Der Stromnetzbetreiber muss für durch Überspannungen verursachte Schäden an Endverbrauchergeräten nach den Grundsätzen der Produkthaftung einstehen, da das Produkt Elektrizität für den Endverbraucher nur nach fehlerfreier Transformation nutzbar ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.02.2014 entschieden (vgl. Az. VI ZR 144/13).
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die beklagte Stromnetzbetreiberin liefert Strom unter Transformation auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt). Nach einer Störung der Stromversorgung im Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 Euro gemäß § 11 ProdHaftG stattgegeben.