Notarkosten
Die Kosten des Notars sind gesetzlich geregelt. Jeder Notar ist an das seit dem 1. August 2013 geltende GNotKG gebunden. Bis dahin galt die Kostenordnung (KostO). Die Gebühren sind vom Gesetzgeber festgeschrieben nicht verhandlungsfähig. Ein Notar darf also aufgrund einer besonderen Spezialisierung oder Fachkompetenz keine höheren Gebühren fordern und er darf vor allem die gesetzlich vorgesehenen Gebühren auch nicht unterschreiten oder auf Gebühren verzichten, weil er Träger eines öffentlichen Amtes ist.
Die Höhe der Gebühren des Notars richtet sich nach dem Geschäftswert und dieser wiederum nach dem wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Angelegenheit. Bei dem Kauf einer Immobilie richtet sich der Geschäftswert in der Regel nach dem Kaufpreis, in Handelsregistersachen in der Regel nach dem Stammkapital einer Gesellschaft, wobei hier die Besonderheit gilt, dass ein Mindestwert von 30.000,00 € zugrunde gelegt werden muss.
Die Notarkosten sind nicht linear aber grundsätzlich können als „Faustformel“ durchschnittlich für den Notar bei dem Kauf einer Immobilie Kosten in Höhe von ca. 1 % des Verkehrswertes angesetzt werden. Weitere 0,5% fallen bei dem Erwerb einer Immobilie für Grundbuchkosten an.
Nachfolgend biete ich einen Link auf die Internetseite Notarkostenrechner.com an, der einen Gebührenrechner enthält. Hier können Sie die Kosten für die Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung oder die Bestellung einer Grundschuld berechnen.
Hier geht es zum Kostenrechner.