Im deutschen Recht bezeichnet eine Ausfertigung eine Abschrift der Urschrift einer Urkunde. Als amtliche Kopie vertritt sie die Urschrift im Rechtsverkehr gem. § 47 BUrkG und kann entsprechend wie das Original eingesetzt werden.
Wesensmerkmale
Wesensmerkmal der Ausfertigung ist der Ausfertigungsvermerk (§ 49 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Er bestätigt den inhaltlichen Gleichlaut mit der Urschrift. Der Vermerk ist nur gültig, wenn er vom Aussteller unterschrieben und mit einem Siegel versehen ist (§ 49 Abs. 2 BeurkG). Darüber hinaus sollten Tag und Ort der Erteilung angegeben und die Person bezeichnet werden, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Urschrift verbleibt beim Notar. Auf ihr vermerkt er, wem er Ausfertigungen erteilt hat.
Abgrenzung von beglaubigten Ablichtungen und Abschriften
Die Ausfertigung ist von der beglaubigten Abschrift und der beglaubigten Ablichtung zu unterscheiden. Dabei handelt es sich zwar um notarielle bzw. behördliche Beglaubigungen, doch ihnen fehlt die Beweiskraft und Erklärungswirkung der Ausfertigung.
Auch Lichtbildkopien stellen im juristischen Sinne keine Ausfertigung dar, weil die Beglaubigung und die Niederschrift fehlen.
Sonderform vollstreckbare Ausfertigung
Bei einer vollstreckbaren Ausfertigung handelt es sich um die Ausfertigung eines Urteils oder anderer Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, denen eine Vollstreckungsklausel hinzugefügt wurde. Die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Voraussetzung für die Durchführung von Zwangsvollstreckungen.