Maklerrecht

Schlüssel in Haustürschloss

Die Leistungen eines Immobilienmaklers erfahren vielfach nicht die ihr gebührende Wertschätzung. Häufig weigern sich Kunden, die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen. Konkurrenten mahnen Sie als Makler ab und fordern die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen.

Auch die Rechtsprechung wird immer verbraucherfreundlicher und erklärt häufig Maklerklauseln wegen Verstoßes gegen die AGB-Vorschriften für unwirksam.

Mein Angebot

Ich unterstütze Makler bei der Durchsetzung ihrer Rechte und bei der Abwehr von Ansprüchen sowie bei der rechtssicheren Gestaltung von Maklerverträgen. Ich bin darauf spezialisiert, einem Makler sowohl bei der Durchsetzung berechtigter Honoraransprüche zu unterstützen als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs durch Maklerkollegen.

Die aktuelle Rechtsprechung im Maklerrecht ist mir hierbei vertraut, so dass ich die Interessen der Makler erfolgreich vertreten kann. Insbesondere die Fälle, in den Kunden sich auf ein Widerrufsrecht berufen, weil der Maklervertrag online abgeschlossen worden ist, sind mir vertraut.

Gestaltung von Maklerverträgen und Hilfe bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen

Meine Kanzlei berät und vertritt Makler und Immobilienmakler vor Gericht und auch außergerichtlich bei der Gestaltung von Maklerverträgen und bei der Durchsetzung von Maklerprovisionsansprüchen.

Abschluss eines Maklervertrages und Entstehung des Provisionsanspruchs

Ein Maklervertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Für die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist im Ergebnis entscheidend, dass der Käufer als Kunde Kenntnis von seiner Provisionspflicht erlangt und er in Kenntnis der Provisionspflicht dennoch die Maklerdienste in Anspruch nimmt. Dies kann passieren, indem er sich z.B. vom Makler bezogen auf ein Kaufobjekt Informationsmaterial zusenden lässt, sich die Objektanschrift bekanntgeben lässt und Besichtigungen gemeinsam mit dem Makler durchführt. In einem solchen Verhalten ist ein konkludentes Einverständnis des Kunden zu sehen, wie der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 10.05.1989, Az. IV a ZR 60/88) entschieden hat.

Der Käufer muss nicht grundsätzlich damit rechnen, dass eine Maklerprovision für ihn anfällt. Um den Provisionsanspruch im Ergebnis erfolgreich durchsetzen zu können, sollte der Immobilienmakler daher immer auf die Provisionspflicht des Mieters oder Käufers hinweisen und dies auch dokumentieren. Fehlt ein solcher Hinweis, kann es sein, dass der Makleranspruch nicht entsteht.

Entwurf und Verbesserung von Maklerverträgen

Es kommt regelmäßig vor, dass Makler Provisionsansprüche verlieren oder diese gar nicht erst entstehen, weil bei der Gestaltung eines Maklervertrages vermeidbare Fehler gemacht werden. Meine Kanzlei unterstützt Sie als Makler bei der Ausarbeitung von Maklerverträgen und deren rechtssicherer Gestaltung. Es empfiehlt sich die Einholung eines anwaltlichen Rats, um die Sicherheit zu haben, dass die Regelungen im Maklervertrag auch rechtswirksam sind.

Unterstützung bei der erfolgreichen Durchsetzung von Provisionsansprüchen

Es kommt regelmäßig vor, dass Kunden versuchen, den Provisionsanspruch des Maklers zu umgehen und den Makler um seine Provision zu bringen. Ich unterstütze Sie dabei, durch die Gestaltung des Maklervertrages die Möglichkeiten, Sie als Makler zu umgehen, weitgehend auszuschließen. Tritt dennoch ein solcher Fall auf, unterstütze ich Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Abwehr von Abmahnungen

Nicht selten kommt es vor, dass Konkurrenten mit unlauteren Methoden Werbung machen oder dass Sie als Makler von Konkurrenten wegen angeblich unlauterer Werbung abgemahnt werden. Als Makler haben Sie den Anspruch gegenüber einem Konkurrenten, der sich wettbewerbswidrige Vorteile verschafft, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Bei der Abmahnung von Konkurrenten unterstütze und berate ich Sie ebenso, wie bei der Verteidigung gegen Abmahnungen von Konkurrenten.

Wenn Sie selbst Empfänger einer Abmahnung sind, empfehle ich Ihnen, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Abmahnkosten zu zahlen, ohne zuvor eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen zu haben.