Kategorie: Maklerrecht

Keine Provision bei Preisnachlass von mehr als 50 %

Keine Provision bei Preisnachlass von mehr als 50 %

Vereinbaren die Parteien eines von einem Makler vermittelten Grundstückskaufs einen Preisnachlass von über 50 Prozent, kann der Makler keine Provision verlangen, denn der nachgewiesene und der abgeschlossene Kaufvertrag sind wirtschaftlich nicht gleichwertig. Dies hat der BGH (vgl. Urteil v. 6.2.2014, III ZR 131/13) jüngst entschieden.

Der Fall: Die klagende Immobilienmaklerin begehrt von ihrem Kunden die Zahlung einer Maklerprovision. Die von der Beklagten beauftragte Klägerin wies unter Hinweis auf die Provisionspflicht eine Gewerbeimmobilie zu einem Kaufpreis von 1,1 Mio. € nach. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war u.a. festgelegt, dass ein Provisionsanspruch auch entstehe, wenn der abgeschlossene Vertrag vom Angebot abweiche, oder wenn es vertragliche Erweiterungen oder Ergänzungen gäbe oder ein gleiches oder ähnliches Geschäft abgeschlossen werde.

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