Notar für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin

Notar für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin

Übersicht über das Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsformen im deutschen Recht

Es gibt verschiedene Formen von Gesellschaften, die von Personen gegründet werden, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Alle Gesellschaftsformen bringen Vor- und Nachteile mit sich, die man im Vorfeld einer Gründung abklären sollte, insbesondere die steuerlichen Vor- und Nachteile. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung und der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union sollte man auch ausländische Gesellschaftsformen in die Betrachtung mit einbeziehen. Seit dem 1.1.2024 gibt es auch ein Gesellschaftsregister, in das bestehende und neu zu gründende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) eingetragen werden können. Einen Überblick über das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht erhalten Sie auf dieser Seite. Wenn Sie mich mit der Gründung einer Gesellschaft beauftragen möchten, können Sie hierfür auch gerne mein Online-Formular nutzen. Möchten Sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben, unterstütze ich Sie hierbei ebenfalls gerne. Das Auftragsformular finden Sie hier.

Man unterscheidet zwischen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften und Personengesellschaften.

Körperschaften sind auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände. Sie sind im Regelfall rechtsfähig, können aber auch Teil einer übergeordneten juristischen Person sein („unselbständige Körperschaft“). Zu den Körperschaften des privaten Rechts zählen der eingetragene Verein mit zahlreichen Formen des wirtschaftlichen Vereins, z. B. Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft.

Das Wesen der Personengesellschaften besteht darin, dass die Gesellschafter, die sich zusammenschließen, sich gegeneinander persönlich vertrauen. Den einzelnen Gesellschaftern kommt folglich eine größere Bedeutung zu. Jeder einzelne von ihnen bringt sich persönlich in die Gesellschaft ein, trägt zur Förderung des verfolgten Zwecks bei und haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft eingeht. Haftungsbeschränkungen einzelner Gesellschafter können vereinbart werden. Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kommanditgesellschaft (KG) und die OHG. Handelt es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG haftungsbeschränkt), wird die Gesellschaft als GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG bezeichnet.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Gesellschaftsformen, die sich im Rechtsverkehr etabliert haben. Besondere Bedeutung hat insbesondere in den letzten Jahren die Zweigniederlassung einer englischen Limited erlangt, da die Gründung schnell und kostengünstig erfolgt und eine Eintragung in das deutsche Handelsregister möglich ist.

Aufgaben des Notars im Handelsrecht

Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind die Anmeldungen zum Handelsregister durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen und von einem Notar in elektronischer Form an das zuständige Registergericht zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch bei der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister.

Bei der Gründung einer UG, GmbH oder AG ist auch der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden . Hier steht der Notar als unparteiischer juristischer Fachmann bei der Gründung der Gesellschaft zur Seite. Seine Arbeit zielt darauf, dass Sie einen Vertrag abschließen, der eine tragfähige Grundlage für Ihr gemeinsames Vorhaben bietet und im Konfliktfall klare Regelungen enthält, die Ihnen unnötige juristische Auseinandersetzungen ersparen.

Wichtig für Sie: Die Aufgaben des Notars bei der Gesellschaftsgründung sind auf die genannten Punkte beschränkt. Ergeben sich Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten der Gründung, so sind Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Wünschen Sie als einzelner Gesellschafter eine parteiliche Beratung, so müssen Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dieser darf nicht mit dem Notar identisch sein, der die Beurkundung vornimmt.

Welche Gesellschaftsform ist die richtige?

Bei der Gründung einer Gesellschaft ist man frei in der Wahl der Rechtsform. Welche Rechtsform man wählt, hängt davon ab, welchen Zweck man mit einer Gesellschaft verfolgt. Folgende Aspekte sollten bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden:

Kapitalaufbringung

Welche Gesellschaftsform man wählt hängt auch davon überreiche ich beiliegend eine Abschrift des oben genannten Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme., wie viel Kapital man aufbringen muss. Bei der GmbH z.B. beträgt das Mindeststammkapital 25.000,00 €, das bei der Gründung mindestens in Höhe der Hälfte des Betrages auf einem Konto der Gesellschaft eingezahlt werden muss. Die sog. UG dagegen kann – ähnlich wie die englische LTD. – bereits mit einem Mindeststammkapital von 1,00 € gegründet werden. Hier ist allerdings die Besonderheit, dass von den Gewinnen der Gesellschaft jedes Jahr ein Viertel als Rücklage der Gesellschaft einbehalten werden muss und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf.

Weitere Informationen zur Vorbereitung der Gründung einer Gesellschaft

Was Sie bei der Gründung einer Gesellschaft beachten müssen, können Sie nachfolgend genauer erfahren.

Haftung

Das wohl wichtigste Kriterium ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Gründet man eine Personengesellschaft, haftet man u.U. mit seinem Privatvermögen, was in der Regel nicht gewollt ist. Daher kommt nur die Gründung einer Körperschaft in Betracht, meist in der Form einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die auch als sog. “Mini-GmbH” bezeichnet wird. Ebenso kann die Gründung einer KG in der Form einer sog. GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG erfolgen, bei der nur die beschränkt haftende Gesellschaft persönlich haftet.

Steuerliche Fragen

Bei der Gründung sollte man klären, welche steuerlichen Belastungen bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen auf die Gesellschafter zukommen. Bei Körperschaften fällt generell die sog. Körperschaftssteuer an, die 15 % des Einkommens der Gesellschaft beträgt. Die Gesellschafter müssen zusätzlich die Einkommenssteuer entrichten, wobei die Gewinne aus dem Gesellschaftsanteil zur Hälfte besteuert werden. Bei den Personengesellschaften sind dagegen ausschließlich die Gesellschafter einkommensteuerpflichtig und müssen die über die Gesellschaft erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern.

Das Handelsregister

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das die dort hinterlegten Dokumente beauskunftet. Das Handelsregister informiert über wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme (E-Justice). Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 8 bis 12 Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Handelsregisterverordnung (HRV).

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 [2] HGB).

Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt. Ausgenommen sind so genannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift, dem Gegenstand des Unternehmens, den vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten und Mitgliedern.

Eintragungen können entweder rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend) sein, d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein oder rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten.

eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d. h. falsche Eintragungen gelten gegenüber Gutgläubigen als richtig. Nicht eingetragene Tatsachen können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität, § 15 [5] Abs. 1 HGB), eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Wird eine eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen (positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) in der Abteilung A.

Das Handelsregister Abteilung A erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das Handelsregister Abteilung B erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Geführt werden die Handelsregister (HR) bei den Amtsgerichten. Zuweilen hat man die Zuständigkeit auch an einem Amtsgericht in der Region gebündelt. In Berlin beispielsweise befindet sich das Handelsregister für die gesamte Stadt am Amtsgericht Charlottenburg. Die Register werden heute elektronisch verwaltet, so dass nicht nur die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt, sondern auch die Einsichtnahme in das Register über das Internet möglich ist. Über die Internetseite www.handelsregister.de kann bundesweit nach Handelsregistereinträgen recherchiert werden. Die Eintragungen zu Einzelkaufleuten, den offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften finden sich in der Abteilung A des Registers (HRA), die Eintragungen zu den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG) in der Abteilung B (HRB).

Alle erforderlichen Eintragungen in das Register, die Ihr Handelsgewerbe betreffen, müssen Sie als Gesellschaft selbst veranlassen, indem Sie die Eintragung beim Registergericht anmelden. Dies muss stets in öffentlich beglaubigter Form geschehen.

Geschäftsführung und Vertretung

Zu klären ist auch, wer die internen Geschäfte führen soll und wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf. Bei den Körperschaften (GmbH, AG) steht dafür ein Vorstand bzw. ein Geschäftsführer zur Verfügung. Bei den Personengesellschaften haben dagegen potenziell alle Gesellschafter eine entsprechende Befugnis, sofern sie nicht gerade von der Haftung ausgeschlossen sind. Genaueres kann auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Gewinnbeteiligung

Die Gesellschafter beteiligen sich an einer Gesellschaft in erster Linie auch, weil sie an den Gewinnen beteiligt werden möchten. Die Festlegung des Maßstabes der Gewinnbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden, damit den Gesellschaftern, die sich stärker engagieren, auch ein höherer Gewinn zufließt.

Der Gesellschaftsvertrag

Zur Gründung einer Gesellschaft ist die Aufstellung eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung erforderlich.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann frei gestaltet werden, wobei allerdings bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber eine Mustersatzung vorgegeben, die nicht abgeändert werden darf, wenn man in den Genuss besonders günstiger Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kommen möchte. Auch bei den übrigen Formen der Körperschaften bleibt verhältnismäßig wenig Raum für Gestaltungsmöglichkeiten, weil die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung einen engen Rahmen setzen, der auch bei der Gründung einer Gesellschaft beachtet werden muss.

Gesellschaftsverträge enthalten üblicher Weise Regelungen zum Firmennamen, zum Gegenstand einer Firma, zur Haftung, zur Gewinnbeteiligung, zur Geschäftsführung, zur Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, zur Kündigung und zu Wettbewerbsverboten.

Für den Gesellschaftsvertrag bei den Personengesellschaften ist keine bestimmte Form vorgesehen, aus Gründen der Rechtssicherheit sei allerdings die Schriftform empfohlen. Bei den Kapitalgesellschaften muss die Satzung notariell beurkundet sein.

Rechtsanwalt und Notar Matthias Dols
Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind die Anmeldungen zum Handelsregister durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen und von einem Notar in elektronischer Form an das zuständige Registergericht zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch bei der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister. Bei der Gründung einer UG, GmbH oder AG ist auch der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden . Hier steht der Notar als unparteiischer juristischer Fachmann bei der Gründung der Gesellschaft zur Seite. Seine Arbeit zielt darauf, dass Sie einen Vertrag abschließen, der eine tragfähige Grundlage für Ihr gemeinsames Vorhaben bietet und im Konfliktfall klare Regelungen enthält, die Ihnen unnötige juristische Auseinandersetzungen ersparen. Wichtig für Sie: Die Aufgaben des Notars bei der Gesellschaftsgründung sind auf die genannten Punkte beschränkt. Ergeben sich Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten der Gründung, so sind Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Wünschen Sie als einzelner Gesellschafter eine parteiliche Beratung, so müssen Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dieser darf nicht mit dem Notar identisch sein, der die Beurkundung vornimmt.

Einzelne Gesellschaftsformen in der Übersicht

Der eingetragene Verein (e. V.)

Der eingetragene Verein (e. V.) ist eine juristische Person, kann also als eigenständiges Rechtssubjekt Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Rechtsfähigkeit erlangt der e. V. durch seine Eintragung in das Vereinsregister. Der eingetragene Verein darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. Er ist vielmehr ein sog. Idealverein. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zwecks bestehen – dessen Legalität vorausgesetzt – nicht. Organe des eingetragenen Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über alle den Verein betreffenden Fragen, indem sie entsprechende Beschlüsse fasst. Die Mitgliederversammlung bestellt auch den Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Ihm obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, in der ihnen ein Stimmrecht zusteht. Darüber hinaus dürfen sie die Einrichtungen des Vereins nutzen, bei einem Sportverein z. B. eine Sportanlage. In der Regel besteht im Gegenzug eine Pflicht aller Mitglieder zur regelmäßigen Beitragszahlung. Zur Gründung eines Vereins werden sieben Personen benötigt. Diese einigen sich in der Gründerversammlung auf die Vereinssatzung und wählen einen Vorstand. Anschließend meldet der Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Anmeldung lässt er vom Notar öffentlich beglaubigen. Soll der Verein als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden, so sollte dies bei der Vereinsgründung bereits berücksichtigt werden.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Auch die Aktiengesellschaft ist als juristische Person rechtsfähig und haftet ihren Gläubigern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Sie entsteht mit der Eintragung im Handelsregister. Das wesentliche Merkmal der AG ist das in Aktien zerlegte Grundkapital, welches mindestens 50.000 Euro betragen muss. Aufgebracht wird das Kapital durch die Mitglieder der AG, welche die Aktien kaufen. Wie die GmbH, so kann auch die AG jeden beliebigen Zweck verfolgen und ist unabhängig von ihrer Zwecksetzung Handelsgesellschaft und damit den Regeln der Kaufleute unterworfen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung der Aktionäre, der Vorstand und der Aufsichtsrat. In der Hauptversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen getroffen, die das Unternehmen betreffen. Die Aktionäre verfügen kraft ihrer Mitgliedschaft über ein Stimmrecht in der Versammlung. Dabei wiegt dies umso schwerer, je höher die Kapitalbeteiligung an der AG ist. Das Stimmrecht darf auf andere Personen übertragen werden. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung der AG zuständig. Er muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen. Bei größeren Gesellschaften gehören dem Vorstand regelmäßig mehrere Personen an. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der Aufsichtsrat bestellt nicht nur den Vorstand, er überwacht ihn auch. Ansonsten vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand und hat unter anderem das Recht, gesellschaftsrelevante Unterlagen und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Aktionäre und aus Arbeitnehmervertretern zusammen (sofern das Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat). Erstere werden von der Hauptversammlung gewählt, letztere von der Belegschaft. Gegründet werden darf die Aktiengesellschaft insbesondere von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften. Die Feststellung der Satzung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so entsteht eine GbR. Um welchen Zweck es sich handelt, spielt keine Rolle. Wollen sie allerdings gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben, unterliegen sie den Regeln der Kaufleute und müssen eine OHG oder KG gründen. Die GbR verfügte bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als Personengesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach langem Streit wurde zwar ihre Rechtsfähigkeit anerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr auftritt; sie verfügt aber weder über eine körperschaftliche Struktur, noch existiert sie unabhängig von den Gesellschaftern. Kennzeichnend ist vielmehr, dass jeder einzelne Gesellschafter von Bedeutung ist und alle Gesellschafter jeweils gemeinsam handeln und entscheiden. Soll etwas anderes gelten, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Da die GbR keine juristische Person ist, gehört das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern – und zwar „zur gesamten Hand“. Dies bedeutet zunächst, dass das Vermögen von dem privaten Vermögen jedes Einzelnen zu trennen ist. Darüber hinaus ist kennzeichnend für die Gesamthand, dass dem Einzelnen ein ideeller Anteil am Gesellschaftsvermögen zusteht und kein konkreter Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen. Die Gesellschafter können deshalb nur gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Welche Einlagen die Gesellschafter leisten bzw. in welcher Weise sie den Gesellschaftszweck fördern wollen, entscheiden sie selbst. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft eingehen, haften alle Gesellschafter sowohl mit ihrem gemeinsamen Vermögen als auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen. Die Gewinne der Gesellschaft werden gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt. Sofern gewünscht, kann aber auch etwas anderes vereinbart werden. Die Gesellschaftsgründung bei der GbR bedarf keiner besonderen Form. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch empfohlen, die vertraglichen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Die Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich. Seit dem 1.1.2024 gibt es die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung der normalen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier sind die wichtigsten Unterschiede: Was ist die eGbR? Die Abkürzung eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Gegensatz zur klassischen GbR wird die eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen, wodurch sie rechtsfähig wird. Die eGbR erhält einen neuen Titel: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vorteile und Nachteile der eGbR im Vergleich zur klassischen GbR: Vorteile: Rechtsfähigkeit: Die eGbR kann selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Klarheit: Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister ist die eGbR besser nachvollziehbar. Nachteile: Formalitäten: Die Eintragung erfordert zusätzliche Formalitäten. Kosten: Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist mit Kosten verbunden. Hintergrund: Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Das MoPeG (Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts) verleiht der GbR Rechtsfähigkeit. Historisch gesehen war die GbR nicht rechtsfähig und wurde nur für Einzelgeschäfte genutzt. Das MoPeG ermöglicht es, dass die GbR als eGbR im Rechtsverkehr agieren kann.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person und kann als solche Rechte wahrnehmen und Verpflichtungen eingehen. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin handelt es sich um eine Gesellschaft in Gründung. Die Gesellschafter können sich bei der Gründung auf jeden beliebigen Gesellschaftszweck einigen; sie sind also keinesfalls auf den Betrieb eines Handelsgewerbes festgelegt. Unabhängig von ihrem Zweck ist die GmbH Handelsgesellschaft und unterliegt damit im Geschäftsverkehr den Regeln, die für Kaufleute gelten. Als Kapitalgesellschaft muss die GmbH über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügen, welches sich aus Sach- und Geldeinlagen der Gesellschafter zusammensetzt. Je höher die Einlage eines Gesellschafters ist, desto größer sind sein Geschäftsanteil an der GmbH und damit auch seine Gewinnbeteiligung. Das Stammkapital dient Gläubigern der Gesellschaft zugleich als Mindesthaftsumme. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Beschäftigt die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter, muss außerdem ein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der GmbH. Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach der Höhe ihres Geschäftsanteils. Wer viel investiert hat, kann also auch stärker Einfluss auf gesellschaftsrelevante Entscheidungen nehmen. Die Gesellschafterversammlung bestellt und überwacht u. a. den oder die Geschäftsführer der GmbH. Diese führen die internen Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie nach außen. Gegründet werden kann die GmbH von natürlichen oder juristischen Personen sowie – unter anderem – von Personengesellschaften. Die Gründung beginnt mit der notariellen Beurkundung der Satzung. Anschließend werden die Mindesteinlagen durch die Gesellschafter erbracht. Auf diese wiederum folgt die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form. Das Registergericht prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt – sofern kein Grund für Beanstandungen besteht – die Eintragung in das Register vor. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Höhe des Mindestkapitals beträgt 25.000,00 €, wovon die Hälfte sofort eingezahlt werden muss, wenn es sich um eine sog. Bargründung handelt. In den vergangenen Jahren ist die englische Limited (Ltd.) immer stärker als Konkurrenz zur GmbH in Erscheinung getreten. Sie bietet das, was viele wollten: eine der GmbH vergleichbare Gesellschaftsform, die kein Mindestkapital erfordert. Zweigniederlassungen von englischen Limiteds haben daher in Deutschland mittlerweile einen ganz erheblichen Marktanteil bei den Neugründungen von Gesellschaften. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit geschaffen, eine GmbH oder eine UG in einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren zu gründen. Hierzu ist ein vom Gesetz vorgegebenes Gründungsprotokoll zu verwenden, wenn man in den Genuss günstiger Kosten kommen möchte. Dieses Musterprotokoll regelt jedoch nur das Mindestmaß dessen, was in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sein sollte. Das Gründungsprotokoll eignet sich also allenfalls für eine Ein-Personen-Gründung der Unternehmergesellschaft, da es hier nicht so auf die inhaltlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ankommt. Bereits bei mehreren Gesellschaftern sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen vorsehen, die einen Streit zwischen den Gesellschaftern vermeiden können. Derartige Regelungen enthält das Musterprotokoll gar nicht, so dass – abgesehen von der Ein-Personen-UG – von der Verwendung des Gründungsprotokolls dringend abzuraten ist.

Gründung einer GmbH

Die GmbH als Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Dabei nimmt der Notar nicht nur die eigentliche Beurkundung vor, sondern er berät – ohne gesonderte Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag. Im „Normalfall“ wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet. Der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und übermittelt auch diese an das Handelsregister. Oft wird der Notar nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen beauftragt, sondern soll weitere Dienstleistungen übernehmen. Dazu gehören der Entwurf und die Beurkundung des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung, der Entwurf der von den Geschäftsführen einzureichenden Liste der Gesellschafter, die Abstimmung der gewählten Firmierung mit der Industrie und Handelskammer und die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung, d.h. der Notar überprüft, ob die Gesellschafter das notwendige Kapital zur Gründung einer GmbH aufgebracht haben, um Haftungsrisiken oder gar eine Strafverfolgung der Geschäftsführer wegen falscher Versicherung auszuschließen. Hierfür fallen im Einzelfall noch zusätzliche Gebühren an.

Einzelvertretungsbefugnis

Hat eine GmbH mehr als einen Geschäftsführer, sind grundsätzlich nur alle gemeinsam dazu berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Um dies zu umgehen, kann in der Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.
Hintergrund
Häufig ermächtigt die Satzung die Gesellschafter zur Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis. So kann jede der Vertrauenspersonen allein für den Vollmachtgeber handeln. Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer können einzelne Geschäftsführer im Voraus für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften zur Einzelvertretung ermächtigen. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss, sofern nicht anders in der Satzung geregelt, in Textform und mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt sein. Bei Offenen Handelsgesellschaften und Partnergesellschaften ist die Einzelvertretung gem. §§ 125 I HGB, 7 III PartGG der gesetzliche Regelfall.
Abgrenzung zur Vollmacht
Zu beachten ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, wobei sich die Geschäftsführungsbefugnis auf Geschäfte im Innenverhältnis der Gesellschaft bezieht, während die Einzelvertretungsbefugnis auch nach außen gilt.

Die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder auch kurz UG (haftungsbeschränkt) ist eine deutsche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Als 2008 geschaffene kleinere Variante der herkömmlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist sie eine gut angenommene Alternative zu der bis dahin weit verbreiteten britischen Limited und hat diese Rechtsform in Deutschland heute weitgehend verdrängt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz: UG – wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Die UG (haftungsbeschränkt) wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Das Stammkapital beträgt mindestens ein Euro, wobei sich die Kapitalausstattung immer am konkreten Bedarf orientieren sollte, denn eine unzureichende Kapitalausstattung birgt immer auch eine hohe Insolvenzgefahr. Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter − also das Stammkapital − müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister (§ 5a Abs. 2 GmbHG) erbracht werden, damit die UG eingetragen wird. Die UG kann mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll beinhaltet gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle – eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen – stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung. Die Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen (§ 5a GmbHG). Das Weglassen der Klammern oder Umformulierung von „haftungsbeschränkt“ in z. B. „mit beschränkter Haftung“ ist nicht zulässig. Ab einem Stammkapital von 25.000 Euro wird keine UG mehr gegründet, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG). Im Gegensatz zur GmbH sind bei der UG keine Sacheinlagen zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe als Bareinlage eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ist Kapital in Höhe von 12.500 Euro vorhanden, kann damit entweder eine UG (haftungsbeschränkt) mit Stammkapital von 12.500 Euro gegründet werden oder eine GmbH im ursprünglichen Sinne, bei der nur die Hälfte des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro einbezahlt werden muss. Der Unterschied liegt im Insolvenzfall: Bei der GmbH besteht die Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch zu erbringen, in der UG hingegen nicht. Die Gesellschafter haben gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital 25.000 Euro (Mindestkapital gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht hat, können die Gesellschafter gemäß § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG, künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten, über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es für die Kapitalerhöhung gemäß § 57 e GmbHG einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bilanz bedarf, wodurch erhebliche Kosten entstehen können. Daher ist es sinnvoller, man beschließt eine Barkapitalerhöhung, zahlt dann die Hälfte des Erhöhungsbetrages auf das Stammkapital ein und löst die Rücklage nach der Eintragung als GmbH auf, um sodann den fehlenden Betrag auf das Stammkapital einzuzahlen. Wenn Sie mich mit der Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragen möchten, können Sie hier die Daten online eingeben.

Die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Personenhandelsgesellschaften sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und deshalb den Regeln der Kaufleute unterworfen. Von den Körperschaften unterscheiden sie sich nicht nur dadurch, dass ihnen die körperschaftliche Struktur fehlt. Wesentlich ist darüber hinaus, dass die Gesellschafter regelmäßig auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Tun sie dies alle in gleicher Weise, handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft (OHG), ist bei einem Teil von ihnen die Haftung beschränkt (sog. Kommanditisten), liegen die Voraussetzung der Kommanditgesellschaft vor. Auch die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft. Ihre besondere Firmenbezeichnung soll darauf hinweisen, dass (meist) der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Es handelt sich folglich um den besonderen Fall einer Personengesellschaft, bei der im Ergebnis kein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften muss. Alle Personenhandelsgesellschaften können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Bis auf die Kommanditisten haben alle Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Etwas anderes kann vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung. Wollen die Gesellschafter von den gesetzlichen Vertretungsregelungen abweichen, so muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Gesetzliche Vorgaben zu den Einlagen, welche die Gesellschafter zu erbringen haben, bestehen nicht. Auch dies können die Gesellschafter also vertraglich regeln. Die Gewinne werden bei der OHG wie folgt ausgezahlt: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4% des von ihm eingebrachten Kapitals als Gewinn. Im Übrigen wird der Gewinn gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Dies gilt auch für evtl. Verluste. Auch die Gesellschafter der KG erhalten vorab 4 % ihres eingebrachten Kapitals als Gewinn. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt ansonsten aber nicht nach Köpfen, sondern im angemessenen Verhältnis. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich. Gegründet werden können die Personenhandelsgesellschaften insbesondere von natürlichen und juristischen Personen oder von anderen Personenhandelsgesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden. Alle Gesellschaften müssen in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Ausländische Gesellschaftsformen, insbesondere die englische Limited

In der Bundesrepublik Deutschland existieren eine Vielzahl von Limiteds, die meist in England und in Irland registriert sind und hier in Deutschland ihren Geschäften nachgehen. Meist handelt es sich um Zweigniederlassungen englischer oder irischer Limiteds. Nach dem Brexit hat sich die Situation für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland verändert. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 5. August 2021 (29 U 2411/21 Kart) klargestellt, wie mit solchen Limiteds umzugehen ist. Vor dem Brexit war es für viele Unternehmen verlockend, eine englische Limited zu gründen und in Deutschland tätig zu werden. Die Kosten waren überschaubar, die Stammeinlage konnte gering sein, und der Name klang ansprechender als der des deutschen Pendants “UG (haftungsbeschränkt)”. Innerhalb der EU war dies ein zulässiger Weg. Nach dem Brexit jedoch war das Schicksal der englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland unklar. Es gab verschiedene Theorien, darunter die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Das OLG München hat sich nun festgelegt: Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln. Das bedeutet, dass auf eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden ist. Da es in Deutschland keine gesetzlich geregelte Limited gibt, haben Limiteds keine Rechtspersönlichkeit mehr und sind nicht rechtsfähig. Die Gesellschaft wird daher bei mehreren Gesellschaftern als GbR oder OHG (je nach Geschäftsbetrieb) gewertet, bei nur einem Gesellschafter wird sie wie ein Einzelunternehmen behandelt. Diese Entscheidung hat gravierende Folgen für die Limiteds und ihre Gesellschafter: Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter fällt weg, und die Gesellschafter haften voll für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Limited ist als solche nicht mehr rechtsfähig und kann damit auch nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein. Die Vertretungsregelungen der Limited gelten nicht mehr weiter und Fremdgeschäftsführer haben keine Vollmachten mehr. Gesellschafter von englischen Limiteds sollten nun entsprechend reagieren, da es Lösungen gibt, die aber angegangen werden müssen. Es gibt auch deutsche Gesellschaften, die in das Ausland verlegt werden sollen, z.B. nach Irland, Malta oder Zypern, um dort ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen. Auch hierfür ist eine Verschmelzung ein guter Weg, um keine stillen Reserven aufzudecken.

Was ist bei der Eintragung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu beachten

Wie lange dauert die Handelsregistereintragung einer GmbH und was muss ich beachten? Diese Frage wird mir bei der Beurkundung regelmäßig gestellt. Eine verbindliche Antwort kann man hierauf nicht geben. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters haben sich die Eintragungszeiten verkürzt, mit einer Dauer von zwei bis drei Wochen muss man aber in vielen Fällen immer noch rechnen, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. In Einzelfällen kann es natürlich länger dauern sowie in anderen Fällen auch schneller gehen, bis die Eintragung erfolgt. Das Registergericht kann eine GmbH regelmäßig in 5 – 8 Arbeitstagen ab Eingang der Anmeldung eintragen, sofern keine Eintragungsmängel vorliegen oder weitere Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Dabei können Unternehmer oft mit einfachen Mitteln zur Beschleunigung der Eintragung beitragen:

Firmenbriefkasten und Kennzeichnung des Klingelschildes

Viele Firmengründer versäumen es, einen Briefkasten mit dem Firmennamen zu beschriften. Wenn dann Anschreiben des Registergerichts mit dem Postvermerk „Empfänger nicht zu ermitteln” zurückgeschickt werden, verursacht dies umständliche Recherchen. Die fehlende postalische Erreichbarkeit lässt außerdem vermuten, dass der Sitz der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Das Registergericht kann dann die zuständige IHK beauftragen, zu prüfen, ob der Sitz tatsächlich errichtet wurde. Es ist daher empfehlenswert, spätestens nach der Beurkundung bzw. Anmeldung durch den Notar die postalische Erreichbarkeit der Firma zu gewährleisten und ein ausreichend großes Hinweisschild am Sitz der Gesellschaft anzubringen.

Kostenvorschuss

Eintragungen mit konstitutiver Wirkung erfolgen nur gegen einen Kostenvorschuss. Gemeint sind die Fälle, in denen mit der Eintragung ein Recht entsteht, beispielsweise entsteht eine Kapitalgesellschaft erst im Augenblick ihrer Eintragung im Handelsregister. Soll die Eintragung schnell erfolgen, sollte der Vorschuss nicht an die zuständige Gerichtszahlstelle überwiesen werden, da das Registergericht die Mitteilung der Zahlung durch die Gerichtszahlstelle abwarten muss und dies kann bis zu einer Woche dauern. Das Verfahren kann deshalb deutlich beschleunigt werden, wenn der Notar gegenüber dem Registergericht für die Übernahme der Kosten einsteht. Hierzu bin ich bereit, allerdings nur, wenn mir zur Beurkundung der Kostenvorschuss in Höhe von 150,00 € in bar mitgebracht wird oder per EC-Karte oder Überweisung auf mein Fremdgeldkonto eingezahlt wird. Der Vorschuss kann auch persönlich bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts eingezahlt und die Gebührenquittung unmittelbar beim Registergericht abgegeben werden.

Firma

Oft scheitert eine schnelle Eintragung an der gewählten Firma, weil diese irreführend oder nicht Kennzeichnungs- und Unterscheidungskräftig ist. Im Zweifel holt das Gericht ein Gutachten der IHK zur Eintragungsfähigkeit der Firma ein. Um hier Komplikationen zu vermeiden, bieten die zuständigen Industrie- und Handelskammern schon vor der notariellen Beurkundung die kostenlose rechtliche Prüfung der Firma und eine telefonische oder schriftliche Stellungnahme an. In Berlin kann man kostenlose Anfragen online unter dieser Adresse stellen: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html Einfache Anfragen per E-Mail sind ausreichend. Wenn die Stellungnahme der IHK vom Notar zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht eingereicht wird, können Rückfragen des Gerichts bei der IHK sowie beurkundungspflichtige Änderungen der Satzung vermieden werden.

Unternehmensgegenstand

Bei Kapitalgesellschaften werden hohe Anforderungen an die Formulierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung gestellt, dort müssen nämlich der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit und die konkrete Branchenausrichtung erkennbar werden. Pauschale Formulierungen wie z.B. „Handel mit Waren aller Art” oder „Dienstleistungen” sind daher unzulässig. Die Geschäftstätigkeit muss daher möglichst exakt umschrieben werden und beispielsweise auch erkennen lassen, ob eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Rücksprache mit der IHK schon vor der Beurkundung und Anmeldung kann hier wiederum spätere Komplikationen vermeiden.

Einzahlung des Stammkapitals

Auch wenn es im Regelfall nicht mehr notwendig ist, dem Registergericht die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen, entbindet dies natürlich nicht von der Verpflichtung zur Einzahlung desselben. Die Einzahlung des Stammkapitals erfolgt bei einer Bargründung in der Weise, dass Sie mit der beglaubigten Abschrift der Gründungsurkunde und der Handelsregisteranmeldung bei einer Bank Ihrer Wahl ein Konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnen und sodann den Betrag des Stammkapitals – bei einer GmbH mindestens die Hälfte des Betrages – auf dieses Konto zahlen. Die Zahlung sollte mit dem Verwendungszweck „Stammkapital“ oder ähnlich erfolgen und das Geld muss auf dem Konto der Gesellschaft verbleiben bzw. darf nur für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Das sog. Hin- und Herzahlen ist nicht geeignet, die Stammkapitalverpflichtung zu erfüllen, d.h. es ist nicht ausreichend, dass das Geld an einem Tag eingezahlt und am darauf folgenden Tag wieder abgehoben wird.

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Am Einfachsten ist es, wenn Sie mir Ihre Daten online über mein Auftragsformular zukommen lassen. Sie können mir online einen Auftrag erteilen. Weitere Möglichkeiten der Auftragserteilung finden Sie im Formulare-Menü.

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