Wenn eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ohne jedoch zuvor im Handelsregister gelöscht worden zu sein, ist – gemäß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – für die Ermittlung des Fokus der hauptsächlichen Interessen nicht nur der Ort von ihrem satzungsmäßigen Sitz entscheidend, sondern auf den letzten Fokus der hauptsächlichen Interessen abzustellen. Alleine die Tätigkeit des Geschäftsführers stellt noch keinen ausreichenden Personaleinsatz dar, damit eine Niederlassung angenommen werden kann. BGH vom 21.06.2012 hervor (IX ZB 287/11 (LG Bielefeld).
Sachverhalt
Von der Entscheidung betroffen ist eine Rechtsbeschwerde einer Bank. Konkret ging es um die Abweisung eines Gläubigerantrags auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um die spanische Bank Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL). Diese ist im Handelsregister von Palma de Mallorca eingetragen. Zudem besteht ein weiterer Eintrag im deutschen Handelsregister einer Zweigniederlassung der SL in Gütersloh. Ein Schweizer sowie der deutsche Alleingeschäftsführer waren die Gesellschafter. Zu den geschäftlichen Aktivitäten der Bank zählten der Erwerb, die Bebauung sowie eine anschließende Vermietung des Baugrundstücks in Deutschland. Zu diesem Zweck wurden zwei Darlehen von der antragstellenden Bank aufgenommen. Am 4. April 2011 stellte die Bank einen Insolvenzantrag. Am 9. April 2010 jedoch verstarb der deutsche Alleingeschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt konnte keine Verwaltungstätigkeit der SL innerhalb Deutschlands festgestellt werden. Wirtschaftliche Aktivitäten der SL in Spanien waren unbekannt. Nach der Rechtsbeschwerde der Bank erfolgte die Aufhebung und Zurückweisung an das zuständige Insolvenzgericht.
Rechtliche Bewertung
Zunächst werden die internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten hinsichtlich der Eröffnung eines Partikularverfahrens sowie anschließend die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens geprüft. Eine Niederlassung setzt grundsätzlich den Einsatz von Vermögen und Personal voraus, nebensächlich hingegen ist die Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister. Die Tätigkeit des Geschäftsführers alleine reicht für die SL nicht aus, da ein wahrnehmbarer Personaleinsatz fehlt. Entscheidend ist, dass das Personal nicht nur für eine gewisse Dauer, sondern dauerhaft tätig ist.
Der Senat sah jedoch einen feststellbaren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der SL und daher eine internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Die Vermutung, dass sich der satzungsmäßige Sitz der SL in Spanien befindet, wird durch die Tatsache entkräftet, dass jegliche Geschäftsaktivitäten in Spanien fehlen. Auch die zwischenzeitliche Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund des Todes des Geschäftsführers ändert an dieser Tatsache nichts.
Fazit
Es ist Gläubigern für künftige Insolvenzanträge sehr zu empfehlen, detaillierte und umfassende Anknüpfungspunkte für den Interessenmittelpunkt der Auslandsgesellschaft zu ermitteln und entsprechend dem Insolvenzantrag vorzutragen.
Wenn eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ohne jedoch zuvor im Handelsregister gelöscht worden zu sein, ist – gemäß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – für die Ermittlung des Fokus der hauptsächlichen Interessen nicht nur der Ort von ihrem satzungsmäßigen Sitz entscheidend, sondern auf den letzten Fokus der hauptsächlichen Interessen abzustellen. Alleine die Tätigkeit des Geschäftsführers stellt noch keinen ausreichenden Personaleinsatz dar, damit eine Niederlassung angenommen werden kann.
Dies geht aus einem Beschluss des BGH vom 21.06.2012 hervor (IX ZB 287/11 (LG Bielefeld).
Anmerkungen zum Sachverhalt und zum Urteil durch den BGH
Von der Entscheidung betroffen ist eine Rechtsbeschwerde einer Bank. Konkret ging es um die Abweisung eines Gläubigerantrags auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um die spanische Bank Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL). Diese ist im Handelsregister von Palma de Mallorca eingetragen. Zudem besteht ein weiterer Eintrag im deutschen Handelsregister einer Zweigniederlassung der SL in Gütersloh. Ein Schweizer sowie der deutsche Alleingeschäftsführer waren die Gesellschafter. Zu den geschäftlichen Aktivitäten der Bank zählten der Erwerb, die Bebauung sowie eine anschließende Vermietung des Baugrundstücks in Deutschland. Zu diesem Zweck wurden zwei Darlehen von der antragstellenden Bank aufgenommen. Am 4. April 2011 stellte die Bank einen Insolvenzantrag. Am 9. April 2010 jedoch verstarb der deutsche Alleingeschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt konnte keine Verwaltungstätigkeit der SL innerhalb Deutschlands festgestellt werden. Wirtschaftliche Aktivitäten der SL in Spanien waren unbekannt. Nach der Rechtsbeschwerde der Bank erfolgte die Aufhebung und Zurückweisung an das zuständige Insolvenzgericht.
Rechtliche Bewertung
Zunächst werden die internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten hinsichtlich der Eröffnung eines Partikularverfahrens sowie anschließend die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens geprüft. Eine Niederlassung setzt grundsätzlich den Einsatz von Vermögen und Personal voraus, nebensächlich hingegen ist die Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister. Die Tätigkeit des Geschäftsführers alleine reicht für die SL nicht aus, da ein wahrnehmbarer Personaleinsatz fehlt. Entscheidend ist, dass das Personal nicht nur für eine gewisse Dauer, sondern dauerhaft tätig ist.
Der Senat sah jedoch einen feststellbaren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der SL und daher eine internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Die Vermutung, dass sich der satzungsmäßige Sitz der SL in Spanien befindet, wird durch die Tatsache entkräftet, dass jegliche Geschäftsaktivitäten in Spanien fehlen. Auch die zwischenzeitliche Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund des Todes des Geschäftsführers ändert an dieser Tatsache nichts.
Fazit
Es ist Gläubigern für künftige Insolvenzanträge sehr zu empfehlen, detaillierte und umfassende Anknüpfungspunkte für den Interessenmittelpunkt der Auslandsgesellschaft zu ermitteln und entsprechend dem Insolvenzantrag vorzutragen.