Familienrecht

Wachssiegel auf einer Urkunde

Auch das Familienrecht gehört zu meinen Tätigkeitsfeldern. Hier berate und unterstütze ich Sie bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, damit es für den Fall, dass eine Ehe scheitern sollte, nicht zu streitigen Auseinandersetzungen kommt.

Wenn Sie mich mit der Erstellung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragen möchten, können Sie hierzu gerne mein Online-Formular nutzen.

Ehevertrag

Der Abschluss eines Ehevertrages ist sowohl vor Eingehung der Ehe wie auch jederzeit danach möglich. Im Vertrag werden grundsätzlich Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt getroffen. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zum Güterstand.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Güterstände, nämlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie die vertraglichen Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft spielt in der Praxis keine Rolle, so dass man diese außer Acht lassen kann.

Die Ehegatten leben mit Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, dass sie durch Ehevertrag einen anderen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbaren. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann wie ein Wahlgüterstand modifiziert und einem solchen angeglichen werden. Man spricht dann von einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft wird von den drei Prinzipien der Vermögenstrennung, der Verfügungsbeschränkung und dem Ausgleich des in der Ehe angefallenen Zugewinns beherrscht. Der Ausdruck „Zugewinngemeinschaft“ ist in diesem Zusammenhang irreführend, weil die „Zugewinngemeinschaft“ ist nämlich gerade keine „Gemeinschaft“ im rechtlichen Sinne darstellt, sondern das genaue Gegenteil davon, nämlich eine Gütertrennung. Auch besteht hinsichtlich des „Zugewinns“ keine Gemeinschaft der Ehepartner, sondern lediglich ein einmaliger Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichszahlung im Falle einer Ehescheidung. Der Güterstand wird somit zutreffender als „Güterstand der Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich“ bezeichnet.

Die Vermögensmassen der Ehepartner erfahren durch die Eheschließung keine Veränderung, insbesondere entsteht kein gemeinsames Vermögen. So bleibt der Ehegatte, der schon vor Eingehung der Ehe Alleineigentümer eines Grundstückes war, auch nach Eingehung der Ehe weiterhin Alleineigentümer dieses Grundstücks. Gleiches gilt auch für alle anderen Vermögensmassen und selbst auch für Schulden. Die in der Praxis häufig gestellte Frage, ob Verlobte vor Eheschließung nicht besser einen Ehevertrag abschließen sollten, der strikte Gütertrennung vorsieht, weil ein Ehegatte überschuldet ist, kann nur wie folgt beantwortet werden: Der Abschluss eines Ehevertrages ist aus diesem Grunde nicht notwendig ist. Ob sich der Abschluss ggf. aus einem anderen Grunde empfiehlt, bedarf eingehender Erörterung mit den Parteien.

Was für bestehendes Vermögen vor Eingehung der Ehe gilt, gilt auch für hinzuerworbenes Vermögen nach Eingehung der Ehe. So werden Ehegatten nicht etwa automatisch Miteigentümer eines Grundstücks, das ein Ehegatte zu Alleineigentum erworben hat. Sollen beide Eheleute Eigentümer werden (entweder nach Bruchteilen oder zum Beispiel zur gesamten Hand in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts), dann muss schon der Erwerb entsprechend ausgestaltet sein. Die Eheleute müssen dann im entsprechenden Bruchteilsverhältnis, zumeist zu 1/2 Anteil, oder einem anderen Bruchteilsverhältnis Miteigentum oder „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ Eigentum zur gesamten Hand erwerben. Anderenfalls kann ein Vermögensausgleich nur durch spätere Übertragung eines Bruchteils oder Einbringung des Grundstücks in eine BGB-Gesellschaft erfolgen.

Die logische Folge der getrennten Vermögensmassen ist, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwalten kann und jeder Ehegatte auch für die von ihm begründeten Verpflichtungen allein verantwortlich ist. Grundsätzlich wird der andere Ehegatte also nicht mitverpflichtet.

Dieser Grundsatz erfährt zwei Ausnahmen. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Dies dient dazu, die wirtschaftliche Grundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten sowie die Haftungsgrundlage für eine künftige Zugewinnausgleichsforderung zu sichern. Eine zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügt; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind hier nur mit der Einwilligung des anderen Ehegatten wirksam.

Eine weitere logische Folge der getrennten Vermögensmassen ist, dass ein Ehegatte bei Scheidung mehr Vermögen erworben haben kann als der andere. Dieses mehr an Vermögen nennt man Zugewinn. Er wird bei beiden Ehegatten gleich festgestellt, in dem man das Anfangsvermögen (Vermögen vor Eintritt in die Ehe) vom Endvermögen (Vermögen bei Beendigung des Güterstandes) abzieht. Derjenige, der mehr Vermögen als andere hat, muss diesem so viel abgeben, dass beide gleichviel haben.

Will man einen solchen Zugewinnausgleich nicht vornehmen, muss man entweder den Wahlgüterstand der Gütertrennung vereinbaren oder eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Wahlgüterstand der Gütertrennung schließt einen Ausgleich des Zugewinns sowohl unter Lebenden wie auch beim Tod eines Ehepartners aus. Er ist insbesondere auch aus steuerlicher Hinsicht im Todesfall nachteilig. Diese Nachteile kann man vermeiden, wenn man den gesetzlichen Güterstand so modifiziert, dass er die Vorteile des Wahlgüterstandes der Gütertrennung unter Lebenden mit den Vorteilen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Todesfall kombiniert. Da der gesetzliche Güterstand fast ohne Einschränkungen abgewandelt werden kann, gibt es unzählige Kombinationsmöglichkeiten. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Modifizierungen sind folgende: Die Eheleute schließen den Zugewinn für den Fall der Scheidung aus, aber nicht für den Fall des Todes. Gegenstände, die dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, werden nebst allen Wertsteigerungen vom Zugewinn ausgenommen. Betriebsvermögen eines Unternehmers wird vom Zugewinn ausgenommen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat ihren Namen daher, dass im Rahmen einer Scheidung auch die sich daraus für andere Rechtsbereiche ergebenden Folgen mitgeregelt werden sollen. Vom Prinzip her handelt es sich bei der Scheidungsfolgenvereinbarung auch um einen Ehevertrag, der allerdings zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem sich die Ehegatten schon entschlossen haben, die Ehe nicht mehr fortzusetzen. Sie wollen damit einvernehmlich die sich aus der Scheidung ergebenden Konsequenzen für den Güterstand, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt, die Ehewohnung und den Hausrat regeln.

Unterhaltsvereinbarung

Ein wichtiger Regelungsbestandteil von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Vereinbarungen zum Unterhalt von Ehegatten und Kindern.

Im Scheidungsrecht gilt der Grundsatz, dass der geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat (sog. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Ist er hierzu jedoch nicht in der Lage, so steht ihm ein Anspruch auf Unterhalt in den gesetzlich geregelten Fällen zu. In der Praxis ist der nacheheliche Unterhalt nach wie vor die Regel und der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Ausnahme. Hieran hat auch die seit dem 01.01.2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts nichts geändert. Allerdings ist durch die Reform der Grundsatz der Eigenverantwortung wieder mehr in den Fokus der gerichtlichen Scheidungswelt gerückt. Insbesondere kann nunmehr der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Der Unterhalt minderjähriger Kinder richtet sich in der Praxis nach der sog. Düsseldorfer Tabelle bzw. modifizierten, aber annähernd identischen Tabellen und Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte. Sie sind keine Rechtsnormen, werden in der Praxis der Familiengerichte aber oft wie solche behandelt. Der BGH hat die Anlehnung an Tabellen und Leitlinien grundsätzlich nicht beanstandet, allerdings klargestellt, dass sie lediglich eine Orientierungshilfe darstellen, an die eine feste Bindung nicht besteht. Sie werden regelmäßig alle zwei Jahre veröffentlicht und können zum Beispiel unter folgender Internetadresse eingesehen werden: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm.

Der verpflichtete Elternteil hat Barunterhalt zu leisten, während der berechtigte Elternteil sog. Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Bar- und Betreuungsunterhalt sind vom Gesetz grundsätzlich wertmäßig gleichgestellt. Betreuungs- oder Naturalunterhalt ist die Summe der tatsächlichen Leistungen eines Elternteils für Pflege, Betreuung, Versorgung und Erziehung des minderjährigen Kindes. Barunterhalt ist grundsätzlich eine Geldrente. Der Betreuende ist nur ausnahmsweise zum Barunterhalt verpflichtet. Die Gleichstellung gilt nur beim minderjährigen Kind; sie entfällt beim volljährigen Kind. Das bedeutet, dass beide Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Unterhaltsbedarf der Kinder haften.

Der Unterhalt errechnet sich nach folgenden Grundsätzen:

Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltes ist das Einkommen des Pflichtigen, und zwar das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben. Um eine halbwegs verlässliche Größe zu haben, die auch gewisse Schwankungen im Einkommen ausgleicht, geht man grundsätzlich von dem Einkommen für ein ganzes Jahr aus, bei Selbständigen von einem Zeitraum von drei Jahren. Hierbei findet Urlaubs- und Weihnachtsgeld ebenso Berücksichtigung wie Überstunden, die grundsätzlich auch als Einkommen behandelt werden. Ist das Jahresnettoeinkommen bekannt, wird dieses auf ein Monatseinkommen umgerechnet. Damit ist der erste Bemessungsfaktor gegeben.

Vom Nettoeinkommen sind berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. In der Praxis wird um diese Positionen hart gekämpft, da die Anrechnungsfähigkeit oftmals darüber entscheidet, ob der Unterhaltsschuldner selber noch ein ausreichendes Aus-kommen hat oder nicht. Weiterhin sind – bei abhängig Beschäftigten – berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von pauschal 5% abzusetzen, mindestens jedoch 50,– EUR und maximal 150,– EUR. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen den Pauschsatz, sind sie insgesamt konkret nachzuweisen. Bei Selbständigen gibt es diesen pauschalen Abzug nicht; berufsbedingte Aufwendungen sind hier stets konkret nachzuweisen.

Ist das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt, kann eine Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Am linken Tabellenrand sind die Einkommensgruppen ausgewiesen, in die der Pflichtige eingruppiert wird. Am oberen Tabellenrand finden sich die entsprechenden Altersstufen (0-5; 6-11; 12-17, ab 18 Jahre). Im Schnittpunkt der entsprechenden Einkommensgruppe und Altersstufe lässt sich dann der Tabellenunterhalt ablesen.

Das Nettoeinkommen abzüglich des Unterhaltsbetrages darf nicht den sogenannten Selbstbehalt unterschreiten. Das ist der Betrag, der dem Pflichtigen mindestens zum Leben verbleiben muss. Wird er unterschritten, ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig. Vom Unterhaltsbetrag ist noch das staatliche Kindergeld abzusetzen, da die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle dieses nicht berücksichtigen. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 164,00 EUR, für das dritte Kind 170,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 190,00 EUR. Der Elternteil, der Kindesunterhalt schuldet, ist berechtigt, den Zahlbetrag um die Hälfte des Kindergeldes zu kürzen.

Versorgungsausgleich

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich von in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich betreffen meistens den vollständigen Ausschluss dieses Ausgleichssystems, weniger deren Modifzierung.

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