Vorsorgeregister

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Notar, Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Mit der Registrierung vermeidet man Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht und erleichtert dem Gericht bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten. Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2004 von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt.

Entstehung und Anpassungen

Das Zentrale Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer ausgeführt. Ursprünglich wurden darin nur notariell beurkundete Vorsorgevollmachten erfasst. Seit dem 1. März 2005 können darin auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten online registriert werden. Seit dem 1. September 2009 gilt dies auch für Betreuungsverfügungen.

Besonderheiten bei der Registrierung

Zur Vermeidung unnötiger und unerwünschter gesetzlicher Betreuungen erfasst das Zentrale Vorsorgeregister alle Informationen über die entsprechenden Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen).

Gespeichert werden der Name des Vollmachtgebers, der Umfang der Vollmacht und die Daten der jeweiligen Vertrauensperson.

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Auch wird die Vorsorgeurkunde selbst nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. In den meisten Fällen bedarf die Vorsorgeurkunde für ihre Wirksamkeit der notariellen Form.

Gültigkeit

Die Hinterlegung im Vorsorgeregister ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Verfügung oder Vollmacht, ist aber zu empfehlen, da so Ärzte und Krankenhaus in jedem Fall auf das Dokument zugreifen können.

Abfrage

Die Abfrage erfolgt derzeit noch über ein Betreuungsgericht, ein unmittelbares Einsichtsrecht von Ärzten wird diskutiert.

Rechtswirkung der Registrierung

Eine Eintragung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt nicht die Erteilung der Vollmacht selbst. Das Bestehen und der Umfang der Vollmacht sind vollständig unabhängig von der Registrierung. Auch erfolgt bei der Registrierung keine inhaltliche Überprüfung. Weiterhin wird mit der Registrierung kein Rechtsscheintatbestand geschaffen.