogen.

Hintergrund der Entscheidung ist der Grundsatz, dass die Zahlung einer hierzu nicht verpflichteten Person aus eigenen Mitteln auf die Verbindlichkeiten eines späteren Insolvenzschuldners deren Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln nicht die späteren Insolvenzgläubiger benachteiligt.

Allerdings sollte dieser “Sponsor” auf seinen Überweisungsbelegen klar hervorheben, das der Zahlungszweck allein dem Ausgleich einer Schuld des Unternehmens dient. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf eine mögliche Anfechtbarkeit, sondern gilt insbesondere in seinem eigenen Interesse, wenn er von einer eigenen (Bürgschafts-)Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger frei werden will.

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