Gründung einer GmbH
Die GmbH als Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Dabei nimmt der Notar nicht nur die eigentliche Beurkundung vor, sondern er berät – ohne gesonderte Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag.
Im „Normalfall“ wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet. Der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und übermittelt auch diese an das Handelsregister.
Gebühren des Notars
Für die nach dem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten fallen bei einer GmbH mit einem Gesellschafter und regulärem Stammkapital (25.000 Euro) folgende Gebühren an:
- für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine einfache Gebühr gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 Euro.
- für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro.
- für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 37,50 Euro.
- für die Erstellung der Liste der Gesellschafter eine 0,5 Gebühr gem. KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro.
- für den Beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers eine 2,0 Gebühr gem. KV Nr. 22100 GNotKG in Höhe von 250,00 Euro.
Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Im Einzelfall können weitere Gebühren im Rahmen des Vollzuges der Gründung entstehen, wie z.B. eine Gebühr für die Abstimmung der Firmierung mit der zuständigen IHK oder eine Gebühr für die Überwachung der Einreichung der Handelsregisteranmeldung erst nach Einzahlung des Stammkapitals der Gesellschaft.
Oft wird der Notar nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen beauftragt, sondern soll weitere Dienstleistungen übernehmen. Dazu gehören der Entwurf und die Beurkundung des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung, der Entwurf der von den Geschäftsführen einzureichenden Liste der Gesellschafter, die Abstimmung der gewählten Firmierung mit der Industrie und Handelskammer und die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung, d.h. der Notar überprüft, ob die Gesellschafter das notwendige Kapital zur Gründung einer GmbH aufgebracht haben, um Haftungsrisiken oder gar eine Strafverfolgung der Geschäftsführer wegen falscher Versicherung auszuschließen. Hierfür fallen im Einzelfall noch zusätzliche Gebühren an.
Gebühren des Notars
Für eine solche Rund-Um-Betreuung fallen bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und einem regulären Stammkapital folgende Gebühren an:
- für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von insgesamt 384,00 Euro.
- für den Entwurf der Gesellschafterliste und die Abstimmung der Firmierung mit der IHK eine Vollzugsgebühr gem. KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 96,00 €.
- für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 €.
- für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 37,50 €.
- für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung eine Betreuungsgebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 62,50 €.
Hinzu kommt die Gebühr der Ersteintragung im Handelsregister, die in Höhe von 150,00 € entsteht und vom Handelsregister direkt von der Gesellschaft abgefordert wird.
Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies so vorsieht.