Beglaubigungen
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften. Die Beglaubigung von Abschriften führen wir für Sie gerne schnell und unkompliziert durch.
Unterschriften
Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB). Diese Vorschrift setzt Schriftform für die Erklärung voraus. In § 126 Abs. 1 BGB wird ferner bestimmt, dass bei einer Schriftformerfordernis das bloße Handzeichen notariell zu beglaubigen ist. Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.
Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigungen, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Nach § 40 Abs. 5 BeurkG ist deshalb auch die Beglaubigung einer Blankounterschrift, also ohne jeglichen darüber stehenden Text, zulässig. Eine öffentliche Beglaubigung als solche gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt. Davon zu unterscheiden ist aber die Beweiskraft einer solchen nachträglich geänderten Urkunde. Für die Änderung gilt nicht die Vermutung des § 440 Abs. 4 ZPO, wonach auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt ist. Öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO ist nur der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung selbst ist eine Privaturkunde.
Abschriften
Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.
Der Beglaubigungsvermerk enthält die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht), den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.
Anfragen, Termine bitte an:
Frau Anja Below, Frau Tanja Helm, Frau Nina Genzel und Frau Patrizia Dols unter +49 30 30122845 oder +49 30 306 123 45
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