Notar für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen in Berlin

Ein jeder von uns kann aufgrund Alters oder Krankheit oder als Folge eines unvorhersehbaren Unfalls in die Situation geraten, nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten entscheiden zu können. In einer solchen Situation stellen die Gerichte einen Betreuer zur Seite, der dann die Entscheidungen treffen muss. Um dies zu vermeiden, hilft eine Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsverfügung als Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Betreuungsgerichte und gesetzliche Betreuer

Die nächsten Verwandten bzw. der Ehepartner können im Notfall nicht alles für Sie regeln und für Sie entscheiden! Ohne eine Vorsorgevollmacht muss dann vom Gericht ein Betreuer bestellt werden. Es besteht das Risiko, dass eventuell vom Gericht eine fremde/unerwünschte Person zum Betreuer bestellt, der beispielsweise über die Vermögensverwendung oder gesundheitliche Fragen entscheidet und hierfür auch noch eine meist nicht geringe Vergütung erhält.

Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

Bei einer Betreuung im rechtlichen Sinne handelt es sich nicht um eine soziale, gesundheitliche oder pflegerische Betreuung. Vielmehr ist sie an Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und auf die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenbereiche beschränkt. Durch die rechtliche Betreuung ist die Durchführung von Rechtshandlungen stellvertretend im Namen von Betreuten möglich, die diese nicht mehr selbstständig vornehmen können (§ 164 BGB).

Was sind Betreuungsgerichte?

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Betreuungsgericht in Deutschland das für die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht.

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes. Darüber hinaus trifft es Entscheidungen über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Ein großer Teil der Rechtshandlungen des Betreuers ist durch das Gericht zu genehmigen, das ihn außerdem berät und beaufsichtigt.

Das Gericht ist zur Aufhebung der Betreuung befugt, wenn der Betreute oder nahe Angehörige Beschwerde dagegen einlegen. Entfällt der Betreuungsgrund, wird die Betreuung gem. § 1901 Abs. 5 BGB aufgehoben. Sofern das Betreuungsgericht dem Rechtsmittel nicht stattgibt, ist das Landesgericht die nächste Instanz.

Mittels eines Einwilligungsvorbehalts kann das Betreuungsgericht zusätzlich zur Bestellung des Betreuers die Geschäftsfähigkeit des volljährigen Betroffenen einschränken. Früher bezeichnete man diesen Vorgang auch als Entmündigung wegen Verschwendung.

Die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts erstreckt sich auf:

  • Verfahren, bei denen ein Betreuer bestellt wurde (§ 272 Abs.1 Nr. 1 FamFG)
  • zu betreuende Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gerichtsbezirk haben
  • Eilentscheidungen, die hinsichtlich eines Betreuungsbedürfnisses getroffen werden müssen

In Deutschland ist das Betreuungsgericht eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23c GVG). Entscheidungen werden hier von Richtern und Rechtspflegern vorgenommen. Im Rechtspflegergesetz sind die einzelnen Zuständigkeiten vorgeschrieben.

Eine Besonderheit galt bis zum 1. Januar 2018 im württembergischen Teil von Baden-Württemberg. Hier übernahm der zuständige Notar die Funktion des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit a. F.

Die Neueinrichtung des Betreuungsgerichts erfolgte zum 1.9.2009 durch das FamFG. Vor dem 1.9.2009 war das Vormundschaftsgericht mit Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger betraut.

Was ist das Vorsorgeregister?

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Mit der Registrierung vermeidet man Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht und erleichtert dem Gericht bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten. Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2004 von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt.

Das Zentrale Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer ausgeführt. Ursprünglich wurden darin nur notariell beurkundete Vorsorgevollmachten erfasst. Seit dem 1. März 2005 können darin auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten online registriert werden. Seit dem 1. September 2009 gilt dies auch für Betreuungsverfügungen. Zur Vermeidung unnötiger und unerwünschter gesetzlicher Betreuungen erfasst das Zentrale Vorsorgeregister alle Informationen über die entsprechenden Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen).

Gespeichert werden der Name des Vollmachtgebers, der Umfang der Vollmacht und die Daten der jeweiligen Vertrauensperson. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Auch wird die Vorsorgeurkunde selbst nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. In den meisten Fällen bedarf die Vorsorgeurkunde für ihre Wirksamkeit der notariellen Form.

Die Hinterlegung im Vorsorgeregister ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Verfügung oder Vollmacht, ist aber zu empfehlen, da so Ärzte und Krankenhaus in jedem Fall auf das Dokument zugreifen können. Die Abfrage erfolgt derzeit noch über ein Betreuungsgericht, ein unmittelbares Einsichtsrecht von Ärzten wird diskutiert.

Eine Eintragung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Das Bestehen und der Umfang der Vollmacht sind vollständig unabhängig von der Registrierung. Auch erfolgt bei der Registrierung keine inhaltliche Überprüfung. Weiterhin wird mit der Registrierung kein Rechtsscheintatbestand geschaffen.

Anordnung eines Betreuungsverhältnisses

Gem. § 1896 BGB kann eine Betreuerbestellung entweder auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung zur Bestellung eines Betreuers kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Einreichung der Anregung ist bei den Betreuungsbehörden oder bei jedem anderen Gericht möglich. Die Entscheidung darüber, ob letztendlich die Bestellung eines Betreuers erfolgt, liegt beim Betreuungsgericht.

Bevor eine Betreuung angeordnet werden kann, ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 1896 BGB in Verbindung mit § 278 und § 280 FamFG vorliegen:

  • Der Betroffene ist volljährig
  • Der Betroffene ist nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen
  • Ursache ist eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Erkrankung
  • Hilfe durch Nachbarn, soziale Dienste oder Bevollmächtigte kann nicht zur Verfügung gestellt werden
  • Der Betroffene ist mit der Betreuerbestellung einverstanden. Eine Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen ist nur möglich, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann.

Was ist ein Betreuer?

Gem. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute auf Hilfe angewiesen ist. Wenn der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt ist, muss die Betreuung auf diese beschränkt werden. Das können zum Beispiel Bereiche wie Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sein.

Was ist ein Bevollmächtigter?

Ein Bevollmächtigter ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.

Eine bestimmte Form ist für die Vollmacht nicht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht kann für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten erteilt werden und lässt sich im Voraus bestimmen, bevor es zu der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers kommt. Mit der Bestimmung eines Bevollmächtigten wird die Bestellung einer betreuenden Person durch das Betreuungsgericht vermieden.

Vollmachten unterscheidet man vor allem hinsichtlich ihres Umfangs. Die umfassendste Art ist die Generalvollmacht. Sie ermächtigt den Empfänger zum Abschluss sämtlicher vertretungszulässiger Rechtsgeschäfte. Im Gegensatz dazu berechtigt die Einzelvollmacht nur zur Durchführung einer einzigen genau bestimmten Handlung. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Inkasso bei einer bestimmten Rechnung handeln.

Daneben gibt es noch zahlreiche Sondertypen. Einer davon ist die Gattungsvollmacht. Sie ermächtigt zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art. Auch zeitbedingte Vollmachten wie prä- oder transmortale Vollmachten, Vorsorgevollmachten und Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. Handlungsvollmachten) sind verbreitet.

Eine Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter. Sie kann auch stillschweigend (konkludent) begründet werden.

Eine Vollmacht ist von dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehenden Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis zu unterscheiden. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Arbeitsvertrag, einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder ähnliches handeln.

Grundsätzlich können Vollmachten formfrei, also auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Es gibt allerdings Sonderfälle, in denen die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäfts von der Form der Vollmacht zum Schutz des Vollmachtgebers aufgehoben hat. Dies ist vor allem der Fall bei Vollmachten, die unwiderruflich erteilt worden sind und bei Vollmachten, durch die der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird.

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers zu verhindern. Das Gesetz bietet Ihnen die Möglichkeit eine Person Ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, damit diese alle Aufgaben erledigen kann, falls Sie dazu persönlich hierzu nicht in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann sofort nach Eintreten einer Notsituation oder ohne Notfall ohne eine zeitliche Lücke in Ihrem Auftrag handeln.

Bei einem Notar erhalten Sie eine auf Ihren konkreten Einzelfall individuell abgestimmte Vorsorgevollmacht, wobei der Erstellung der Vollmacht eine rechtliche Beratung vorangeht. Diese Vorsorgevollmacht sollte mit weiteren wichtigen Regelungen, insbesondere mit einer Patientenverfügung und gegebenenfalls mit einer Generalvollmacht, verbunden werden.

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Sofern zu Ihrem Vermögen Immobilien gehören, bietet nur eine notariell beurkundete Vollmacht die notwendige Sicherheit, dass alle Entscheidungen in Ihrem Sinn getroffen werden. Hinzu kommt, dass eine notarielle Urkunde eine höhere Überzeugungskraft besitzt.

Ein Fallbeispiel: Die Vorsorgevollmacht in persönlichen Notfällen

Herr M. ist 79 Jahre alt und lebt allein in seiner Stadtwohnung. Er hat drei erwachsene Kinder, die entfernt von ihm wohnen. Herr M. erteilte eine Vorsorgevollmacht an seine Tochter S., die ihn regelmäßig besucht und sich um seine persönlichen Angelegenheiten kümmert.

Eines Tages erleidet Herr M. einen Schlaganfall und wird bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert. Die Ärzte müssen in der Notfallambulanz entscheiden, ob sie eine lebensrettende Operation durchführen, die in dem Lebensalter des Herrn M. riskant ist.

Zum Glück trägt M. seine Vorsorgevollmacht bei sich, sodass die Ärzte seine Tochter direkt kontaktieren können. Frau S. hat Kenntnis vom Willen ihres Vaters bei medizinischen Notfällen. So kann S. im Sinne des Angehörigen entscheiden, ob sie der OP zustimmt oder nicht.

Ohne Vorsorgevollmacht müsste das zuständige Amtsgericht einen Berufsbetreuer bestellen, der eventuell nicht im Sinne des Willens von Herrn M. entscheiden würde. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gab Herrn M. die Möglichkeit, vorab festzulegen, wer für ihn handelt, falls er dies nicht mehr kann und den Willen von Herrn M. umzusetzen.

Für welche Fälle ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ratsam?

Die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ist ratsam für Notsituationen, in denen die betreffende Person aus Gesundheitsgründen oder aus Altersgründen nicht in der Lage ist, die eigenen Interessen wahrzunehmen.

Solche Notfälle können durch eine akute Erkrankung, einen plötzlichen Unfall, die Entwicklung einer Demenz oder ein Koma eintreten.

Durch eine Vorsorgevollmacht werden beauftragte Vertrauenspersonen – i.d.R. Angehörige oder Freunde – ermächtigt und bevollmächtigt, dem Wunsch und Willen des Vollmachtgebers als Betroffenen entsprechend zu handeln. Die Bevollmächtigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und sie kann auch über den Tod hinaus erteilt werden, um z.B. den späteren Erben die Möglichkeit zu geben, Verfügungen über den Nachlass vorzunehmen, obwohl noch kein Erbschein vorliegt.

Welche formalen Aspekte sind bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten folgende formalen Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte schriftlich oder in notarieller Form erfolgen, um etwaige Missverständnisse und Zweifel auszuschließen. Hierbei muss die Vorsorgevollmacht klar und eindeutig formuliert sein. Sie soll alle relevanten Personendaten des Ausstellers sowie die vollständigen Kontaktinformationen des Bevollmächtigten enthalten und den Umfang der Vollmacht so genau wie möglich festlegen.

Der Anwendungsbereich der Vollmacht wie Gesundheitssorge oder Vermögenssorge muss auf dem offiziellen Dokument deutlich eingegrenzt werden. Gleichzeitig ist der Umstand des Eintretens der Vorsorgeregelung unmissverständlich in der Vollmacht anzugeben.

Die Vollmacht sollte im Außenverhältnis gegenüber Dritten immer wirksam sein, damit es nicht zu Missverständnissen kommt und im Innenverhältnis kann der Vollmachtgeber festlegen, in welchen Situationen der Bevollmächtigte die Vollmacht verwenden darf. Die Vorsorgevollmacht muss vom Auftraggeber unterschrieben sein, um im Bedarfsfall ihre Rechtskräftigkeit abzusichern.

Darüber hinaus sollte die Vollmacht öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet werden, wenn der Vollmachtgeber über Immobilienbesitz verfügt, damit sie auch vom Grundbuchamt anerkannt wird. Auch für die Regelung von Mietverhältnissen durch Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages oder für die Regelung von Erbschaftsangelegenheiten empfiehlt sich die öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form der Vollmacht, da eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr eine größere Überzeugungskraft besitzt.

Die Vorsorgevollmacht soll sicher hinterlegt sein, z.B. in einem Tresor, damit sie im Spezialfall gefunden und vorgelegt werden kann und sie sollte in jedem Fall bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (https://www.vorsorgeregister.de) registriert werden, damit die mit Betreuungsverfahren betrauten Stellen im Notfall die bevollmächtigte Person verständigen können.

Was ist ein Außenverhältnis?

Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Welche Lebensbereiche werden durch eine Vorsorgevollmacht juristisch abgedeckt?

Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf nahezu alle Lebensbereiche wie schwere Krankheitsfälle, Unfälle, Finanzsachen, Mietrecht, Betreuung und Pflege sowie freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken und kann auch verbunden werden mit der Erteilung einer noch umfassenderen Generalvollmacht, die einer Vertrauensperson nahezu alle Befugnisse einräumt, im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln und zu entscheiden.

Welche Vorteile hat eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht?

Eine notariell beglaubigte Vollmacht besitzt viele Vorzüge.

Der Notar berät den betreffenden Personenkreis rechtskundig. Er ermittelt vor vor der Errichtung der Vollmacht den Willen des Vollmachtgebers und setzt diesen nach dessen Wünschen im Text der Vollmacht um. Er kann den Sachverhalt professionell klären und fachkundig über die juristische Tragweite der Vorsorgevollmacht aufklären und über die mit deren Erteilung verbundenen Risiken belehren.

Überdies überprüft der Notar vor der Beurkundung einer Vollmacht, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und überprüft auch die Identität des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Beurkundung, was spätere Streitigkeiten vermeidet.

Es gibt Rechtsangelegenheiten, die zwingend eine notarielle Form vorschreiben. Hierzu zählen – wie bereits oben erwähnt – alle Vorgänge, die Immobilien betreffen und Eintragungen im Grundbuch erforderlich machen.

Ein Verlust der Vorsorgevollmacht ist bei notarieller Beurkundung ebenfalls kein Problem, da der beurkundende Notar jederzeit eine neue Ausfertigung erteilen kann, sofern die Vollmacht notariell beurkundet ist und nicht nur die Unterschrift unter der Vollmacht vom Notar beglaubigt worden ist.

Die Vorteile einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht

Sie genießt im Rechtsverkehr und im medizinischen Bereich hohe Anerkennung, (Banken müssen z. B. eine beurkundete Generalvollmacht akzeptieren).

Soll die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte, beim Handelsregister oder zu Erbausschlagungen genutzt werden müssen, ist eine notarielle Form unerlässlich.

Eine beurkundete Vollmacht kann nicht verloren gehen, da das Original beim Notar verbleibt und jederzeit weitere Ausfertigungen erteilt werden können.

Beurkundete Vollmachten werden auf Wunsch vom Notar ohne zusätzliche Kosten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen, wodurch sichergestellt wird, dass sie im Betreuungsfall gefunden wird.

Ich empfehle Ihnen zu umfassender rechtlicher Vorsorge die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung in einer Urkunde zu kombinieren.

Kosten der notariellen Beurkundung

Die Kosten für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht betragen bei einem Vermögen von 100.000 € ca. 190,00 €.

Die Koste, die nur für die Anordnung einer Betreuung bei fehlender Vorsorgevollmacht anfallen, liegen bei diesem Vermögenswert deutlich höher, wobei die Vergütung des einzusetzenden Betreuers hierbei noch nicht einmal berücksichtigt ist.

Möchten Sie eine Vorsorgevollmacht beurkunden? Folgendes müssen Sie tun:

Am Einfachsten ist es, wenn Sie mir Ihre Daten online über eines meiner Auftragsformulare zukommen lassen. Hier gelangen Sie zu den Auftragsformularen.

Alternativ können Sie auch gerne telefonisch einen Termin für ein Vorgespräch mit meinem Büro vereinbaren. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Schließlich können Sie mir auch gerne eine E-Mail an uns schicken. Das Kontaktformular finden Sie unten auf dieser Webseite. Eine Mitarbeiterin unseres Büros wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

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