Nach der Beurkundung verschickt der Notar zunächst die Vertragsabschriften an Verkäufer, Käufer, weitere Vertragsbeteiligte, an etwaige Genehmigungsstellen sowie an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts (hierzu ist er gesetzlich verpflichtet).
Sofern der Kaufpreis durch den Käufer finanziert wird, sendet der Notar eine Vertragsabschrift an die den Kaufpreis finanzierende Bank und fordert die Grundschuldbestellungsunterlagen an. In den meisten Fällen ist eine Finanzierung notwendig. Für die finanzierende Bank muss eine Grundschuld zur Sicherung des gegebenen Darlehns in das Grundbuch eingetragen werden. Solange die Grundschuld nicht eingetragen ist, wird die Bank den finanzierten Kaufpreisbetrag nicht ausbezahlen. Da der Käufer aber noch kein Eigentümer ist und infolgedessen eben an diesem Grundstück noch keine Grundschuldeintragung in das Grundbuch bestellen kann, hilft hier der Verkäufer mit. Dies geschieht in den meisten Fällen über eine entsprechende Vollmacht im Kaufvertrag.
Um den Käufer für den Zeitraum zwischen der Beurkundung des Vertrages und der Eigentumsumschreibung abzusichern, wird regelmäßig die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) für den Käufer vorgesehen.
Beim Grundbuchamt veranlasst der Notar daher die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Eintragung im Grundbuch, die den bevorstehenden Eigentumserwerb des Käufers sichert. Ist diese Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundstück damit für den Käufer gewissermaßen “reserviert”:
Anderweitige Verfügungen des Verkäufers, etwaige Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Verkäufers oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers können den Eigentumserwerb des Käufers nicht mehr vereiteln. Die Vormerkung hilft aber nur dann, wenn der Vertrag vollständig und richtig alle getroffenen Vereinbarungen wiedergibt, insbesondere der wirklich vereinbarte Kaufpreis angegeben ist.
Eine Mitteilung über die erfolgten Eintragungen übersendet das Grundbuchamt an den Notar, der diese dann an die Vertragsparteien zur Prüfung und Kenntnisnahme weiterleitet.
Sofern Belastungen auf der veräußerten Immobilie eingetragen sind, fordert der Notar auf Wunsch der Beteiligten die betreffenden Löschungsbewilligungen für diese Belastungen bei den Banken oder sonstigen Gläubigern des Verkäufers – in der Regel auf dessen Kosten – ein.
Der Notar prüft, welche behördlichen Genehmigungen und Bescheide für den Vertrag erforderlich sind. Gleichzeitig stellt er bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Anträge. Bei vermieteten Eigentumswohnungen prüft der Notar, ob noch andere Vorkaufsrechte bestehen, z.B. das Vorkaufsrecht des Mieters und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein.